Praxis & Notdienst

Niedersachsen reformiert Notdienst: Was der Systemwechsel für Angestellte bedeutet

🗓️ 04. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme 📌 Quelle: pharmazeutische-zeitung.de
Niedersachsen reformiert Notdienst: Was der Systemwechsel für Angestellte bedeutet

Die Apothekerkammer Niedersachsen stellt ihre Notdienstverteilung neu auf. Für angestellte Approbierte verschieben sich Belastungsgrenzen, Dienstfrequenzen und Ansprüche nach dem Bundesrahmentarifvertrag.

Der kontinuierliche Rückgang an Vor-Ort-Apotheken zwingt die Standesvertretungen zum Handeln: Die Apothekerkammer Niedersachsen (AKNDS) stellt ihre Notdienstorganisation grundlegend um. Was auf Kammerebene als logistischer Befreiungsschlag gegen ausdünnende Versorgungsnetze gedacht ist, greift tief in den Arbeitsalltag angestellter Pharmazeutinnen und Pharmazeuten ein. Wo Inhaberinnen und Inhaber Notdienste nicht mehr im Alleingang stemmen können, landet die Dienstverpflichtung auf den Tischen der angestellten Approbierten – mit spürbaren Konsequenzen für Arbeitszeitkonten, Erholungsphasen und tarifliche Vergütungsansprüche.

Geo-Algorithmen lösen starre Kreisgrenzen ab

Über Jahrzehnte basierte die Zuteilung der Nacht- und Notdienste in Niedersachsen auf historisch gewachsenen Notdienstkreisen. Durch die Schließungswelle der vergangenen Jahre geriet dieses starre System jedoch in eine Schieflage: Während Approbierte in Ballungsräumen wie Hannover oder Braunschweig oft nur wenige Dienste im Jahr leisten mussten, kletterte die Belastung im ländlichen Raum – etwa im Emsland, der Lüneburger Heide oder Teilen des Harzes – auf Frequenzen von bis zu einem Dienst alle drei bis fünf Tage. Das neue Vergabesystem der AKNDS nutzt künftig dynamische, entfernungsbasierte Planungsmodelle. Durch flexiblere Versorgungsradien soll die Dienstlast gleichmäßiger über die verbliebenen Betriebsstätten verteilt werden, was für manche Landapotheken Entlastung, für stadtnahe Teams jedoch eine spürbare Zunahme der Dienstfrequenz bedeutet.

Kollision mit dem Arbeitszeitgesetz: Ruhezeiten nach Notdiensteinsätzen

Für angestellte Approbierte, die nach § 23 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zur Dienstbereitschaft herangezogen werden, markiert der Systemwechsel eine arbeitsrechtliche Gratwanderung. Nach § 5 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) steht Beschäftigten nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu. Zwar erlaubt § 5 Abs. 3 ArbZG in Apotheken eine Verkürzung dieser Ruhezeit auf bis zu neun Stunden, sofern die Kürzung innerhalb von vier Wochen ausgeglichen wird – die Praxis zeigt jedoch regelmäßig, dass Approbierte nach einem durchwachten 24-Stunden-Dienst unmittelbar in den regulären Frühdienst übergehen sollen.

  • Rechtswidrige Dienstpläne: Ein lückenloser Übergang von der Notdienstbereitschaft in die reguläre Öffnungszeit ohne Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeit ist unzulässig.
  • Verantwortung des Betriebsinhabers: Die Sicherstellung des Notdienstes entbindet die Apothekenleitung nicht von den Schutzvorschriften des ArbZG. Werden Dienste verlagert, müssen Vertretungsregelungen personell hinterlegt sein.
  • Dokumentationspflicht: Jede tatsächliche Inanspruchnahme während der nächtlichen Bereitschaft unterbricht arbeitszeitrechtlich die Ruhephase, sofern es sich nicht um reine Arbeitsbereitschaft mit passivem Aufenthalt handelt.

BRTV § 6: Notdienstvergütung und Freizeitausgleich präzise durchsetzen

Finanziell und tariflich regelt der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) in § 6 die Rahmenbedingungen für Notdienste. Beschäftigte, die über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von derzeit 40 Stunden hinaus Notdienstbereitschaft leisten, haben Anspruch auf entsprechende Notdienstpauschalen beziehungsweise eine definierte Vergütung. Bei Vollapprobierten sieht der BRTV feste Pauschalsätze für Werktage sowie Sonn- und Feiertage vor. Alternativ kann die abgeleistete Zeit in Freizeit ausgeglichen werden – ein Recht, das angesichts steigender Belastungswerte konsequent eingefordert werden sollte.

ADEXA mahnt regelmäßig an, dass Notdienstbereitschaft im Sinne des Tarifvertrags nur dann als vergütungsmindernde „Bereitschaft“ gewertet werden darf, wenn sich die Angestellten im Notdienstzimmer tatsächlich zur Ruhe betten können. Entwickelt sich ein Dienst infolge geschlossener Nachbarapotheken und überlasteter Notfallpraxen zur faktischen Dauerschicht an der Notdienstklappe, ist die gesamte Phase als volle Arbeitszeit im Sinne von Überstunden nach § 8 BRTV zu bewerten und zuschlagspflichtig abzurechnen.

Handlungsempfehlungen für das pharmazeutische Personal

Mit dem Inkrafttreten der modifizierten Dienstpläne sollten angestellte Approbierte und betroffene Vertretungskräfte folgende Kontrollschritte etablieren:

  • Dienstplan-Vorlauf prüfen: Die Neuzuteilung der Kammer muss rechtzeitig im Dienstplan abgebildet werden. Arbeitgeber müssen Dienstpläne nach ständiger Rechtsprechung mindestens zwei bis vier Wochen im Voraus verbindlich festlegen.
  • Stundenerfassung lückenlos führen: Notdiensteinsätze dürfen nicht pauschal „weggeschrieben“ werden. Jede Klingelbetätigung und jede Rezepteinlösung in den Nachtstunden sollte präzise erfasst werden, um den Charakter der Dienstbereitschaft belegen zu können.
  • Ausgleichstage vertraglich fixieren: Fällt ein Notdienst auf ein Wochenende oder zieht sich über 24 Stunden, muss der Anspruch auf Freizeitausgleich zwingend binnen des tariflichen Ausgleichszeitraums schriftlich terminiert werden, um Urlaubs- und Regenerationsansprüche zu sichern.