Mathematischer Höchststand durch Apothekenschwund
Der Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbandes (NNF) schüttet für das zurückliegende Quartal eine historische Rekordsumme aus: Exakt 571 Euro fließen pro nachgewiesenem nächtlichen Volldienst an die Betriebsinhaber. Was vordergründig nach einem wirtschaftlichen Etappensieg für die Vor-Ort-Apotheken aussieht, basiert auf einer ernüchternden mathematischen Realität. Da der gesetzliche NNF-Umlagetopf über die 21-Cent-Pauschale je abgegebener Rx-Packung gemäß § 20 Apothekengesetz (ApoG) stabil gespeist wird, die Gesamtzahl der Betriebsstätten bundesweit jedoch rasant unter die Marke von 17.200 Einheiten gesunken ist, verteilt sich das Gesamtaufkommen auf immer weniger geleistete Dienste.
Wachsende Belastung: Dienstturnus verdichtet sich dramatisch
Für angestellte Apothekerinnen und Apotheker sowie dienstverpflichtete Pharmazieingenieure markiert dieser Rekordwert keinen Grund zum Jubeln, sondern spiegelt den verschärften Arbeitsalltag wider. Weil Schließungen vor allem in ländlichen Regionen und strukturschwachen Mittelzentren Lücken in die Notdienstkreise reißen, rotiert der Dienstkalender immer schneller:
- Erhöhte Dienstfrequenz: Wo früher ein 20- oder 30-tägiger Rhythmus galt, müssen Beschäftigte vielerorts bereits alle 10 bis 14 Tage die Nachtpräsenz absichern.
- Erschwerte Ruhezeiten: Die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeit von elf Stunden nach § 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) kollidiert regelmäßig mit der Personalnot am Folgetag, insbesondere wenn am nächsten Morgen die reguläre Rezeptur- oder HV-Schicht ansteht.
- Sicherheitsrisiko Einzeldienst: Durch das Fehlen von Entlastungsassistenten verbringen angestellte Approbierte die Notdienstbereitschaft fast ausnahmslos als Alleinarbeitende in der Offizin.
Kluft zwischen Inhaber-Ausschüttung und BRTV-Vergütung
Gleichzeitig befeuert die 571-Euro-Marke die tarifpolitische Diskussion um § 6 des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) sowie des Rahmentarifvertrags Nordrhein. Während der Inhaber für die Bereithaltung der Arzneimittelversorgung in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr die volle Pauschale einstreicht, erhalten angestellte Approbierte für die Notdienstbereitschaft entweder einen festen Freizeitausgleich oder lediglich die tarifliche Notdienstpauschale. Angesichts der Differenz zwischen dem NNF-Erstattungsbetrag und den realen Bruttosätzen im Notdienst fordern Beschäftigte und die Apothekengewerkschaft ADEXA seit Langem eine direkte Koppelung der Notdienstvergütung an die tatsächliche Belastung und die Fondszuweisungen.
Praxistipps für Angestellte: Dienstpläne und Bereitschaftsstatus prüfen
Angestellte Approbierte sollten angesichts der aktuellen Verdichtung ihre Dienstverträge und Abrechnungen detailliert überprüfen. Entscheidend ist die arbeitsrechtliche Abgrenzung zwischen reiner Notdienstbereitschaft (Aufenthalt in dienstbereiter Ruhe in der Apotheke) und vollwertigem Arbeitsdienst. Sobald der Publikumsverkehr an der Notdienstklappe über mehrere Stunden nicht abreißt und durchgehende Rezeptbearbeitung erfordert, liegt faktisch Vollarbeit vor, die entsprechend tariflich mit regulären Stundensätzen plus Nachtzuschlägen nach § 6 Abs. 3 BRTV zu vergüten ist. Zudem gilt: Mehrarbeitsstunden aus Notdiensten dürfen nicht einseitig und unbegrenzt in Langzeitkonten verschoben werden, sondern unterliegen klar definierten Ausgleichsfristen innerhalb des tariflichen Ausgleichszeitraums.
