Gewerkschaft & ADEXA

BAK beschließt erstes PTA-Curriculum: Fachliche Aufwertung trifft auf Tariflücke

🗓️ 04. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme 📌 Quelle: Apotheke Adhoc
BAK beschließt erstes PTA-Curriculum: Fachliche Aufwertung trifft auf Tariflücke

Die Bundesapothekerkammer schafft mit dem ersten bundesweiten Weiterbildungscurriculum neue Perspektiven für PTA. Doch ohne verbindliche tarifliche Verankerung droht die Qualifizierungsoffensive ins Leere zu laufen.

Die Bundesapothekerkammer (BAK) hat einen lange überfälligen Beschluss gefasst: Das erste bundeseinheitliche Curriculum für eine strukturierte postgraduale PTA-Weiterbildung ist offiziell verabschiedet. Damit reagiert die Standesvertretung auf die veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen des seit 2023 geltenden PTA-Berufsgesetzes (PTAbfG) und die gestiegenen Anforderungen in der Offizin. Was fachlich einen Meilenstein zur Professionalisierung des Berufsstands darstellt, offenbart jedoch auf arbeits- und tarifrechtlicher Ebene eine eklatante Leerstelle, die nun die Gewerkschaft ADEXA und den Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) auf den Plan ruft.

Vom Flickenteppich zum Standard: Was das BAK-Curriculum festlegt

Bislang glich die Weiterbildungslandschaft für Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten einem föderalen Fleckenteppich. Einzelne Landesapothekerkammern boten eigene Fach-PTA-Lehrgänge an – von der Onkologie über Dermopharmazie bis hin zur Geriatrie –, deren Anerkennung jenseits der jeweiligen Kammergrenzen oft strittig war. Das neue BAK-Rahmencurriculum vereinheitlicht nun erstmals Module, Stundendeputate, Lernerfolgskontrollen und Prüfungsordnungen.

Dieser Schritt ist die logische Konsequenz aus der Reform der Apothekenbetriebsordnung (§ 1a Abs. 3 ApBetrO): PTA, denen die Apothekenleitung nach mindestens dreijähriger vollzeitäquivalenter Berufsausübung die Befugnis zur Durchführung bestimmter Aufgaben ohne ständige Beaufsichtigung überträgt, benötigen belastbare Qualifizierungsnachweise. Das Curriculum schließt diese Lücke und definiert verbindliche Kriterien für theoretisches Wissen und den Nachweis praktischer Fertigkeiten.

Die tarifliche Leerstelle: Mehr Verantwortung ohne automatischen Gehaltssprung

Während die Bundesapothekerkammer den fachlichen Rahmen abgesteckt hat, fehlt die materielle Absicherung im Arbeitsalltag. Der aktuelle Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) zwischen ADEXA und dem ADA sieht für PTA lediglich eine lineare Staffelung nach Berufsjahren (von Berufsjahr 1 bis 15+) vor. Eine automatische Höhergruppierung oder ein tariflich garantierter Zuschlag für den erfolgreichen Abschluss einer solchen standardisierten Kammer-Weiterbildung existiert bislang schlicht nicht.

In der Praxis bedeutet das: Absolviert eine PTA das anspruchsvolle Curriculum, erwirbt sie zwar wertvolle Kernkompetenzen, hat aber ohne individuelle Nachverhandlung keinen Rechtsanspruch auf auch nur einen Euro mehr Gehalt. Die ADEXA-Tarifkommission fordert deshalb seit Monaten eine grundlegende Reform der Gehaltstarifverträge, um Funktions- und Weiterbildungszulagen verbindlich zu verankern – ähnlich den Fachweiterbildungszuschlägen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder den Tätigkeitsgruppen im MFA-Tarifvertrag.

Freistellung und Finanzierung: Die arbeitsrechtlichen Hürden

Für Angestellte stellt sich neben der Vergütungsfrage vor allem das Problem der Finanzierung und des zeitlichen Aufwands. Wer die neue BAK-Weiterbildung absolvieren möchte, sollte im Vorfeld arbeitsrechtliche Vereinbarungen wasserdicht fixieren:

  • Fortbildungsurlaub nutzen: Gemäß § 12 BRTV haben Vollzeitbeschäftigte alle zwei Jahre Anspruch auf sechs Werktage bezahlte Freistellung für zertifizierte Fortbildungen. Sofern landesrechtliche Bildungsurlaubsgesetze weitergehende Ansprüche gewähren, greift das Günstigkeitsprinzip zugunsten der Beschäftigten.
  • Kostenübernahme schriftlich regeln: Übernimmt der Apothekeninhaber die Kurs- und Prüfungsgebühren ganz oder teilweise, werden in der Praxis häufig Rückzahlungsvereinbarungen vorgelegt. Hier gilt: Bindungsfristen müssen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) angemessen zur Fortbildungsdauer stehen; Klauseln, die eine Bindung von mehr als einem Jahr bei kurzen Lehrgängen vorsehen, sind regelmäßig unwirksam.
  • Aufgabenübertragung dokumentieren: Die Erweiterung des Handlungsspielraums ohne Beaufsichtigung muss durch die Apothekenleitung zwingend schriftlich festgehalten werden, um haftungsrechtliche Risiken nach § 1a ApBetrO für die PTA auszuschließen.

Verhandlungsstrategie für das Mitarbeitergespräch

PTA sollten das Inkrafttreten des BAK-Curriculums aktiv nutzen, um ihre Position im anstehenden Mitarbeitergespräch zu stärken. Da der Fachkräftemangel die Vor-Ort-Apotheken massiv unter Druck setzt, verfügen qualifizierte Kräfte über erhebliche Verhandlungsmacht. Anstatt auf eine künftige tarifvertragliche Einigung zwischen ADEXA und ADA zu warten, empfiehlt sich die Vereinbarung einer zweckgebundenen, außertariflichen Funktionszulage direkt im Arbeitsvertrag – gekoppelt an den erfolgreichen Abschluss der Module und die Übernahme der erweiterten Verantwortungsbereiche.