Tarifpolitik

TGL-Vorstoß in Nordrhein: Warum die einseitige Tarifempfehlung den Gehaltsfrust schürt

🗓️ 06. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme
TGL-Vorstoß in Nordrhein: Warum die einseitige Tarifempfehlung den Gehaltsfrust schürt

Einseitige Tarifempfehlung statt echter Tarifabschluss: In Nordrhein sorgt der Vorstoß der TGL für scharfe Kritik von ADEXA. Für PKA und PTA droht ein Lohnabstand, der kaum über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt.

Der Alleingang der TGL Nordrhein: Unverbindlichkeit statt Rechtssicherheit

Die Tarifauseinandersetzung im Kammerbezirk Nordrhein hat eine brisante Wendung genommen. Statt am Verhandlungstisch zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, wählte die Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter (TGL) den Weg an die Öffentlichkeit und präsentierte eine einseitige »Tarifempfehlung«. Für die Apothekengewerkschaft ADEXA stellt dieses Vorgehen einen Bruch mit den bewährten Gepflogenheiten der Tarifautonomie dar. Bundesvorstand Andreas May reagierte mit deutlichem Unverständnis: Tarifverträge werden zwischen den Sozialpartnern verhandelt und nicht per einseitigem Diktat der Arbeitgeberseite dekretiert. Ein wesentlicher arbeitsrechtlicher Knackpunkt: Eine reine Empfehlung entfaltet keinerlei normative Bindungswirkung gemäß Tarifvertragsgesetz (TVG). Beschäftigte in den Vor-Ort-Apotheken haben somit keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf die vorgeschlagenen Beträge – die Umsetzung bleibt allein dem Wohlwollen der jeweiligen Inhaberin oder des Inhabers überlassen.

Faktencheck PKA-Gehälter: 200 Euro entpuppen sich als Mindestlohn-Kompensation

Inhaltlich sieht die TGL-Empfehlung gestaffelte Festbeträge vor: 200 Euro mehr für pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA), 120 Euro für PTA, Approbierte, Pharmazieingenieurinnen und -ingenieure sowie Apothekenassistenten, ergänzt um 100 bis 150 Euro für den pharmazeutischen Nachwuchs in Ausbildung und Praktikum. Was auf den ersten Blick nach einer spürbaren Entlastung aussieht, entlarvt die Gewerkschaft bei genauerem Nachrechnen als Mogelpackung:

  • Entwertung der Dreijährigen Ausbildung: Nach Abzug der absehbaren gesetzlichen Anpassungen des Mindestlohns speist sich ein Großteil der 200 Euro lediglich aus der gesetzlichen Pflicht. Rund 120 Euro der Erhöhung müsste die Apothekenleitung künftig ohnehin zahlen, um nicht gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) zu verstoßen.
  • Marginaler Abstand zur Lohnuntergrenze: Eine PKA zu Berufsbeginn käme mit dem TGL-Vorschlag auf einen Stundenlohn von rund 15,11 Euro. Das entspricht einem mageren Puffer von gerade einmal 50 Cent über dem kommenden Mindestlohnniveau – ein verheerendes Signal für den Fachkräftenachwuchs.
  • Umsatzlose Nullmonate: Da der bisherige Tarifvertrag Ende Juni ausgelaufen ist und die TGL-Staffel erst mit monatelanger Verzögerung greifen soll, gehen die Angestellten für die Monate Juli bis September gänzlich leer aus.

PTA und Approbierte: 120 Euro ignorieren Verantwortung und Approbationsstatus

Nicht minder problematisch stellt sich die Lage für das pharmazeutische Personal dar. Ein pauschales Plus von 120 Euro brutto für PTA und Approbierte koppelt die Gehaltsentwicklung faktisch von der gestiegenen Qualifikation und Arbeitsbelastung ab. In Zeiten grassierender Lieferengpässe, hochkomplexer Rezepturherstellung und bürokratischer Zusatzaufwände rund um das E-Rezept tragen angestellte Pharmazeuten und PTA die operative Hauptlast im Apothekenalltag. Das Gewerkschaftsargument wiegt schwer: Zwar wird anerkannt, dass wirtschaftliche Zwänge der Apothekenbetriebe berücksichtigt werden müssen, diese dürfen jedoch nicht durch das Einfrieren von Reallöhnen kompensiert werden. Ein zukunftsfähiges Tarifgefüge muss Berufserfahrung, Fortbildungszertifikate und die Übernahme von Notdienst- und Vertretungsverpflichtungen spürbar honorieren.

Handlungsempfehlungen für Angestellte: Arbeitsvertrag und Bezugnahmeklausel prüfen

Für Beschäftigte in Nordrhein ergibt sich aus der aktuellen Hängepartie eine unklare Rechtslage, die proaktives Handeln erfordert:

  • Arbeitsvertragliche Klauseln sichten: Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitsvertrag eine dynamische Bezugnahmeklausel auf die Tarifverträge der TGL Nordrhein enthält. Da eine „Tarifempfehlung“ keinen Tarifvertrag darstellt, greift eine solche Klausel im Regelfall nicht automatisch.
  • Das Gespräch mit der Apothekenleitung suchen: Nutzen Sie die Empfehlung der Arbeitgeberseite als Mindestbasis für individuelle Nachverhandlungen. Die 120 bzw. 200 Euro sind von der TGL als betriebswirtschaftlich darstellbar eingestuft worden und sollten mindestens als übertarifliche Zulage vereinbart werden.
  • Tarifliche Solidarität stärken: Rechtsverbindliche Gehaltssprünge und Inflationsausgleiche entstehen nur durch durchsetzungsstarke Tarifverträge. Die Rückkehr der TGL an den Verhandlungstisch mit ADEXA bleibt die einzige Option, um verlässliche Standards gegen den dramatischen Fachkräftemangel zu etablieren.