Praxis & Notdienst

24-Stunden-Notdienst am Sonntag: Ruhezeiten, Vergütung und BRTV-Vorgaben für Approbierte

🗓️ 06. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme
24-Stunden-Notdienst am Sonntag: Ruhezeiten, Vergütung und BRTV-Vorgaben für Approbierte

Notdienstpläne wie in Bielefeld bedeuten für angestellte Approbierte 24 Stunden Dauereinsatz. Welche BRTV-Vergütungen, ArbZG-Ruhezeiten und Ausgleichstage nach Sonntagsdiensten rechtlich zwingend zustehen.

Wenn Notdienstübersichten wie aktuell im Raum Ostwestfalen-Lippe – von Bielefeld über Herford bis Gütersloh – Notdienstapotheken für den lückenlosen 24-Stunden-Dienst von sonntags 09:00 Uhr bis montags 09:00 Uhr ausweisen, bedeutet dies für Patientinnen und Patienten verlässliche Akutversorgung. Für angestellte Apothekerinnen und Apotheker markieren diese Dienstpläne jedoch eine extreme physische und rechtliche Belastungsprobe. Die Organisation dieser Dienste bewegt sich im Spannungsfeld zwischen der gesetzlichen Dienstbereitschaft nach § 23 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und den zwingenden Schutzvorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) sowie des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV).

24-Stunden-Präsenz am Sonntag: Kollision mit dem Arbeitszeitgesetz

Ein regulärer 24-Stunden-Notdienst überschreitet grundsätzlich die im Arbeitszeitgesetz (§ 3 ArbZG) festgelegte Höchstarbeitszeit von acht, maximal zehn Stunden pro Werktag. Eine solche Dienstform ist für angestellte Approbierte ausschließlich dadurch legalisierbar, dass der Notdienst arbeitszeitrechtlich als Bereitschaftsdienst eingestuft wird. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ArbZG in Verbindung mit den tarifvertraglichen Regelungen des BRTV darf die Arbeitszeit über zehn Stunden hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass während der nächtlichen Stunden tatsächliche Ruhe- und Schlafphasen möglich sind. In Ballungszentren und verkehrsgünstig gelegenen Notdienstapotheken – etwa im Bielefelder Stadtgebiet – zeigt die Realität jedoch häufig das Gegenteil: Eine hohe Kundenfrequenz führt dazu, dass die Inanspruchnahme die tariflich unterstellten Ruhezeiten faktisch aufhebt. Liegt der Arbeitsanteil während der Bereitschaft dauerhaft über 49 Prozent, handelt es sich arbeitsrechtlich um Vollarbeit, was die Anordnung einer ununterbrochenen 24-Stunden-Schicht unzulässig macht.

Zwingende Ruhezeit nach § 5 ArbZG: Einsatzverbot am Montagmorgen

Endet der Notdienst am Montagmorgen um 09:00 Uhr, greift unmittelbar die zwingende Schutzvorschrift des § 5 Abs. 1 ArbZG: Beschäftigte müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Für die Praxis bedeutet das unmissverständlich:

  • Ein nahtloser Übergang in den regulären Montagsschichtdienst ist absolut rechtswidrig.
  • Angestellte Approbierte dürfen frühestens am Montagabend ab 20:00 Uhr – faktisch also erst am darauffolgenden Dienstag – wieder zur Arbeitsleistung herangezogen werden.
  • Arbeitgeber dürfen die vorgeschriebene Ruhezeit weder durch Übergabegespräche noch durch bürokratische Abschlussarbeiten verkürzen; jede Arbeitsunterbrechung setzt den 11-Stunden-Zähler neu in Gang.

Zusätzlich schreibt § 11 Abs. 3 ArbZG für Beschäftigte, die an einem Sonntag arbeiten, einen Ersatzruhetag vor. Dieser muss innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen gewährt werden. Dieser Ausgleichstag darf nicht mit einem ohnehin vertraglich arbeitsfreien Tag verrechnet werden, sondern muss eine tatsächliche Freistellung von einer sonst bestehenden Arbeitspflicht darstellen.

Tarifliche Notdienstvergütung nach BRTV und ADEXA-Forderungen

Die finanzielle und zeitliche Kompensation des Notdienstes richtet sich für tarifgebundene Apotheken nach § 6 BRTV (bzw. dem Rahmentarifvertrag Nordrhein für den dortigen Kammerbezirk). Der BRTV unterscheidet präzise zwischen Notdiensten mit Anwesenheit in der Apotheke (Bereitschaftsdienst) und Rufbereitschaften außerhalb der Betriebsstätte:

  • Für den Bereitschaftsdienst in der Apotheke an Sonn- und Feiertagen steht Angestellten eine tariflich festgesetzte Vergütung oder ein entsprechender Freizeitausgleich zu.
  • Erfolgt der Ausgleich finanziell, ist neben der Grundpauschale für die Notdienststunden der tarifliche Sonntagszuschlag zu berücksichtigen.
  • Wird Freizeitausgleich vereinbart, ist dieser zuschlagspflichtig zu gewähren und innerhalb der tariflichen Fristen vollständig abzugelten.

Die Apothekengewerkschaft ADEXA kritisiert seit Langem, dass die bestehenden Pauschalen die tatsächliche Belastung moderner Notdienste nicht mehr adäquat abbilden. Durch Schließungen von Nachbarapotheken und die Ausdünnung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes steigt der Patientendruck auf die verbliebenen Notdienststellen massiv an. ADEXA fordert in den Tarifverhandlungen mit dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) eine deutlich stärkere Aufwertung der Notdienststunden sowie eine verpflichtende Zeiterfassung jeder einzelnen nächtlichen Inanspruchnahme.

Handlungsempfehlungen für das pharmazeutische Personal

Angestellte Approbierte sollten Dienstpläne vor Antritt eines Wochenend- oder Sonntagsnotdienstes genau prüfen. Folgende Schritte sichern die eigenen Rechte ab:

  • Dienstplanprüfung im Vorfeld: Sicherstellen, dass im Dienstplan nach Dienstende am Montagmorgen die 11-stündige Ruhepause sowie der Ersatzruhetag nach § 11 ArbZG verbindlich eingetragen sind.
  • Lückenlose Dokumentation der Nachtinanspruchnahme: Die Anzahl der Kundenkontakte und Rezeptabgaben zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr sollte über das Warenwirtschaftssystem oder handschriftlich protokolliert werden. Dies dient als Nachweis, falls die Grenze des Bereitschaftsdienstes zur Vollarbeit überschritten wird.
  • Überstundenkonto kontrollieren: Bei Vereinbarung von Freizeitausgleich muss exakt nachvollziehbar sein, ob Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit korrekt auf dem Arbeitszeitkonto verbucht wurden.