Mit dem Beginn des Herbstes rückt die Frage nach der saisonalen Influenza-Vorsorge erneut in den Fokus der öffentlichen Wahrnehmung. Für Beschäftigte in Vor-Ort-Apotheken besitzt diese Debatte jedoch eine zweifache Relevanz: Einerseits stehen pharmazeutische Angestellte tagtäglich an vorderster Front im Patientenkontakt und tragen ein erhöhtes berufsbedingtes Expositionsrisiko. Andererseits fungieren öffentliche Apotheken gemäß § 132e SGB V als niederschwellige Impfstellen für die Bevölkerung, was unmittelbare Auswirkungen auf Arbeitszeitbudgets, Personaleinsatzplanung und den innerbetrieblichen Arbeitsschutz hat.
Arbeitsschutz und Fürsorgepflicht: Anspruch auf Grippeschutzimpfung
Nach den Grundsätzen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sowie den Vorgaben der Biostoffverordnung (BioStoffV) in Verbindung mit den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst (TRBA 250) unterliegen pharmazeutische Betriebe einer besonderen Gefährdungsbeurteilung. Apothekeninhaber sind im Rahmen ihrer gesetzlichen Fürsorgepflicht (§ 618 BGB) verpflichtet, Angestellten mit regelmäßigem Publikumsverkehr – insbesondere PTA und Approbierten im Handverkauf – kostenfreie Schutzimpfungen gegen saisonale Influenza anzubieten. Die Übernahme der Kosten für den Impfstoff sowie die Freistellung für die Impfmaßnahme während der Arbeitszeit stellen eine anerkannte betriebliche Präventionsmaßnahme dar, um krankheitsbedingte Personalausfälle während der Spitzenlastzeiten im Winter zu minimieren.
Impfungen nach § 132e SGB V: Zusätzliche Arbeitslast am HV-Tisch
Seit der dauerhaften Verankerung der Grippeschutzimpfung durch Apotheken im Regelbetrieb der gesetzlichen Krankenversicherung hat sich das Tätigkeitsfeld von Apothekerinnen und Apothekern spürbar erweitert. Während die Durchführung der Impfung fachlich und rechtlich ausschließlich speziell geschulten und zertifizierten Approbierten obliegt, bindet die vor- und nachbereitende Dokumentation, die Terminorganisation und das Aufklärungsmanagement erhebliche Arbeitszeitkapazitäten im gesamten Team, insbesondere bei PTA und PKA. In Zeiten ohnehin angespannter Personaldecken infolge von Fachkräftemangel und hohem Krankenstand führt das zusätzliche Impfangebot häufig zu Verdichtungseffekten im regulären Botendienst-, Rezeptur- und Rezeptprüfungsbetrieb.
Tarifliche Einordnung und Arbeitszeitregelungen
Hinsichtlich der Vergütung und Arbeitszeiterfassung ergeben sich klare Leitplanken aus den geltenden Tarifwerken. Der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV), geschlossen zwischen ADEXA und dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA), sowie der Rahmentarifvertrag für den Kammerbezirk Nordrhein setzen verbindliche Grenzen:
- Erfassung von Vor- und Nacharbeiten: Zeiten für Impfdokumentation, Meldungen an das RKI und Nachbereitung von Impfbereichen gelten als voll anrechenbare Arbeitszeit gemäß § 3 BRTV.
- Überstundenregelung: Werden Impftermine außerhalb der regulären Öffnungszeiten oder jenseits der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit angeboten, greifen die tariflichen Zuschläge nach § 7 BRTV bzw. der Anspruch auf zeitnahen Freizeitausgleich.
- Freiwilligkeit der Zusatzqualifikation: Zwar gehört die Durchführung von Schutzimpfungen mittlerweile zu den apothekerlichen Kernkompetenzen, eine einseitige arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Absolvierung der Fortbildung ohne betriebliche Einigung oder vertragliche Verankerung bleibt im Einzelfall prüfpflichtig.
Praxisausblick: Handlungsschritte für Apothekenteams
Um Konflikte zwischen Infektionsschutz, Arbeitssicherheit und betrieblicher Effizienz zu vermeiden, sollten Filial- und Betriebsleitungen bereits vor Beginn der Hauptwelle klare Absprachen treffen. Dazu zählt eine verbindliche Dienstplangestaltung, die separate Zeitfenster für Schutzimpfungen vorsieht, statt diese parallel zum regulären Rezeptverkehr abzuwickeln. Beschäftigte sollten zudem die betriebsärztlichen Angebote zur eigenen Immunisierung frühzeitig in Anspruch nehmen. Ein strukturierter Hygiene- und Belegungsplan im Beratungsraum schützt letztlich nicht nur das Personal vor Infektionen, sondern sichert auch einen rechtskonformen und haftungssicheren Ablauf der Impfkampagne 2024/2025.
