Wenn am 3. Oktober das öffentliche Leben ruht und die Bremer Straßenbahn AG (BSAG) ihren Takt für Besucherströme zum Tag der Deutschen Einheit verdichtet, herrscht in den eingeteilten Notdienst-Apotheken der Hansestadt Ausnahmezustand. Von morgens 9:00 Uhr bis zum Folgetag um 9:00 Uhr gewährleisten die Teams die lückenlose Arzneimittelversorgung. Für angestellte Approbierte und vertretungsberechtigte Pharmazieingenieure bedeutet dieser 24-Stunden-Einsatz am gesetzlichen Feiertag jedoch nicht nur eine erhebliche physische Belastung, sondern wirft handfeste arbeits- und tarifrechtliche Abrechnungsfragen auf.
Tarifliche Einordnung: Notdienstvergütung nach BRTV am Feiertag
Grundsätzlich regelt § 6 des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) die Vergütung von Notdienstbereitschaften für den Bereich des Bundesarbeitgeberverbands der Vor-Ort-Apotheken (ADA) und der Apothekengewerkschaft ADEXA. Fällt der Dienst auf einen gesetzlichen Feiertag wie den 3. Oktober, unterscheidet das Tarifrecht präzise zwischen bloßer Anwesenheitsbereitschaft und tatsächlicher Arbeitsleistung:
- Notdienstpauschale: Für den 24-stündigen Bereitschaftsdienst an Sonn- und Feiertagen sieht der BRTV eine gesonderte Notdienstvergütung vor, sofern kein vollständiger Freizeitausgleich gewährt wird. Vollapprobierte erhalten je nach Tarifstand eine feste Notdienstpauschale, die den Nacht- und Feiertagscharakter kompensieren soll.
- Freizeitausgleich statt Vergütung: Tarifvertraglich kann vereinbart werden, den Notdienst primär durch bezahlte Freizeit abzugelten. Im Regelfall entspricht ein voller Feiertagsnotdienst dabei einem Anspruch auf Freistellung im Umfang der geleisteten Arbeits- bzw. Bereitschaftszeit unter Fortzahlung der Bezüge.
- Zuschlagspflicht bei tatsächlicher Inanspruchnahme: Wird während der Notdienstbereitschaft durchgehend gearbeitet – was bei Großveranstaltungen und hohem Publikumsverkehr in Metropolen wie Bremen regelmäßig der Fall ist –, wandelt sich die passive Bereitschaft in zuschlagspflichtige Vollarbeit um, die gemäß BRTV mit den entsprechenden Feiertagszuschlägen von bis zu 85 Prozent auf den Grundstundenlohn zu vergüten ist, sofern dies arbeitsvertraglich nicht wirksam durch Pauschalen abbedungen wurde.
Arbeitszeitgesetz: Zwingender Ersatzruhetag nach § 11 ArbZG
Neben den tariflichen Regelungen greift zwingendes Bundesrecht. Gemäß § 9 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Zwar greift für Apotheken die Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG zur Aufrechterhaltung des Notdienstes, doch zieht dies unabdingbare Schutzmechanismen nach sich:
Nach § 11 Abs. 3 ArbZG muss für die Beschäftigung an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt (wie der diesjährige Tag der Deutschen Einheit an einem Werktag), zwingend ein Ersatzruhetag innerhalb eines Beschäftigungszeitraums von acht Wochen gewährt werden. Dieser Ersatzruhetag ist zwingend an einem regulären Arbeitstag des Beschäftigten zu gewähren; er darf nicht mit ohnehin arbeitsfreien Tagen (wie ohnehin dienstfreien Samstagen bei Teilzeitkräften) verrechnet werden. Arbeitgeber sind verpflichtet, diesen Freizeitausgleich im Dienstplan transparent auszuweisen.
Ruhezeit nach dem 24-Stunden-Dienst: Keine direkte Folgeschicht
Ein wiederkehrender Streitpunkt in der pharmazeutischen Praxis ist die Einteilung am Folgetag. Wer den Dienst von Donnerstag, 3. Oktober, 9:00 Uhr bis Freitag, 4. Oktober, 9:00 Uhr versieht, darf unter keinen Umständen am Freitagvormittag zur regulären Filialarbeit herangezogen werden. Gemäß § 5 Abs. 1 ArbZG steht Beschäftigten nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu.
Selbst unter Ausnutzung tariflicher Öffnungsklauseln im Apothekenwesen darf die Ruhezeit nach einem durchgehenden Nacht- und Notdienst nicht so verkürzt werden, dass die Patientensicherheit und die Gesundheit des Diensthabenden gefährdet werden. Die Praxis, nach Dienstende um 9:00 Uhr „noch eben die Rezeptur abzuarbeiten“ oder die Übergabe bis zum Mittag auszudehnen, stellt einen eklatanten Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz dar und begründet im Schadensfall Haftungsrisiken für die Apothekenleitung.
Praxis-Check für Bremer Diensthabende: Das ist jetzt zu tun
Angestellte Approbierte, die am Tag der Deutschen Einheit in Bremen zum Notdienst eingeteilt sind, sollten folgende Dokumentationsschritte eigenverantwortlich einhalten:
- Notdienstprotokoll führen: Dokumentieren Sie die Anzahl der Kundenkontakte und Rezeptabgaben über die Nachtstunden (20:00 Uhr bis 6:00 Uhr) präzise. Überschreitet die Kundenfrequenz ein Maß, das Ruhephasen faktisch unmöglich macht, entfällt der rechtliche Charakter eines reinen Bereitschaftsdienstes zugunsten voller Arbeitszeit.
- Dienstplangestaltung prüfen: Vergewissern Sie sich, dass der gesetzliche Ersatzruhetag bis spätestens Ende November verbindlich im Dienstplan verankert ist.
- Zuschlagsabrechnung kontrollieren: Prüfen Sie auf der Gehaltsabrechnung für Oktober, ob Feiertagszuschläge und Notdienstvergütung gemäß den Vorgaben des BRTV korrekt abgerechnet wurden oder ob ein entsprechender Freizeitausgleich auf dem Arbeitszeitkonto verbucht wurde.
