Gewerkschaft & ADEXA

ADEXA warnt vor PTA-Vertretung: Haftungsfalle und Tariflücke ohne Approbierte

🗓️ 04. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme 📌 Quelle: Apotheke Adhoc
ADEXA warnt vor PTA-Vertretung: Haftungsfalle und Tariflücke ohne Approbierte

Pläne zur Apotheke ohne ständige Präsenz von Approbierten werfen arbeitsrechtliche Fragen auf: ADEXA fordert klare Haftungsgrenzen und zwingende tarifliche Zulagen für PTA.

Politische Pläne treffen auf ungelöste Haftungsfragen im Apothekenalltag

Die Debatte um gelockerte Präsenzpflichten und den Einsatz von Pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten (PTA) als temporäre Vertretung der Apothekenleitung spitzt sich zu. Die Apothekengewerkschaft ADEXA mahnt dringenden Klärungsbedarf an: Während die Politik im Rahmen angedachter Strukturreformen Filialen ohne durchgehende Anwesenheit einer approbierten Fachkraft ermöglichen will, stehen die Beschäftigten am HV-Tisch vor gravierenden rechtlichen Unsicherheiten. Nach geltender Fassung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) § 2 Abs. 2 obliegt die persönliche Leitung und Gesamtverantwortung zwingend Approbierten. Wird dieser Grundsatz aufgeweicht, ohne die arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu regeln, droht das Personal zwischen Versorgungsdruck und existenzbedrohender Verantwortung aufgerieben zu werden.

Tarifliches Vakuum: Warum der BRTV die Vertretung durch PTA nicht abbildet

Auf tariflicher Ebene existiert für das Szenario einer eigenständigen PTA-Vertretung schlichtweg keine rechtliche Grundlage. Der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) sowie der Rahmentarifvertrag Nordrhein regeln in ihren Vertretungsbestimmungen (u. a. § 13 BRTV) präzise Zulagen und Befugnisse – allerdings ausschließlich für Approbierte sowie Pharmazieingenieure, die zur Vertretung berechtigt sind. Für PTA sieht das Tarifwerk bislang keine Leitungsfunktion vor. ADEXA stellt klar:

  • Eingruppierungslücke: Die aktuellen Berufsjahresgruppen der PTA-Gehaltstabelle spiegeln lediglich die beratende Tätigkeit unter Aufsicht bzw. die Befreiung von der Aufsichtspflicht nach § 3 Abs. 1a ApBetrO wider, keinesfalls aber eine stellvertretende Betriebsleitung.
  • Fehlende Funktionszulage: Wer faktisch Verantwortung für das Offizinmanagement, Notdienstbereitschaften oder das Personal übernimmt, muss dafür zwingend durch eine substanzielle tarifliche Vertretungsvergütung kompensiert werden.
  • Gleichwertigkeitsprinzip: Mehr Verantwortung ohne adäquate Entlohnung widerspricht fundamentalen tarifpolitischen Grundsätzen.

Arbeitsrechtliche Risiken: Zwischen Weisungsgebundenheit und Durchgriffshaftung

Besonders brisant ist das zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiko bei der Abgabe delegationsfähiger Arzneimittel. Zwar haften Arbeitnehmer im Rahmen der vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entwickelten Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs bei leichter Fahrlässigkeit nicht und bei mittlerer Fahrlässigkeit nur anteilig. Im Falle schwerwiegender Medikationsfehler oder Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) greift dieser Schutzschild jedoch nicht lückenlos. Wenn Inhaber nicht vor Ort sind und PTA eigenverantwortlich über pharmazeutische Bedenken, Rezeptvalidierungen oder Off-Label-Verordnungen entscheiden müssen, entsteht eine gefährliche Grauzone hinsichtlich des Organisationsverschuldens der Apothekenleitung (§ 823 BGB i. V. m. § 278 BGB).

Praxisleitfaden für Beschäftigte: So schützen sich PTA im Vor-Ort-Betrieb

Um sich vor arbeitsrechtlichen Sanktionen und unkalkulierbaren Haftungsansprüchen zu schützen, sollten PTA und Apothekenteams im laufenden Betrieb folgende Grundregeln beachten:

  • Arbeitsvertragliche Tätigkeitsbeschreibungen kontrollieren: Niemand ist verpflichtet, Aufgaben zu übernehmen, die über das Berufsbild nach dem PTA-Berufsgesetz (PTAG) und den bestehenden Arbeitsvertrag hinausgehen.
  • Keine eigenmächtige BtM-Verwaltung: Das Führen der BtM-Kartei und das Quittieren von Abgabelisten erfordert nach BtMVV zwingend die pharmazeutische Gesamtverantwortung der Apothekenleitung oder deren approbierter Stellvertretung.
  • Schriftliche Dienstanweisungen einfordern: Bei temporärer Abwesenheit des Inhabers müssen verbindliche, schriftliche Handlungsanweisungen vorliegen, an wen bei unklaren Dosierungen oder Kontraindikationen verwiesen werden darf.
  • Dokumentationspflichten verschärfen: Jede Abweichung vom Standardprozedere und jede Rücksprache über telepharmazeutische Kanäle muss lückenlos im QMS-Protokoll festgehalten werden.