Zwischen Bürger-Service und Ausdünnung: Die Realität der Notdienstkreise
Wenn Lokalzeitungen die Notdienstbereitschaften für verlängerte Feiertagswochenenden wie Pfingsten zwischen Abfallterminen und Schwimmbadöffnungszeiten auflisten, wirkt dies für die Bevölkerung wie eine bloße Formalie. Für das pharmazeutische Personal in Flächenkreisen wie Plön in Schleswig-Holstein bedeutet die Einteilung jedoch eine erhebliche Belastungsprobe. Durch die anhaltende Schließungswelle im ländlichen Raum vergrößern sich die Notdienstbezirke spürbar. Für diensthabende Pharmazeuten führt dies zu dramatisch steigenden Patientenzahlen an den Notdienstklappen, während die Wegstrecken für Notfallpatienten oft mehrere Dutzend Kilometer betragen.
BRTV-Vorgaben: Vergütung und Freizeitausgleich für den Feiertagseinsatz
Angestellte Approbierte, die an Pfingstsonntag oder Pfingstmontag den Notdienst absichern, müssen die tariflichen Rahmenbedingungen des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) genau kennen. Gemäß § 6 BRTV unterscheidet das Tarifrecht zwischen Notdienstbereitschaft und voller Arbeitsleistung. Wird während des Notdienstes tatsächlich pharmazeutische Arbeit geleistet, ist diese Zeit voll als Arbeitszeit anzurechnen. Für den eigentlichen Feiertagsdienst sieht der Tarifvertrag klare Kompensationsmodelle vor:
- Tarifliche Notdienstvergütung: Für Notdienste an Sonn- und Feiertagen steht Beschäftigten neben der Grundvergütung ein tariflicher Zuschlag bzw. die Notdienstpauschale nach § 6 Abs. 3 BRTV zu, sofern kein vertraglicher Freizeitausgleich vereinbart wurde.
- Faktor Freizeitgewährung: Wird der Notdienst durch Freizeit ausgeglichen, muss dieser zwingend die tatsächlich geleistete Arbeitszeit inklusive der tariflichen Feiertagszuschläge abbilden.
- Berechnungsgrundlage: Der Stundensatz errechnet sich aus dem monatlichen Bruttogehalt geteilt durch 173 (bei einer tariflichen 40-Stunden-Woche). Ein Feiertagszuschlag von in der Regel 85 Prozent markiert hierbei den tariflichen Maßstab bei tatsächlicher Inanspruchnahme.
Arbeitszeitgesetz im Konflikt: Ruhezeiten und Ersatzruhetag nach § 11 ArbZG
Neben den tariflichen Regelungen setzt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zwingende Schutzgrenzen, die auch durch Apothekenteams im Notdienst nicht aufgeweicht werden dürfen. Nach § 11 Abs. 3 ArbZG muss für die Beschäftigung an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt (wie Pfingstmontag), innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden. Fällt der Dienst auf den Pfingstsonntag, beträgt dieser Ausgleichszeitraum lediglich zwei Wochen.
Besondere Brisanz birgt die gesetzliche Ruhezeit nach § 5 Abs. 1 ArbZG: Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen Beschäftigte eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Wird ein approbierter Mitarbeiter während der nächtlichen Notdienstbereitschaft mehrfach aus dem Schlaf geklingelt, gilt die Ruhezeit als unterbrochen. Beginnt am Dienstagmorgen nach Pfingsten nahtlos der reguläre Rezepturdienst oder die HV-Schicht, liegt ein gravierender Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz vor. Apothekenleiter sind verpflichtet, Dienstpläne so zu strukturieren, dass nach durchgearbeiteten Notdiensten eine vollständige Ruhephase gewährleistet ist.
Keine Delegation an PTA: Die rechtliche Verantwortung bleibt bei Approbierten
In Zeiten akuten Personalmangels geraten Apothekeninhaber mitunter in Versuchung, Notdienstbereitschaften personell zu splitten. Hier zieht die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) jedoch unmissverständliche Grenzen: Gemäß § 2 Abs. 5 ApBetrO darf die Leitung des Notdienstes ausschließlich durch approbiertes Personal oder pharmazeutische Vorprüflinge mit entsprechender Befugnis wahrgenommen werden. Pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) und pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA) dürfen zwar im Rahmen von Vor-Ort-Diensten zur Unterstützung anwesend sein, eine eigenverantwortliche Notdienstübernahme durch PTA – selbst bei bloßer Rufbereitschaft im Hintergrund – ist berufsrechtlich unzulässig und gefährdet die Betriebserlaubnis.
Dienstpläne vor Feiertagen rechtssicher absichern: Konkrete Handlungsschritte
Angestellte Pharmazeuten sollten Dienstpläne für verlängerte Feiertagswochenenden frühzeitig auf folgende Punkte überprüfen:
- Lückenlose Dokumentation: Jede Inanspruchnahme während der Notdienstbereitschaft (Klingelzeiten, Rezeptbearbeitungen, Kassenbelege) muss minutengenau festgehalten werden, um den Übergang von passiver Bereitschaft zu Vollarbeitszeit nachzuweisen.
- Schriftliche Vereinbarung des Freizeitausgleichs: Klären Sie vor Antritt des Dienstes schriftlich, ob der Feiertagsdienst finanziell vergütet oder als Arbeitszeit auf dem Zeitkonto gutgeschrieben wird.
- Folgetag absichern: Bestehen Sie darauf, am Folgetag eines 24-Stunden-Feiertagsdienstes nicht für die Frühschicht eingeteilt zu werden, um die elfstündige Mindestruhezeit rechtssicher einzuhalten.
