Der demografische und wirtschaftliche Strukturwandel im Nordosten zwingt die Standesvertretung zu drastischen Schritten: Wie die Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern bekannt gab, wird der maximal zulässige Abstand zwischen zwei dienstbereiten Offizinen zum 1. Januar 2026 von 25 auf 35 Kilometer heraufgesetzt. Auslöser ist ein kontinuierlicher Substanzverlust der Vor-Ort-Versorgung. Zwischen 2014 und 2024 schrumpfte die Gesamtzahl der öffentlichen Apotheken im Bundesland von 410 auf nur noch 361 Betriebsstätten – ein Schwund von rund zwölf Prozent, der den verbleibenden Betrieben eine rechnerisch immer engere Taktung bei der Dienstbereitschaft nach § 23 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) aufbürdete.
Flächenwachstum um fast 100 Prozent: Mehr Ruhe oder Dauerbetrieb an der Klappe?
Aus Sicht von Kammer-Vizepräsident Marco Bubnick soll die Vergrößerung des Rasters die Inhaber und ihr pharmazeutisches Personal spürbar entlasten, da der Turnus bis zur nächsten Dienstübernahme gestreckt wird. Doch die mathematische Realität der Kreisgeometrie birgt für angestellte Approbierte eine erhebliche arbeitszeitliche Kehrseite: Wächst der Versorgungsradius von 25 auf 35 Kilometer, vergrößert sich das theoretische Einzugsgebiet einer diensthabenden Apotheke von etwa 1.960 auf rund 3.850 Quadratkilometer. Das Versorgungsareal verdoppelt sich damit nahezu. Für den Nachtdienst bedeutet dies: Weniger Bereitschaftsnächte pro Quartal stehen einer drastisch gesteigerten Frequenz an der Notdienstglocke gegenüber, insbesondere in strukturschwachen Regionen mit ausgedünnten kassenärztlichen Notfallpraxen.
Arbeitszeitrechtliche Konsequenzen: Wenn Notdienst zur ununterbrochenen Vollarbeit wird
Für angestellte Apothekerinnen und Apotheker greifen bei der Einteilung zum Notdienst die Schutzvorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) sowie die Regelungen des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV, § 6). Grundsätzlich gilt Notdienstbereitschaft tariflich als Bereitschaftsdienst, sofern dem Mitarbeiter im Betrieb eine geeignete Ruhemöglichkeit zur Verfügung steht. Führt das verdoppelte Einzugsgebiet jedoch dazu, dass die Inanspruchnahme durch Notfallpatienten, dringende Rezeptbelieferungen und telefonische Auskünfte nicht mehr nur sporadisch erfolgt, sondern im Halbstundentakt stattfindet, kippt der arbeitsrechtliche Status: Aus passiver Dienstbereitschaft wird tatsächliche Vollarbeit.
- Ruhezeiten nach § 5 ArbZG: Beschäftigte haben nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden. Wird die Nachtruhe durchgehend fragmentiert, darf der betroffene Approbierte am Folgetag keinesfalls regulär in der Vormittagsschicht eingesetzt werden.
- Tarifliche Vergütung und Freizeitausgleich: Gemäß § 6 BRTV ist Notdienst gesondert zu vergüten oder vorrangig durch bezahlte Freizeit auszugleichen. Angestellte sollten ihre Notdienstprotokolle akribisch führen, um Inanspruchnahmezeiten exakt nachzuweisen.
- Folgen für das Gesamtteam: Auch wenn PTA und PKA nachts nicht eigenverantwortlich an der Klappe stehen dürfen, trifft sie der Folgetag unmittelbar: Ausfallende Approbierte nach durchgearbeiteten Nächten führen im Team unweigerlich zu Vertretungsengpässen und Mehrarbeit bei der Rezeptur- und Abgabeorganisation.
Abschaffung gedruckter Notdienstpläne: Gesetzliche Aushangpflichten bleiben bestehen
Parallel zur Rasteranpassung stellt die Kammer zum Jahreswechsel 2025/2026 die Verteilung gedruckter Notdienstkalender vollständig ein. Die Dienstpläne werden künftig ausschließlich digital über das Kammerportal gepflegt. Für das pharmazeutische Personal entfällt damit zwar die manuelle Kontrolle postalischer Korrekturbögen, nicht aber die berufsrechtliche Verpflichtung: Nach § 23 Abs. 5 ApBetrO muss jede geschlossene Apotheke an gut sichtbarer Stelle an der Außenseite einen deutlich lesbaren Aushang über die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken anbringen. Die Teams vor Ort müssen künftig sicherstellen, dass digitale Anzeigen oder Ausdrucke bei Dienstwechseln tagesaktuell aktualisiert werden, um haftungs- und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu verhindern.
Forderungen an die Tarif- und Gesundheitspolitik: Belastungsgrenzen ernst nehmen
Dass Mecklenburg-Vorpommerns Gesundheitsministerin Stefanie Drese (SPD) den Apotheken Unterstützung bei der Honorierung zusichert, ist ein überfälliges Signal. Doch die Ausdünnung des Notdienstnetzes offenbart ein strukturelles Dilemma: Die schiere Anhebung von Distanzen lindert die Symptome des Apothekensterbens auf Kosten der Erreichbarkeit für Notfallpatienten – und verschärft punktuell den Arbeitsstress der verbliebenen Fachkräfte. Für Gewerkschaften wie ADEXA und die Tarifpartner verdeutlicht der Fall MV, dass Notdienstpauschalen und Freizeitausgleichsregelungen im BRTV dringend an Regionen mit extremen Flächenstrukturen angepasst werden müssen, damit Bereitschaftsdienst nicht zur gesundheitlichen Überlastungsfalle gerät.
