Gesundheitspolitik

ApoRG-Streit um PTA-Vertretung: Haftungsfalle und Tariflücke bei Apotheken ohne Approbierte

🗓️ 04. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme 📌 Quelle: Apotheke Adhoc
ApoRG-Streit um PTA-Vertretung: Haftungsfalle und Tariflücke bei Apotheken ohne Approbierte

Lauterbachs Reform plant Filialen ohne ständige Approbierten-Präsenz. Für PTA droht damit massive Mehrbelastung und rechtliche Unsicherheit – ohne tarifliche Absicherung im BRTV.

Der BMG-Vorstoß: Filialbetrieb ohne ständige Approbierten-Präsenz

Der Entwurf des Apotheken-Reformgesetzes (ApoRG) aus dem Bundesgesundheitsministerium bricht mit einem jahrzehntealten Grundpfeiler des deutschen Apothekenrechts: der persönlichen Präsenzpflicht approbierter Pharmazeuten gemäß § 2 Abs. 2 der Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO). Lauterbachs Konzept sieht vor, dass Zweig- und Filialapotheken zeitweise ausschließlich mit erfahrenen Pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten (PTA) besetzt werden dürfen, während eine approbierte Leitung lediglich per Videoschalte digital erreichbar sein muss. Was ministeriell als Flexibilisierung gegen den Fachkräftemangel deklariert wird, entpuppt sich im Betriebsalltag als hochbrisante Umverteilung von berufsrechtlichen Risiken auf das nicht-approbierte Personal.

Haftungsrechtliche Grauzone: Wer gerät bei Abgabefehlern in den Fokus?

Arbeits- und haftungsrechtlich wirft die geplante PTA-Vertretung fundamentale Probleme auf. Zwar regelt das zum 1. Januar 2023 novellierte PTA-Berufsgesetz (PTAG) die Möglichkeit, erfahrene PTA nach fünfjähriger Berufspraxis unter bestimmten Voraussetzungen von der strikten Aufsichtspflicht bei Routineaufgaben freizustellen. Doch diese Freistellung entbindet weder von der Gesamtverantwortung der Apothekenleitung noch deckt sie die eigenständige Führung einer Offizin ab.

Kommt es in einer solchen Konstellation zu Medikationsfehlern, Kontraindikationen oder toxikologischen Wechselwirkungen, droht angestellten PTA eine direkte zivilrechtliche Inanspruchnahme nach § 823 BGB sowie strafrechtliche Konsequenzen wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die arbeitsrechtliche Freistellung im Innenverhältnis greift bei grober Fahrlässigkeit nicht – und wo die Grenze zwischen bloßem Abgabealltag und überfordernder telepharmazeutischer Konsultation verläuft, lässt der Gesetzentwurf vollständig offen.

Völlige Tariflücke im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV)

Während das Ministerium die PTA faktisch in die Rolle von Filialleiter-Stellvertretern drängt, schweigt der Entwurf zu den finanziellen und tariflichen Konsequenzen. Weder der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) zwischen ADA und ADEXA noch die regionalen Rahmentarifverträge in Nordrhein (TGL) oder Sachsen bilden ein solches Berufsbild ab:

  • Fehlende Tätigkeitsgruppen: Die Gehaltstarife für PTA staffeln sich rein nach Berufsjahren. Eine eigenständige Vertretungs- oder Leitungsfunktion existiert im tariflichen Eingruppierungskatalog für PTA schlichtweg nicht.
  • Keine Vertretungszulagen: Während für angestellte Approbierte, die den Apothekenleiter länger als drei Tage vertreten, klare tarifliche Zulagen geregelt sind (§ 13 BRTV), gehen PTA bei der Übernahme von Offizin-Verantwortung tariflich völlig leer aus.
  • Gefahr von Scheingehältern: Arbeitgeber könnten versucht sein, PTA mit marginalen außertariflichen Zulagen in hochriskante Allein-Dienste zu drängen, ohne dass ein adäquates Äquivalent zur Approbierten-Vergütung fließt.

ADEXA fordert klare Kante gegen Aufweichung der Standards

Die Apothekengewerkschaft ADEXA stellt sich entschieden gegen den Versuch, Einsparungen und Personalnot auf dem Rücken der Assistenzberufe auszutragen. Gewerkschaftsvertreter warnen eindringlich vor einer Abwertung des pharmazeutischen Berufsstandes: Weder darf die vierjährige universitäre Ausbildung von Pharmazeuten durch einen Online-Button ersetzt werden, noch dürfen PTA als billiger Ersatz für fehlende Notdienst- und Filialkapazitäten herhalten. Die Gewerkschaft fordert, dass jede Ausweitung von Eigenverantwortung zwingend an verhandelte Tarifstrukturen, strikte Kompetenzgrenzen und den Ausschluss persönlicher Haftungsrisiken gekoppelt sein muss.

Konkrete Prüfschritte für PTA und Praxisteams

Angestellte PTA sollten bereits jetzt wachsam auf betriebliche Vorstöße ihrer Apothekenleitung reagieren. Folgende Leitlinien sind arbeitsrechtlich bindend:

  • Keine vorschnellen Vertragsänderungen: Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag, die eine eigenständige Vertretung oder „Tele-Aufsicht“ regeln sollen, dürfen keinesfalls ungeprüft unterzeichnet werden.
  • Gefährdungsanzeigen nutzen: Droht durch Unterbesetzung oder die Abwesenheit von Approbierten eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung, müssen Angestellte unverzüglich eine schriftliche Überlastungs- bzw. Gefährdungsanzeige an die Inhaberschaft stellen, um sich haftungsrechtlich abzusichern.
  • Dokumentation von Kommunikationsabbrüchen: Sollte Telepharmazie erprobt werden, muss jede technische Störung oder unterbliebene Rücksprache minutengenau im Abgabeprotokoll fixiert werden.