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Feiertagsnotdienst am 3. Oktober: Was Approbierten und Teams tariflich zusteht

🗓️ 03. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme 📌 Quelle: aponet.de
Feiertagsnotdienst am 3. Oktober: Was Approbierten und Teams tariflich zusteht

Während Patienten über Notdienstportale Hilfe suchen, leisten Apothekenangestellte am 3. Oktober Dienst rund um die Uhr. Welche Vergütungs- und Freizeitrechte nach BRTV und ArbZG jetzt greifen.

Während bundesweit offizielle Portale wie aponet.de Patientinnen und Patienten den Weg zur nächsten dienstbereiten Notdienst-Apotheke weisen, bedeutet der Tag der Deutschen Einheit für hunderte Apothekenangestellte keinen arbeitsfreien Feiertag, sondern eine physisch wie psychisch fordernde 24-Stunden-Schicht. Das reibungslose Funktionieren der flächendeckenden Arzneimittelversorgung an gesetzlichen Feiertagen ist kein Selbstläufer, sondern basiert auf strikten arbeits- und tarifrechtlichen Vorgaben, die insbesondere von angestellten Approbierten geschultert werden.

Gesetzliche Leitplanken: ArbZG und der zwingende Ersatzruhetag

Grundsätzlich verbietet § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. Das Gesetz sieht in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG jedoch eine explizite Ausnahme für Apotheken vor, um den Notdienst sicherzustellen. Entscheidend für alle Diensthabenden am 3. Oktober ist die Schutzvorschrift des § 11 Abs. 3 ArbZG: Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag, müssen Arbeitnehmer, die an diesem Tag arbeiten, innerhalb eines Beschäftigungszeitraums von acht Wochen einen bezahlten Ersatzruhetag erhalten. Dieser Tag darf nicht rechnerisch mit ohnehin dienstplanmäßig arbeitsfreien Werktagen (etwa einem freien Samstag) verrechnet werden, sondern muss an einem Tag gewährt werden, an dem der Angestellte regulär zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen wäre.

BRTV-Konditionen: Notdienstvergütung und Freizeitausgleich im Detail

Für Apotheken im Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) zwischen ADEXA und dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) greift für den Einsatz am Tag der Deutschen Einheit § 6 BRTV in Verbindung mit dem aktuellen Gehaltstarifvertrag. Da es sich um einen gesetzlichen Feiertag handelt, ist die Notdienstbereitschaft tariflich höher gewertet als an regulären Werktagen:

  • Vollzeit- und Teilzeitkräfte: Der Notdienst wird grundsätzlich als Arbeitszeit gewertet, wobei die tariflichen Pauschalvergütungen für Feiertagsdienste anzusetzen sind, sofern kein Freizeitausgleich vereinbart wurde.
  • Freizeitausgleich statt Auszahlung: Angestellte Approbierte haben nach § 6 Abs. 3 BRTV das Recht, anstelle der finanziellen Notdienstpauschale einen entsprechenden Freizeitausgleich zu verlangen. Wird Freizeitausgleich gewählt, ist dieser inklusive des gesetzlichen Feiertagszuschlags zeitnah im Dienstplan zu fixieren.
  • Abweichung Nordrhein: Im Tarifgebiet der Großen Tarifkommission Nordrhein (TGL) gelten gesonderte Regelungen des dortigen Rahmentarifvertrags, die bei Feiertagszuschlägen und Bereitschaftsstunden zwingend mit der monatlichen Abrechnung abgeglichen werden müssen.

Personelle Besetzung: Strenger Approbationsvorbehalt nach § 23 ApBetrO

Häufig herrscht in Vor-Ort-Teams Unklarheit darüber, welche Berufsgruppen am Feiertag überhaupt eigenständig Dienst tun dürfen. Gemäß § 23 Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) muss die Dienstbereitschaft primär durch eine approbierte Fachkraft (oder unter Bestandsschutz stehende Pharmazieingenieure) gewährleistet werden. Pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) oder PKA dürfen Notdienste keinesfalls eigenverantwortlich ableisten. Werden PTA oder PKA am 3. Oktober zur Unterstützung – etwa bei absehbar hohem Patientenaufkommen am Notdienstfenster tagsüber – herangezogen, handelt es sich um reguläre Feiertagsarbeit. Diese erfordert zwingend die Anwesenheit eines Approbierten sowie die Gewährung der vollen tariflichen Feiertagszuschläge und den gesetzlichen Ersatzruhetag nach ArbZG.

Prüfschritte für Diensthabende nach dem Feiertagseinsatz

Angestellte, die den Notdienst am Tag der Deutschen Einheit bestreiten, sollten unmittelbar nach Schichtende folgende Punkte arbeitsrechtlich absichern: Dokumentieren Sie die genauen Zeiten von Arbeitsaufnahme, Notdiensteinsätzen in der Nacht und tatsächlicher Ruhezeit im Arbeitszeitkonto. Kontrollieren Sie mit der Gehaltsabrechnung des Folgemonats, ob Feiertagszuschläge steuerfrei nach § 3b EStG korrekt ausgewiesen wurden, und fordern Sie die Festlegung des Ersatzruhetags innerhalb der gesetzlichen Acht-Wochen-Frist schriftlich bei der Apothekenleitung ein.