Praxis & Notdienst

Notdienst-Eskalation an der Klappe: Pöbeleien und Schutzpflichten

🗓️ 04. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme 📌 Quelle: Mindener Tageblatt
Notdienst-Eskalation an der Klappe: Pöbeleien und Schutzpflichten

Aggressionen und Bagatell-Käufe im Notdienst belasten Approbierte massiv. Welche arbeitsrechtlichen Schutzpflichten Inhaber tragen und wie Notdienstbereitschaft tariflich geregelt ist.

Wenn nachts um drei Uhr die Klingel schrillt, rechnen Approbierte mit fiebernden Kleinkindern, akuten Schmerzpatienten oder frisch aus der Notaufnahme entlassenen Notfällen. Die Realität an der Notdienstklappe sieht im Alltag von Vor-Ort-Apotheken jedoch zunehmend anders aus. Der Fall des Apothekers Detlef Weyermanns aus dem ostwestfälischen Hille, über den das Mindener Tageblatt berichtet, verdeutlicht ein Phänomen, das Approbierte bundesweit an die Belastungsgrenze treibt: wüste Beschimpfungen, Drohungen und Rache-Rezensionen im Internet, weil das pharmazeutische Personal die Abgabe von Lifestyle-Produkten oder Bagatell-Artikeln wie Kondomen, Kaugummis oder rezeptfreien Kosmetika mitten in der Nacht verweigert oder auf der gesetzlichen Notdienstgebühr nach § 6 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) in Höhe von 2,50 Euro beharrt.

Die Notdienstgebühr als Zündschnur für verbale Entgleisungen

Der gesetzliche Festzuschlag von 2,50 Euro inklusive Umsatzsteuer, der außerhalb der regulären Öffnungszeiten zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen fällig wird, stößt bei uninformierten Kunden regelmäßig auf Unverständnis. Handelt es sich um eine Notfallverordnung, bei der der Arzt das Feld „noctu“ angekreuzt hat, übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung den Betrag; bei Privatrezepten oder Selbstmedikation muss der Kunde die Pauschale selbst tragen. Genau an dieser Schnittstelle entladen sich Aggressionen: Wenn Kunden begreifen, dass die Notdienstklappe kein rund um die Uhr geöffneter Spätkauf ist, schlägt Unmut oft blitzschnell in Pöbeleien um. Sätze wie „Willst du mich verarschen?“ gehören für diensttuende Approbierte längst zum Repertoire nächtlicher Konfrontationen – gefolgt von rufschädigenden 1-Stern-Bewertungen bei Google Maps am nächsten Morgen.

Arbeitsrechtliche Fürsorge: Was Inhaber nach § 618 BGB leisten müssen

Für angestellte Apothekerinnen und Apotheker sowie Pharmaziepraktikanten, die den Notdienst nach § 2a der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) absichern, ist die ständige Konfrontation mit verbaler Gewalt ein ernstzunehmendes Gesundheitsrisiko. Arbeitgeber stehen hierbei in einer strikten Fürsorgepflicht gemäß § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Ein Inhaber darf sein Personal nicht ungeschützt potenziell gefährlichen Situationen aussetzen. Zu den zwingenden Mindeststandards gehören:

  • Physische Barrieren: Eine zertifizierte Sicherheits-Notdienstklappe mit Durchgreifschutz, einbruchhemmendem Sicherheitsglas und separater Wechselsprechanlage ist unverzichtbar. Diensthabende müssen zu keinem Zeitpunkt die Apothekentür öffnen müssen.
  • Optische Überwachung: Eine funktionierende Videoüberwachung des Vorplatzes und der Klingel ermöglicht es dem Notdienstleistenden, die Lage vorab einzuschätzen, bevor Kontakt aufgenommen wird.
  • Stiller Alarm: Ein direkt angebundener Notruf- oder Überfallmelder zur örtlichen Polizeidienststelle muss in Reichweite des Notdienstplatzes installiert sein.
  • Hausrecht und Kontrahierungszwang: Der Kontrahierungszwang nach § 17 Abs. 4 ApBetrO gilt für die ordnungsgemäße Versorgung mit verordneten Arzneimitteln. Pöbelnden, randalierenden oder beleidigenden Personen gegenüber greift das Hausrecht: Hier besteht keine Pflicht, sich beschimpfen zu lassen; das Notdienstfenster darf geschlossen und die Polizei verständigt werden.

Vergütung und Ruhezeiten: Was der Bundesrahmentarifvertrag vorschreibt

Neben der psychischen Belastung stellt sich im Notdienst stets die tarifliche Frage. Nach dem Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) zwischen ADEXA und dem ADA (sowie dem Rahmentarifvertrag Nordrhein) gilt die Notdienstbereitschaft als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, wird jedoch differenziert vergütet. Während der Bereitschaftszeit, in der sich der Angestellte in den Apothekenräumen aufhalten muss, aber ruhen darf (Inaktivitätszeiten), fällt in der Regel eine tariflich fixierte Notdienstpauschale an – sofern der Notdienst nicht durch Freizeit innerhalb von bestimmten Fristen ausgeglichen wird. Wird die Ruhezeit durch ständige Bagatell-Klingler permanent unterbrochen, greifen die strengen Vorgaben des § 5 ArbSchG: Nach Beendigung des Dienstes steht dem Beschäftigten eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu. Kann diese wegen morgendlicher Dienstübernahme nicht eingehalten werden, liegt ein klarer Verstoß gegen das Arbeitszeitrecht vor.

Strategien gegen Google-Pranger und Praxisempfehlungen

Reagieren Kunden auf die Abweisung nachts mit Schmähkritik im Internet, sind Apothekenleiter gefordert, ihre Angestellten aktiv in Schutz zu nehmen. Rechtswidrige Bewertungen, die unwahre Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen enthalten, müssen über spezialisierte Kanzleien oder direkt bei Google zur Löschung gemeldet werden. Für das Personal am Notdienstfenster gilt als goldene Regel: Emotionale Distanz wahren, bei Beleidigungen das Fenster sofort schließen, Kennzeichen oder Personenbeschreibungen notieren und bei Bedrohungslagen ausnahmslos die 110 wählen. Der Notdienst dient der Sicherstellung der Arzneimittelversorgung in lebensnotwendigen Fällen – nicht als Kompensationsventil für nächtliche Konsumlaunen.