Inmitten festgefahrener Gehaltsdebatten und steigender Lebenshaltungskosten sendet die Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein (TGL) ein deutliches Signal an die Mitgliedsbetriebe: Sie empfiehlt eine pauschale Anhebung der Monatsgehälter um 200 Euro brutto für Vollzeitbeschäftigte. Diese Sonderempfehlung soll die Schere zwischen den Tarifstrukturen im Bundesgebiet (ADA) und dem eigenständigen Tarifbezirk Nordrhein schließen sowie die Abwanderung von pharmazeutischem Personal dämpfen.
Rechtlicher Status: Empfehlung versus Tarifanspruch
Für Angestellte in den Apotheken des Kammergebiets Nordrhein – von Approbierten über PTA bis hin zu PKA – ist eine präzise rechtliche Differenzierung entscheidend: Eine verbandsinterne Handlungsempfehlung der TGL begründet keinen unmittelbaren, einklagbaren Rechtsanspruch nach § 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG). Ein verbindlicher Anspruch greift erst dann, wenn eine entsprechende Tarifvereinbarung mit der Gewerkschaft ADEXA rechtsgültig unterzeichnet und in Kraft gesetzt wurde oder wenn der individuelle Arbeitsvertrag eine dynamische Bezugnahmeklausel auf die Beschlüsse bzw. Empfehlungen der TGL enthält.
Auswirkungen auf Teilzeitkräfte nach § 4 TzBfG
Die empfohlene Anpassung von 200 Euro bezieht sich auf eine Vollzeitstelle mit 40 Wochenstunden. Arbeitgeber, die der Empfehlung folgen, müssen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zwingend beachten. Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine exakte anteilige Zahlung entsprechend ihrer vereinbarten Wochenstundenzahl:
- 20 Wochenstunden (50 %): Anspruch bzw. Empfehlungswert liegt bei 100 Euro brutto monatlich.
- 30 Wochenstunden (75 %): Anspruch bzw. Empfehlungswert beläuft sich auf 150 Euro brutto monatlich.
- Pharmaziepraktikanten und PTA-Praktikanten: Sofern keine gesonderte Ausbildungsregelung greift, orientiert sich die Zulage an den Ausbildungsvergütungssätzen der jeweiligen Rahmentarifverträge.
Gefahr der Verrechnung mit übertariflichen Zulagen
In der Praxis erhalten bereits heute viele Fachkräfte in Nordrhein übertarifliche Zulagen, um dem akuten Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Hier droht ein Nullsummenspiel: Arbeitgeber sind arbeitsrechtlich grundsätzlich berechtigt, freiwillige Gehaltsanpassungen auf bestehende übertarifliche Zulagen anzurechnen, sofern im Arbeitsvertrag keine explizite Unanrechenbarkeit vereinbart wurde. Angestellte sollten daher ihre Lohnabrechnung und vertragliche Formulierungen prüfen, ob die Zulage als „anrechenbar auf künftige Tarif- oder Gehaltserhöhungen“ deklariert ist.
Einfluss auf Notdienstvergütung und Überstundensätze
Fließt die Anhebung als dauerhafte Erhöhung des Grundgehalts in die Vergütungsstruktur ein, wirkt sich dies unmittelbar auf den tariflichen Stundenlohn nach dem Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) bzw. dem Rahmentarifvertrag Nordrhein aus. Überstundenzuschläge sowie die finanzielle Vergütung von Notdienstbereitschaften berechnen sich auf Basis des monatlichen Tarifgehalts geteilt durch 173 Stunden. Wird die Zahlung hingegen lediglich als separate, widerrufliche Zulage gewährt, bleibt der Basisstundensatz für Notdienst- und Mehrarbeitszuschläge unverändert.
Praxisschritte für das anstehende Mitarbeitergespräch
Beschäftigte sollten die TGL-Empfehlung aktiv als Verhandlungsgrundlage im Personalgespräch nutzen. Folgende Punkte sollten verbindlich geklärt werden:
- Schriftliche Fixierung: Vereinbarung der 200 Euro als dauerhafte Erhöhung des Grundgehalts statt als freiwillige, jederzeit widerrufliche Sonderzulage.
- Ausschluss der Anrechnung: Ausdrückliche Vereinbarung, dass bestehende Funktionszulagen (z. B. für Rezepturleitung oder QMB) unberührt bleiben.
- Koppelung an ADEXA-Verhandlungsergebnisse: Vereinbarung einer Nachbesserungsklausel für den Fall, dass künftige Tarifabschlüsse zwischen ADEXA und TGL über das Niveau von 200 Euro hinausgehen.
