Die Debatte um gelockerte Präsenzvorschriften in den Vor-Ort-Apotheken spitzt sich arbeitsrechtlich zu: Angesichts gesundheitspolitischer Vorstöße, Filialen zeitweise ohne physisch anwesende Apothekerinnen und Apotheker durch erfahrene Pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) offen zu halten, pocht die Apothekengewerkschaft ADEXA auf unmissverständliche Rahmenbedingungen. Bislang gilt nach § 2 Abs. 5 der Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) sowie dem PTA-Berufsgesetz (PTABerG) der Grundsatz, dass die pharmazeutische Tätigkeit der PTA unter der Aufsicht eines Approbierten stattfindet – selbst bei weitreichender Freistellung von der Beaufsichtigungspflicht gemäß § 3 PTABerG.
Haftungsfalle bei Alleinarbeit: Keine Leitungsverantwortung ohne Schutz
ADEXA warnt eindringlich davor, den Fachkräftemangel durch eine stille Ausweitung der PTA-Verantwortung aufzufangen, ohne den zivil- und strafrechtlichen Status abzusichern. Übernimmt eine PTA während der Abwesenheit der pharmazeutischen Leitung faktisch den Betrieb, drohen bei Medikationsfehlern oder Kontrollversäumnissen erhebliche Haftungsrisiken. Die Gewerkschaft stellt klar: PTA sind weisungsgebundene Angestellte und dürfen nicht zum juristischen Puffer für ausgedünnte Dienstpläne werden. Ein Vertretungskonzept, das pharmazeutische Letztverantwortung via Videoschalte an externe Approbierte delegiert, wirft bei akuten Notfällen, Rezepturabnahmen und Betäubungsmittelabgaben brisante Sorgfaltspflichtfragen auf.
Tarifliche Eingruppierung: Mehr Verantwortung erzwingt höhere Vergütung
Sollten PTA gesetzlich legitimierte Vertretungs- oder erweiterte Leitungsaufgaben übernehmen, muss sich dies nach Auffassung von ADEXA unmittelbar im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) niederschlagen. Derzeitige Tätigkeitsgruppen und Berufsjahresstaffeln spiegeln eine eigenverantwortliche Filialbetreuung schlichtweg nicht wider. Die Gewerkschaft fordert von den Arbeitgebern im Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) sowie der Tarifgemeinschaft TGL Nordrhein:
- Verbindliche Funktionszulagen: Deutliche, tarifvertraglich fixierte Gehaltszuschläge für jeden Tag, an dem PTA eigenständig Filialzeiten ohne anwesende Approbierte absichern.
- Anrechnung auf Berufsjahre: Höhere Eingruppierungsstufen für Assistenten mit Zertifikatsfortbildungen und übernommener Vertretungsfunktion.
- Begrenzung der täglichen Alleinarbeitszeit: Strikte Obergrenzen für Dienste ohne Vor-Ort-Approbierte zur Vermeidung psychischer und physischer Überlastung.
Schutz vor Mehrarbeit: Personaldecke lässt keinen Spielraum
In der Praxis operieren die meisten Apothekenteams bereits am Limit. Müssen PTA künftig nicht nur Kunden im Handverkauf beraten und Rezepturen herstellen, sondern parallel betriebliche Kontrollen, Botendienst-Freigaben und Dokumentationspflichten leiten, droht der Kollaps im Backoffice. ADEXA fordert daher, dass Vertretungsbefugnisse an streng definierte Mindestpersonalschlüssel gekoppelt werden: Eine PTA darf niemals allein mit einer PKA oder gänzlich ohne zweites Teammitglied in der Offizin stehen.
Handlungsempfehlungen für PTA und Betriebsleitungen
Bis zu einer rechtsfesten Regelung im Apothekenrecht und in den Tarifverträgen sollten Angestellte Vertretungsabsprachen nicht auf Zuruf treffen. ADEXA rät PTA, delegationsfähige Aufgaben im Arbeitsvertrag detailliert abzugrenzen und keine eigenmächtigen Freigaben von BtM-Verschreibungen oder unklaren Rezepturen ohne dokumentierte approbierte Rücksprache vorzunehmen. Arbeitgeber wiederum stehen in der Fürsorgepflicht: Wer PTA ohne wasserdichte Delegation und Honorierung in Vertretungsrollen drängt, riskiert nicht nur berufsrechtliche Konsequenzen nach ApoBetrO, sondern verschärft die Abwanderung qualifizierter Fachkräfte aus den öffentlichen Apotheken.
