Politischer Protest versus Gewerkschaftsstreik: Die juristische Trennlinie
Wenn Lokalmedien wie buten un binnen über geschlossene Offizintüren berichten, fällt im medialen Diskurs schnell das Schlagwort des „Streiks“. Arbeitsrechtlich ist dieser Begriff im Kontext der Bremer Ereignisse jedoch irreführend. Ein klassischer Arbeitskampf nach Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz wird ausschließlich von Gewerkschaften wie der ADEXA zur Durchsetzung von Tarifnormen gegenüber der Arbeitgeberseite (ADA) geführt. Bei den Schließungen an der Weser handelt es sich hingegen um einen kollektiven Unternehmer- und Betriebsstillstand, initiiert von Kammern und Verbänden, um auf die Bundespolitik Druck auszuüben. Für angestellte Approbierte, PTA und PKA zieht diese Einordnung unmittelbare arbeits- und haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich.
Lohnfortzahlung gesichert: Der Annahmeverzug greift nach § 615 BGB
Schließt die Inhaberin oder der Inhaber die Apotheke aus Protestgründen für den Publikumsverkehr, entbindet dies die Leitung nicht von ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Angestellten. Da die Arbeitskraft von den Mitarbeitenden ordnungsgemäß angeboten wird, gerät der Arbeitgeber in den sogenannten Annahmeverzug gemäß § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das bedeutet: Angestellte behalten ihren vollen Vergütungsanspruch, ohne die ausgefallenen Stunden zwingend nacharbeiten zu müssen. Arbeitgeber dürfen für diesen Tag weder eigenmächtig Minusstunden auf das Arbeitszeitkonto buchen noch einseitig bezahlten Erholungsurlaub anordnen – solche Maßnahmen verstoßen gegen § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sowie die Vorgaben des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV).
Innendienst statt Offizinschicht: Was Inhaber verlangen dürfen
Das Direktionsrecht (§ 106 Gewerbeordnung) erlaubt es Apothekenleitungen allerdings, das Personal während der Schließzeit mit internen Arbeiten zu betrauen, sofern diese dem arbeitsvertraglichen Berufsbild entsprechen. Bleibt die Eingangstür verriegelt, können Teams für folgende Aufgaben herangezogen werden:
- Rezeptur und Defektur: Abarbeitung aufwendiger Herstellungsanweisungen und Dokumentationen nach § 7 und § 8 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO).
- Retaxationsprüfungen und Warenwirtschaft: Bereinigung von Lagerbeständen, Prüfung strittiger Kassenbelege und Vorbereitung von Retouren.
- Fortbildung und QM-Aktualisierung: Wahrnehmung digitaler Schulungen oder Überarbeitung betriebsinterner Standardarbeitsanweisungen (SOPs).
Wichtig für die Praxis: Tätigkeiten, die weit unter der Qualifikation liegen – etwa großflächige bauliche Renovierungsarbeiten durch pharmazeutisches Personal –, sind durch das Weisungsrecht nicht gedeckt.
Der Honorarstau als Hebel gegen ADEXA-Forderungen
Hinter der Bremer Protestwelle steht die seit 2013 unveränderte Fixpauschale von 8,35 Euro gemäß § 3 Arzneimittelpreisverordnung (AMPVO), verschärft durch die Erhöhung des Kassenabschlags auf 2,00 Euro. In den Tarifrunden zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) und der Apothekengewerkschaft ADEXA dient dieser finanzielle Deckel der Inhaberseite regelmäßig als Argument, um Gehaltsanpassungen zu dämpfen oder Nullrunden zu fordern. Die ADEXA hält dem entgegen, dass die Reallohnverluste bei PKA und PTA zu einer massiven Abwanderung in Richtung Krankenhaus, Industrie oder Krankenkassen führen. Die Bremer Schließungen verdeutlichen das Dilemma: Ohne Nachbesserungen bei den Betriebskostenhonoraren bleibt die Verhandlungsbasis für den BRTV blockiert, während gleichzeitig der Fachkräftemangel das verbleibende Personal an die Belastungsgrenze treibt.
Konkrete Handlungsempfehlungen für das Apothekenpersonal
Angestellte in Regionen mit angekündigten Schließtagen sollten drei grundlegende Schritte befolgen, um ihre Rechte zu wahren. Erstens: Bieten Sie Ihre Arbeitskraft für den Schließtag nachweisbar (beispielsweise per E-Mail oder vor Ort) ausdrücklich an, um den Annahmeverzug nach § 615 BGB rechtssicher zu dokumentieren. Zweitens: Kontrollieren Sie den nachfolgenden Dienstplan und die Zeiterfassung genau; unberechtigte Stundenabzüge sind gemäß § 5 BRTV innerhalb der geltenden Ausschlussfristen von drei Monaten schriftlich zu monieren. Drittens: Sollen Überstunden aus dem Arbeitszeitkonto abgegolten werden, bedarf dies einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Inhaber – ein einseitiger Zwangsausgleich ist unzulässig.
