Praxis & Notdienst

Notfallreform & INZ: Bundesrat bremst ärztliches Dispensierrecht ein

🗓️ 04. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme 📌 Quelle: Pharmazeutische Zeitung
Notfallreform & INZ: Bundesrat bremst ärztliches Dispensierrecht ein

Der Bundesrat stellt hohe Hürden für Arzneimittelabgaben in Notfallzentren auf. Für Notdienst-Teams in Vor-Ort-Apotheken steht das Trennungsgebot von Arzt und Apotheke auf dem Spiel.

Mit dem Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung plant das Bundesgesundheitsministerium (BMG) tiefgreifende Eingriffe in das ambulante System: An den geplanten Integrierten Notfallzentren (INZ) sollen Ärztinnen und Ärzte in Notdienstpraxen ein eingeschränktes Dispensierrecht erhalten. Sie dürften Akutmedikamente direkt an Hilfesuchende aushändigen, sofern eine Versorgung über reguläre Vor-Ort-Apotheken angeblich nicht gewährleistet werden kann. Der Bundesrat hat in seiner aktuellen Stellungnahme nun deutliche Vorbehalte angemeldet und fordert strikte qualitative Leitplanken, die das Vorhaben in der Praxis massiv verkomplizieren dürften.

Länderkammer pocht auf ApBetrO-Standards und Packungseinheiten

Die Länderkammer greift Kernbedenken der pharmazeutischen Praxis auf: Wer Arzneimittel abgibt, muss dieselben Qualitätsmaßstäbe erfüllen wie eine öffentliche Offizin. Der Bundesrat fordert, dass Lagerung, Dokumentation und Beratung in den INZ-Notdienstpraxen verbindlich den strengen Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) unterworfen werden. Zudem lehnen die Länder die ministerielle Idee ab, patientenindividuelle Teilmengen für genau drei Tage abzugeben. Statt fehleranfälliger Anbrüche soll ausschließlich die kleinste im Handel befindliche Packungsgröße (N1) abgegeben werden dürfen, um Dosierungsfehler und hygienische Risiken bei der Konfektionierung vor Ort zu minimieren.

Aushöhlung des Trennungsgebots trifft angestellte Approbierte

Für angestellte Apothekerinnen und Apotheker sowie Filialleitungen, die nach § 6 des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) bzw. dem Rahmentarifvertrag Nordrhein regelmäßige Nacht- und Notdienste leisten, rührt der Vorstoß an den Grundfesten ihres Berufsstands. Das bewährte Trennungsgebot zwischen Verschreibung und Abgabe fungiert als unverzichtbares Vier-Augen-Prinzip zur Vermeidung folgenschwerer Medikationsfehler. Wird dieses Prinzip an INZ-Standorten aufgeweicht, droht eine schleichende Entwertung der pharmazeutischen Kontrollfunktion – bei unverminderter Dienstbereitschaftspflicht der umliegenden Apotheken.

  • Delegationsgrenzen: Die Abgabe darf laut Bundesrat keinesfalls formlos an Medizinische Fachangestellte (MFA) delegiert werden, sondern verlangt zwingend die unmittelbare, lückenlose Überwachung durch die behandelnde Ärzteschaft analog zur pharmazeutischen Aufsicht nach § 20 ApBetrO.
  • Ungeklärte Vergütungswege: Die geplante Refinanzierung über den Sprechstundenbedarf stößt auf unüberwindbare bürokratische Hürden, da die bestehenden regionalen Vereinbarungen der Kassenärztlichen Vereinigungen weder bundeseinheitlich geregelt noch für Akutabgaben an Patienten ausgelegt sind.
  • Wirtschaftlicher Druck: Während Vor-Ort-Apotheken hohe Personal- und Vorhaltekosten für nächtliche Notdienste stemmen, droht ihnen durch die INZ-Direktabgabe ein Entzug planbarer Notdienstumsätze.

Verzahnung statt Parallelstrukturen im Nachtdienst

Anstatt Steuergelder für Doppelstrukturen und die Einrichtung arzneirechtlich bedenklicher Mini-Apotheken in Notfallpraxen aufzuwenden, drängen Standesvertretungen und Gewerkschaft auf eine stringente digitale Vernetzung. Einbindung bestehender Notdienst-Offizinen über das E-Rezept und strukturierte Botendienst-Konzepte stellen sicher, dass pharmazeutisches Fachwissen rund um Kontraindikationen und Wechselwirkungen auch zu nachtschlafender Zeit bei den Patienten ankommt. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren im Bundestag wird sich entscheiden, ob das Parlament den Bedenken der Länder folgt und den Vorrang der Vor-Ort-Apotheke im Notdienst gesetzlich unmissverständlich festschreibt.