Arbeitsrecht

Hitze in der Offizin und Unwetter: Welche Rechte Apothekenteams jetzt haben

🗓️ 13. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme
Hitze in der Offizin und Unwetter: Welche Rechte Apothekenteams jetzt haben

Klettert das Thermometer in der Offizin über 26 oder 30 Grad, greifen klare Schutzpflichten. ADEXA klärt über ASR A3.5, Wegerisiko bei Unwetter und Vergütungsansprüche auf.

Hochsommerliche Hitzewellen und extreme Unwetterlagen stellen den Apothekenbetrieb vor massive organisatorische und arbeitsrechtliche Herausforderungen. Wenn die Temperatur hinter dem Handverkaufstisch ins Unerträgliche steigt oder schwere Unwetter den Weg zur Filiale blockieren, herrscht bei angestellten Approbierten, PTA und PKA oft Unklarheit über Rechte und Pflichten. Die Apothekengewerkschaft ADEXA beleuchtet anhand der geltenden Rechtsnormen, welche Pflichten Apothekenleitungen treffen und was Beschäftigte einfordern können.

Temperaturgrenzen nach Arbeitsstättenregel ASR A3.5: Ab wann muss gehandelt werden?

Ein gesetzliches Recht auf „hitzefrei“ existiert im Arbeitsrecht für Angestellte nicht. Dennoch ist die Apothekenleitung über die Fürsorgepflicht gemäß § 618 BGB sowie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, Gefährdungen für Leben und Gesundheit der Beschäftigten abzuwenden. Konkretisiert wird dieser Gesundheitsschutz durch die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR A3.5 „Raumtemperatur“), die gestaffelte Schutzstufen vorsieht:

  • Übersteigt die Raumtemperatur 26 Grad Celsius: Die Apothekenleitung soll geeignete Maßnahmen ergreifen. Hierzu zählen wirksamer Sonnenschutz (z. B. Jalousien), das gezielte Lüften in den kühlen Morgenstunden, die Bereitstellung geeigneter kühler Getränke sowie Lockerungen bei der betrieblichen Bekleidungsordnung, soweit Hygiene- und Sicherheitsaspekte dies zulassen.
  • Übersteigt die Raumtemperatur 30 Grad Celsius: Hier muss der Arbeitgeber zwingend wirksame Schutzmaßnahmen durchführen. Technische Maßnahmen wie mobile Klimageräte oder Ventilatoren haben dabei Vorrang vor organisatorischen Schritten. Reicht dies nicht aus, kommen Entlastungsmaßnahmen wie zusätzliche bezahlte Hitzepausen in Betracht.
  • Übersteigt die Raumtemperatur 35 Grad Celsius: Ohne besondere Schutzmaßnahmen – wie Luftduschen, Hitzepausen oder den Wechsel in kältere Arbeitsbereiche – gilt ein Raum ab 35 Grad nicht mehr als Arbeitsraum im Sinne der Arbeitsstättenverordnung.

Besondere Aufmerksamkeit gilt schutzbedürftigen Personengruppen: Für schwangere und stillende Mitarbeiterinnen greift das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Bei extremen Raumtemperaturen kann die Fortführung der Tätigkeit im Rahmen der individuellen Gefährdungsbeurteilung unzumutbar sein, was im Einzelfall zu einem teilweisen oder vollständigen betrieblichen Beschäftigungsverbot führen kann.

Besonderheit Arzneimittelsicherheit: ApBetrO setzt strenge Grenzen

In öffentlichen Vor-Ort-Apotheken verschärft sich die Problematik durch arzneimittelrechtliche Vorgaben. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) müssen Arzneimittel so gelagert werden, dass ihre Qualität nicht beeinträchtigt wird. Das Arzneibuch (Ph. Eur.) definiert Raumtemperatur im Regelfall als 15 bis 25 Grad Celsius. Steigen die Temperaturen in Offizin, Rezeptur oder Lager dauerhaft über diesen Wert, droht nicht nur eine gesundheitliche Überlastung des Personals, sondern auch ein Verfall der Arzneimittelstabilität. Die Installation und der verlässliche Betrieb funktionstüchtiger Klimatechnik sind daher gleichermaßen arbeitsschutz- wie arzneimittelrechtlich zwingend geboten.

Unwetterfolgen: Wegerisiko, Verspätungen und § 616 BGB

Neben sommerlicher Hitze führen sommerliche Unwetter, Sturmschäden und Überflutungen regelmäßig zu Störungen im Betriebsablauf. Hier gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Grundsatz des Wegerisikos: Die Verantwortung, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, liegt vollumfänglich beim Arbeitnehmer. Können Beschäftigte die Apotheke aufgrund von Hochwasser, umgestürzten Bäumen oder eingestelltem Nahverkehr nicht erreichen, besteht nach dem Prinzip „Ohne Arbeit kein Lohn“ (§ 275, § 326 Abs. 1 BGB) grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung für die ausgefallene Arbeitszeit.

Die Ausnahmevorschrift des § 616 BGB (Vorübergehende Verhinderung) greift bei objektiven, die Allgemeinheit betreffenden Naturereignissen wie flächendeckenden Unwettern nicht, da der Verhinderungsgrund nicht in der Person des einzelnen Arbeitnehmers liegt. Anders verhält es sich, wenn das Unwetter das eigene Eigenheim unmittelbar beschädigt hat (z. B. Keller vollgelaufen oder Dach abgedeckt): Liegt ein solcher individueller Notfall vor, der das sofortige Tätigwerden des Mitarbeiters erfordert, kann ein kurzzeitiger Vergütungsanspruch für notwendige Abwehrmaßnahmen nach § 616 BGB bestehen, sofern dieser Paragraph nicht im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag (wie dem Bundesrahmentarifvertrag / BRTV) wirksam abbedungen oder modifiziert wurde.

Praxistipps für Apothekenteams und Vor-Ort-Leitungen

Um rechtliche Konflikte und gesundheitliche Ausfälle zu vermeiden, empfiehlt ADEXA klare Absprachen zwischen Filialleitung und Team:

  • Dokumentation führen: Bei fehlender Klimatisierung sollten die Raumtemperaturen in Offizin und Rezeptur arbeitstäglich an repräsentativen Messpunkten protokolliert werden.
  • Präventive Dienstplanung: Bei vorhersehbaren Unwetterlagen sollten Übergaben und Notdienstbereitschaften rechtzeitig vorbesprochen werden, um Notbesetzungen abzusichern.
  • Kulante Arbeitszeitregelungen: Bei unwetterbedingten Verspätungen sollten Arbeitszeitkonten und flexible Nacharbeitsregelungen pragmatisch genutzt werden, um Lohnausfälle abzuwenden.
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