Verkündungsstau im Bundesgesetzblatt: Dienstpläne hängen in der Schwebe
Die geplante bundesweite Einführung von Teilnotdiensten über das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) droht in eine bürokratische Warteschleife zu geraten. Zwar soll das Gesetzeswerk formell am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten, für die konkrete Neuregelung der Notdienste gilt jedoch eine entscheidende Einschränkung: Sie greift erst zum Beginn des auf die Verkündung folgenden Quartals. Bleibt die offizielle Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bis zum Monatsende aus, verschiebt sich der Starttermin unweigerlich vom 1. Juli auf den 1. Oktober.
Für angestellte Approbierte und Filialleitungen bedeutet diese Unklarheit eine erhebliche Belastung bei der Personaleinsatzplanung. Gemäß § 8 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) sind Dienstpläne frühzeitig und verlässlich aufzustellen. Notdienstkalender, die von den Landesapothekerkammern oft Monate im Voraus verbindlich festgesetzt werden, können bei einer kurzfristigen Umstellung auf Randzeiten-Modelle nicht ad hoc umgeworfen werden, ohne arbeitsvertragliche Ruhezeiten und Ankündigungsfristen zu verletzen.
Das Ein-Fünftel-Prinzip: NNF-Finanzierung und die reale Personalkostendeckung
Hintergrund der Initiative des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) ist der akute Ausdünnungsprozess der Apothekenlandschaft, insbesondere in Flächenländern wie Mecklenburg-Vorpommern. Um Betriebe vor der Überlastung durch lückenlose 24-Stunden-Dienste zu schützen, sollen Kammern künftig rechtssicher Notdienste anordnen können, die beispielsweise um 22:00 Uhr enden. Finanziell verankert das ApoVWG diese Teilnotdienste direkt im Nacht- und Notdienstfonds (NNF): Für jeden geleisteten und gemeldeten Teilnotdienst erhalten Inhaberinnen und Inhaber exakt ein Fünftel (20 Prozent) des regulären Vollnotdienst-Zuschusses ausgezahlt.
Aus Sicht des pharmazeutischen Personals wirft dieser Quotenschlüssel Fragen auf: Während die NNF-Pauschale den Betriebsausfall subventionieren soll, entstehen die tatsächlichen Personalkosten für angestellte Approbierte in den hochfrequentierten Abendstunden zwischen 18:30 Uhr und 22:00 Uhr. In dieser Kernzeit fällt erfahrungsgemäß der Großteil der Notdienstkunden an, was eine durchgehende Präsenzarbeit anstelle bloßer Arbeitsbereitschaft erfordert.
Tarifrechtliche Abgrenzung: Notdienstbereitschaft nach § 6 BRTV versus Arbeitszeit
Für angestellte Apothekerinnen und Apotheker ist die exakte Ausgestaltung der Teilnotdienste arbeitsrechtlich hochrelevant. Nach § 6 BRTV unterscheidet das Tarifrecht zwischen Vollarbeit und Notdienstbereitschaft:
- Anwesenheitspflicht in den Abendstunden: Muss die Apotheke während des Teilnotdienstes bis 22:00 Uhr voll verkaufsbereit offenstehen, handelt es sich um reguläre Arbeitszeit mit Anspruch auf Überstundenzuschläge sowie den tariflichen Nachtzuschlag (15 Prozent gemäß BRTV ab 20:00 bzw. 22:00 Uhr je nach Kammerbezirk).
- Bereitschaftsdienst: Findet der Dienst bei geschlossenen Türen über die Notdienstklingel statt, greift die tarifliche Vergütung für Notdienstbereitschaft. Hierbei darf die anteilige NNF-Ausschüttung von einem Fünftel keinesfalls als Obergrenze für das Mitarbeitergehalt herangezogen werden; der arbeitsvertragliche und tarifliche Vergütungsanspruch besteht unabhängig von der Fondsauszahlung an den Betrieb.
- Einhaltung der Ruhezeiten nach § 5 ArbZG: Endet ein Teilnotdienst um 22:00 Uhr, darf der Folgedienst am nächsten Morgen frühestens um 09:00 Uhr beginnen, um die gesetzlich zwingende ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu gewährleisten. Das hebelt klassische Frühschichten im Dienstplan aus.
Ausblick für Apothekenteams
Bis zur endgültigen Veröffentlichung des ApoVWG im Bundesgesetzblatt sollten angestellte Approbierte bestehende Dienstvereinbarungen nicht vorzeitig abändern. Sobald die Kammern von den neuen Teilnotdienst-Ermächtigungen Gebrauch machen, muss innerbetrieblich klar dokumentiert werden, ob es sich um angeordnete Überstunden im Spätdienst oder um Notdienstbereitschaft handelt. Betriebsräte und Mitarbeiter sollten darauf achten, dass die Verkürzung der Dienstzeiten nicht zu einer Verdichtung der Wochenenddienste führt und Ruhezeiten strikt im Dienstplan hinterlegt bleiben.
