In den festgefahrenen Verhandlungen um die Gehälter der bundesweit rund 140.000 Apothekenangestellten vollzieht der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) einen brisanten strategischen Schritt: Angesichts ausbleibender Einigungen mit der Apothekengewerkschaft ADEXA empfiehlt die Arbeitgeberseite den Apothekeninhaberinnen und -inhabern nun offiziell, Gehälter eigenmächtig und ohne tarifvertragliche Bindung nach oben anzupassen. Damit wollen die Arbeitgeberverbände Tatsachen schaffen, um dem massiven Fachkräftemangel bei Approbierten, PTA und PKA zu begegnen, ohne die weitreichenden gewerkschaftlichen Kernforderungen nach strukturellen Entlastungen und verlässlichen Rahmentarifbedingungen vollumfänglich zu erfüllen.
Einseitige Empfehlung statt Tarifeinigung: Die Taktik des ADA
Der Vorstoß des ADA bricht mit der gelebten Tradition der Sozialpartnerschaft im Apothekenwesen. Statt eines beidseitig ratifizierten Gehaltstarifvertrags setzt der Verband auf eine unverbindliche Gehaltsempfehlung. Diese sieht gestaffelte lineare Zuwächse für das pharmazeutische und nicht-pharmazeutische Personal vor, bleibt jedoch formal hinter einem rechtsverbindlichen Tarifabschluss zurück. Inhaber sollen die Anpassungen über freiwillige Zulagen oder außertarifliche Neuregelungen in den Arbeitsverträgen verankern. Aus Sicht der Arbeitgebervertreter soll diese Maßnahme den Vor-Ort-Apotheken ermöglichen, im Wettbewerb mit Kliniken, Industrie und Krankenkassen konkurrenzfähig zu bleiben, während gleichzeitig die wirtschaftliche Belastungsobergrenze der Betriebe gewahrt werde.
ADEXA warnt: Fehlender Rechtsanspruch und Anrechnungsklauseln
Auf Seiten der Apothekengewerkschaft ADEXA stößt das Vorgehen auf entschiedenen Widerstand. Die Gewerkschaftsführung bewertet den Alleingang als Versuch, die Tarifbindung systematisch zu schwächen und das Verhandlungsmandat der Beschäftigtenvertretung auszuhebeln. Arbeitsrechtlich birgt eine bloße Empfehlung für Angestellte erhebliche Nachteile gegenüber einem echten Tarifvertrag:
- Kein einklagbarer Rechtsanspruch: Eine reine Arbeitgeberempfehlung begründet keine unmittelbare normative Wirkung gemäß § 4 Tarifvertragsgesetz (TVG). Angestellte können sich vor den Arbeitsgerichten nicht direkt auf Tarifschutz berufen, sofern der Vorbehalt der Freiwilligkeit greift.
- Gefahr von Anrechnungsklauseln: Zahlt eine Apothekenleitung bereits übertarifliche Zulagen, können die empfohlenen Erhöhungen schlicht mit bestehenden Zusatzzahlungen verrechnet werden – netto verbleibt den Beschäftigten im Zweifelsfall kein Cent mehr auf dem Gehaltszettel.
- Ungeregelte Rahmenbedingungen: Einseitige Gehaltserhöhungen klammern drängende Fragen der Arbeitsbelastung aus, darunter faire Notdienstvergütungen, klar begrenzte Überstundenregelungen im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) sowie Regelungen zur Samstagsarbeit und zur Freistellung für Fortbildungen.
Arbeitsrechtliche Prüfung: Was Beschäftigte jetzt tun müssen
Für angestellte Apothekerinnen, Apotheker, PTA und PKA stellt sich in den kommenden Wochen die konkrete Frage, wie sie mit Gehaltsmitteilungen oder Änderungsangeboten ihrer Apothekenleitung umgehen sollen. Arbeitsrechtler raten zur genauen Prüfung von Vertragsergänzungen. Werden Erhöhungen als „freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung“ deklariert, entsteht daraus keine betriebliche Übung und kein dauerhafter Gehaltsbestandteil. Zudem müssen Beschäftigte in den Tarifbereichen Nordrhein (TGL) und Sachsen (SAV) die regionalen Besonderheiten beachten, da hier eigenständige Tarifverhandlungen geführt werden. Angestellte sollten schriftliche Vereinbarungen vor der Unterzeichnung eingehend prüfen lassen und auf einer dynamischen Kopplung an die offiziellen ADEXA-Tarifverträge bestehen, um künftige Anpassungen nicht zu verlieren.
