Praxis & Notdienst

Feuer im Klinikbetrieb: Was Apothekenteams beim Brandschutz und im Notdienst wissen müssen

🗓️ 04. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme 📌 Quelle: WELT
Feuer im Klinikbetrieb: Was Apothekenteams beim Brandschutz und im Notdienst wissen müssen

Der Brand in der Main-Kinzig-Klinik Schlüchtern mahnt zur Wachsamkeit. Welche Sicherheitsregeln nach ArbSchG und ASR A2.2 für Offizinen, Rezepturlabore und den Notdienst gelten.

Ein Großeinsatz der Feuerwehr in der Main-Kinzig-Klinik in Schlüchtern führte am Dienstagmorgen vor Augen, wie schlagartig Brandereignisse den regulären Betrieb einer Gesundheitseinrichtung lahmlegen können. Weil eine Matratze und eine Gardine in einem Patientenzimmer Feuer fingen, rückten zahlreiche Einsatzkräfte aus; die Kriminalpolizei ermittelt nun zur Ursache des Schadens von rund 50.000 Euro. Für pharmazeutische Fachkräfte in Vor-Ort-Apotheken sowie heimversorgenden Betrieben ist ein solcher Vorfall mehr als eine Randnotiz: Er wirft drängende Fragen nach den internen Brandschutz- und Rettungskonzepten im Apothekenalltag auf.

Lösemittel und Brandlasten: Gefährdungspotenzial im Rezepturlabor

Während in einem Klinikzimmer Textilien und Betten das primäre Brandgut darstellen, beherbergen öffentliche Apotheken im Backoffice hochgradig sensible Risikozonen. Nach den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.2) wird die normale Brandgefährdung in Bereichen wie dem Verkaufsraum schnell überschritten, sobald das Rezepturlabor oder das Gefahrstofflager betrachtet werden. Durch den regelmäßigen Umgang mit leicht entzündlichen Flüssigkeiten – darunter hochprozentiges Ethanol, Isopropanol, Aceton oder Ether – greifen verschärfte Anforderungen gemäß der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der TRGS 510. Leicht entzündliche Chemikalien dürfen keinesfalls in unzulässigen Mengen außerhalb dafür zugelassener Sicherheitsschränke gelagert werden. Offene Flammen, etwa durch Bunsenbrenner bei qualitativen Prüfungen nach dem Arzneibuch, fordern von PTA und Approbierten kompromisslose Disziplin bei der Einhaltung von Sicherheitsabständen.

Risikozone Notdienst: Alleinarbeit hinter verschlossenen Türen

Ein strukturelles Risiko, das Vor-Ort-Apotheken von Kliniken unterscheidet, ist die personelle Situation während der Nacht- und Notdienstbereitschaft. Während im Krankenhaus Schichtteams und Brandmeldeanlagen parallel greifen, ist die diensthabende approbierte Kraft in der Apotheke (§ 7 ApBetrO) nachts in aller Regel völlig auf sich allein gestellt. Bricht im Labor, im Serverraum oder im Kommissionierautomaten unbemerkt ein Schwelbrand aus, droht akute Lebensgefahr. Betriebsinhaber sind gemäß § 5 und § 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für Alleinarbeitsplätze zu erstellen. Dazu gehört die Sicherstellung, dass Fluchtwege (ASR A2.3) auch bei verriegelter Notdienstklappe jederzeit von innen ohne Schlüssel über Panikschlösser passiert werden können. Verstellte Flure durch Kartonagen des Großhandels stellen eine erhebliche Pflichtverletzung dar, die im Schadensfall zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann.

Gesetzliche Quote: Wie viele Brandschutzhelfer sind Pflicht?

Viele Apothekenteams wiegen sich in falscher Sicherheit, wenn ein Feuerlöscher im Flur hängt. Doch das Arbeitsrecht fordert personelle Vorbereitung. Laut ASR A2.2 müssen in der Regel mindestens 5 Prozent der anwesenden Beschäftigten als Brandschutzhelfer benannt und fachkundig ausgebildet sein. In kleineren bis mittleren Betrieben bedeutet dies, dass bei Schichtüberschneidungen und Urlaubszeiten praktisch in jeder Arbeitsphase mindestens eine geschulte Person vor Ort sein muss. Der Lehrgang umfasst neben der Theorie insbesondere eine praktische Löschübung mit Handfeuerlöschern. Darüber hinaus schreibt § 12 ArbSchG eine mindestens einmal jährlich durchzuführende Sicherheitsunterweisung aller Angestellten – einschließlich PKA und Pharmaziepraktikanten – vor. Inhalt dieser Unterweisung müssen die Standorte der Feuerlöscher (Feuerlöscherklasse B für brennbare Flüssigkeiten), das Verhalten im Brandfall und das korrekte Auslösen des internen Hausalarms sein.

Meldekette und Haftung: Eigenschutz schlägt Inventarrettung

Im Ernstfall gilt für das gesamte pharmazeutische Personal eine arbeitsrechtlich unumstößliche Grundregel: Menschenrettung und Eigenschutz gehen vor Sachwertschutz. Weder Angestellte noch Inhaber sind verpflichtet, bei fortgeschrittener Rauchentwicklung eigene Löschversuche zu unternehmen. Das Verhalten des Klinikpersonals in Schlüchtern, das nach Geruchswahrnehmung unverzüglich die Rettungskette in Gang setzte, war lehrbuchmäßig. Apothekenangestellte sollten darauf bestehen, dass im Notfallplan klar dokumentiert ist, wo das Betäubungsmittelbuch, Notdienstschlüssel oder giftige Reagenzien verbleiben: Sie werden im Evakuierungsfall schlicht zurückgelassen. Panikvermeidende Kundenansprache in der Offizin und die sofortige Räumung über ausgewiesene Notausgänge sind die einzigen geforderten Reaktionen des Personals.