50-Kilometer-Odyssee im Nordschwarzwald: Symptom eines kollabierenden Netzes
Der Fall eines Bürgers aus dem Landkreis Calw, der mitten in der Nacht mehr als 50 Kilometer zurücklegen musste, um ein dringend benötigtes Arzneimittel zu beschaffen, schlägt im Südwesten hohe Wellen. Was Betroffene als „Armutszeugnis“ anprangern, ist für das pharmazeutische Personal längst bitterer Alltag: Wo in den vergangenen Jahren Vor-Ort-Apotheken ersatzlos geschlossen wurden, müssen die verbleibenden Betriebe immer größere geografische Sektoren abdecken. Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg (LAK BW) teilt den Notdienst gemäß § 23 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) turnusmäßig ein. Schließt ein Standort, werden die Notdienstradien unweigerlich gestreckt – mit drastischen Konsequenzen für Patienten und das pharmazeutische Fachpersonal.
Dünnere Notdienstkreise, härtere Zyklen für angestellte Approbierte
Für die angestellten Apothekerinnen und Apotheker in ländlich geprägten Regionen wie Calw, Freudenstadt oder dem Enzkreis bedeutet die Ausdünnung der Apothekenlandschaft eine direkte Zunahme der Dienstfrequenz. Während in Ballungsräumen ein Notdienst alle paar Wochen anfällt, stehen ländliche Approbierte teils alle 7 bis 10 Tage für die 24-Stunden-Bereitschaft im Dienstplan. Dies kollidiert zunehmend mit den Schutzvorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Nach § 5 ArbZG steht Beschäftigten eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu. Wird die Nacht durchgearbeitet, weil Patienten weite Strecken anreisen und die Notdienstglocke nicht stillsteht, darf der betreffende Approbierte am nächsten Morgen um 8:00 Uhr rein rechtlich nicht schon wieder die reguläre Offizin leiten – eine Situation, die bei chronischem Personalmangel regelmäßig zu gravierenden Vertretungsproblemen führt.
BRTV § 6 und Bereitschaftsdienst: Vergütung hält Belastung nicht stand
Finanziell und tariflich wird der Notdienst über den Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) geregelt, sofern Arbeitgeber und Angestellte tarifgebunden sind. Nach § 6 BRTV gilt der Notdienst außerhalb der regulären Öffnungszeiten als Arbeitsbereitschaft bzw. Bereitschaftsdienst, der je nach zeitlicher Lage pauschal vergütet oder in Freizeit ausgeglichen werden muss. ADEXA moniert seit Jahren, dass diese Sätze den tatsächlichen psychischen und physischen Verschleiß einer solchen Schicht kaum abbilden. Insbesondere wenn Approbierte am Wochenende 24 Stunden am Stück die alleinige Verantwortung tragen und Notfallrezepte unter hohem Zeitdruck validieren müssen, greift der tarifliche Freizeitausgleich oft ins Leere, weil vor Ort schlicht keine Vertretung für das Stammteam existiert.
- Abrechnung prüfen: Notdienstzuschläge nach § 6 BRTV müssen exakt nach tatsächlichem Einsatzzeitfenster (Werktag, Sonn-/Feiertag) abgerechnet werden.
- Ruhezeiten dokumentieren: Jede Störung der Nachtruhe während des Bereitschaftsdienstes unterbricht die elfstündige Ruhezeit nach ArbZG; diese Einsätze sind im Dienstbuch lückenlos zu protokollieren.
- Notdiensttausch nutzen: Bei personellen Engpässen oder Überlastung ermöglicht die Notdienstordnung der Kammern einen formellen Diensttausch mit Nachbarapotheken, der rechtzeitig beantragt werden muss.
Kammer und Politik in der Pflicht: Keine Entlastung ohne Strukturreform
Der Vorfall im Kreis Calw zeigt unmissverständlich, dass das System der flächendeckenden Nacht- und Notdienstversorgung an seine Belastungsgrenzen stößt. Wenn die Wege für Patienten unzumutbar weit werden, steigt gleichzeitig die Aggressivität an der Notdienstklappe gegenüber dem Personal. Angestellte Filialleiter und Approbierte dürfen nicht als Lückenbüßer für gesundheitspolitische Versäumnisse herhalten. Neben einer auskömmlichen Honorierung der Notdienste über den Nacht- und Notdienstfonds (NNDF) bedarf es flexiblerer Vertretungsregelungen und einer strikten Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Limits durch die Arbeitgeber, um das verbliebene Personal vor dem Burnout zu bewahren.
