Wenn regionale Nachrichtenportale an Feiertagen wie dem Tag der Deutschen Einheit oder Brückentagen Übersichten über dienstbereite Apotheken im Ballungsraum Mainz-Wiesbaden veröffentlichen, liest sich dies für Patientinnen und Patienten wie eine selbstverständliche Infrastruktur. Für das pharmazeutische Personal vor Ort – insbesondere für angestellte Approbierte – bedeutet der 24-stündige Notdienstturnus von 08:30 Uhr bis zum Folgemorgen jedoch einen hochgradigen Spagat zwischen öffentlich-rechtlicher Versorgungsverpflichtung und den strikten Grenzen des Arbeitszeit- sowie Tarifrechts.
Rechtliche Pflicht zur Dienstbereitschaft vs. Arbeitszeitgesetz
Die Verpflichtung zur Sicherstellung des Notdienstes ergibt sich unmittelbar aus § 23 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) in Verbindung mit den Notdienstordnungen der jeweils zuständigen Landesapothekerkammern (etwa in Rheinland-Pfalz und Hessen). Während Inhaberinnen und Inhaber ordnungsrechtlich zur lückenlosen Offenhaltung bzw. Dienstbereitschaft herangezogen werden, unterliegt der Einsatz angestellter Pharmazeuten den zwingenden Schutzvorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Nach § 7 Abs. 2 ArbZG darf die Arbeitszeit bei Bereitschaftsdiensten zwar über acht bzw. zehn Stunden hinaus verlängert werden, allerdings nur unter strengen tarifvertraglichen oder betrieblichen Rahmenbedingungen und mit garantiertem Freizeitausgleich.
Besondere Brisanz birgt die gesetzliche Ruhezeit: Gemäß § 5 ArbZG steht Beschäftigten nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu. Ein nahtloser Übergang von einem 24-Stunden-Notdienst in die reguläre Schicht des Folgetages ist arbeitsrechtlich unzulässig. Wer von 08:30 Uhr morgens bis 08:30 Uhr des nächsten Tages Notdienst versieht, darf vor Ablauf der elfstündigen Ruhephase nicht erneut im Handverkauf oder Labor eingesetzt werden.
Tarifliche Eingruppierung nach BRTV: Bereitschaftsdienst oder Vollarbeit?
Im Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) zwischen der Apothekengewerkschaft ADEXA und dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) regelt § 6 BRTV die Vergütung des Notdienstes präzise. Angestellte Approbierte müssen exakt prüfen, welche Form der Vergütung vereinbart wurde und wie die tatsächliche Inanspruchnahme in der Nacht aussieht:
- Notdienstpauschale vs. Freizeitausgleich: Der BRTV sieht für Notdienste an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht feste Pauschalvergütungen vor, sofern kein Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Gehalts gewährt wird.
- Faktische Vollarbeit statt Bereitschaft: Wird die Dienstbereitschaft in hochfrequentierten Lagen durch ständige Notdienstglocken-Aktivität praktisch zur durchgehenden Arbeitsleistung ohne nennenswerte Ruhephasen, kann individualrechtlich keine bloße Bereitschaftspauschale mehr angesetzt werden. Fallen während der Bereitschaft kontinuierlich pharmazeutische Beratungen und Abgaben an, greifen die Bestimmungen über reguläre Arbeitsstunden inklusive der tariflichen Nachtzuschläge.
- Vertretungsbeschränkung: Gemäß ApBetrO und Bundes-Apothekerordnung (BAPO) darf der pharmazeutische Notdienst grundsätzlich nur von Personen mit Approbation oder einer gültigen Berufserlaubnis eigenverantwortlich geleistet werden; PTA oder PKA dürfen nicht allein zum Notdienst herangezogen werden.
Apothekenschwund verschärft den Notdienstturnus spürbar
Die Verdichtung der Notdienste ist direkte Folge des anhaltenden Betriebsstättenrückgangs. Schließen Vor-Ort-Apotheken in Landkreisen oder urbanen Randlagen, vergrößert sich der Versorgungsradius der verbleibenden Betriebe automatisch. Dies führt dazu, dass Approbierte nicht mehr nur alle paar Wochen, sondern in immer kürzeren Intervallen zu 24-Stunden-Diensten eingeteilt werden. Die Ausschüttungen aus dem Nacht- und Notdienstfonds (NNFD), die den Apothekenbetriebsinhabern zur pauschalen Abfederung der Betriebskosten zufließen, kommen im Gehaltsgefüge der Angestellten oft nur mittelbar über Tarifabschlüsse an, während die physische und psychische Belastung an Feiertagen und Wochenenden unmittelbar beim Personal verbleibt.
Handlungsempfehlungen für angestellte Approbierte
Um Rechtsnachteile und gesundheitliche Überlastungen zu vermeiden, sollten Beschäftigte ihre Dienstpläne und Notdienstabrechnungen systematisch kontrollieren:
- Dienstplan-Vorlauf: Notdienste müssen mit angemessener Ankündigungsfrist verbindlich geplant werden; kurzfristige feiertägliche Dienstverpflichtungen bedürfen beiderseitigen Einvernehmens, sofern keine existenzbedrohende Notlage vorliegt.
- Ruhezeiten dokumentieren: Nach Dienstende um 08:30 Uhr muss die 11-stündige Ruhezeit im Dienstplan fest hinterlegt sein. Eine Beschäftigung am selben Tag vor 19:30 Uhr ist unzulässig.
- Inanspruchnahme protokollieren: Die Frequenz der nächtlichen Abgaben sollte dokumentiert werden, um bei dauerhafter Überlastung tarifliche Anpassungen von Bereitschaftsdienst auf Vollarbeit fundiert geltend machen zu können.
