Tarifpolitik

Betriebsrente für alle: Was der DGB-Vorstoß für das Apothekenpersonal bedeutet

🗓️ 08. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme
Betriebsrente für alle: Was der DGB-Vorstoß für das Apothekenpersonal bedeutet

Der DGB fordert eine automatische Betriebsrente für alle Beschäftigten. Welche Konsequenzen das für Apothekenangestellte, bestehende Tarifverträge und den Arbeitgeberzuschuss nach sich zieht.

DGB-Forderung: Obligatorische Betriebsrente gegen Altersarmut

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) drängt angesichts sinkender gesetzlicher Rentenniveaus auf einen grundlegenden Systemwechsel in der zweiten Säule der Alterssicherung: eine flächendeckende, obligatorische betriebliche Altersversorgung (bAV) für alle Arbeitnehmer mit einer Opt-out-Option. Während bisher viele Beschäftigte in kleineren mittelständischen Betrieben leer ausgehen, soll nach den Vorstellungen der Gewerkschaftsspitze jeder Arbeitgeber verpflichtet werden, aktiv Vorsorgeverträge anzubieten und sich spürbar finanziell zu beteiligen. Für die Apothekengewerkschaft ADEXA berührt diese bundespolitische Debatte vertrautes Terrain, wirft jedoch spezifische Fragen für den Apothekenalltag und die bestehende Tarifarchitektur auf.

Status quo im Apothekenbereich: BRTV und tarifliche Vorsorgeleistungen

In öffentlichen Apotheken existieren bereits klar definierte Strukturen zur betrieblichen Vorsorge, die weit über das gesetzliche Minimum hinausgehen. Gemäß § 13 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) sowie dem Rahmentarifvertrag für den Bereich Nordrhein haben tarifgebundene Vollzeitkräfte – seien es PTA, PKA oder angestellte Approbierte – Anspruch auf eine arbeitgeberfinanzierte Altersvorsorge. Aktuell sieht der BRTV nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit einen monatlichen Arbeitgeberbeitrag in Höhe von bis zu 27,50 Euro (bei Vollzeit) vor, sofern der Arbeitnehmer diesen Betrag in eine förderfähige Altersvorsorge einbringt. Ergänzend greift bei freiwilliger Entgeltumwandlung nach § 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) der gesetzliche Pflichtzuschuss des Arbeitgebers von mindestens 15 Prozent, sofern durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden.

Grenzen des bestehenden Modells: Teilzeitquoten und Beratungsdefizite

Trotz der tariflichen Verankerung zeigt sich in der Praxis der Vor-Ort-Apotheken ein massives Umsetzungsdefizit, das insbesondere Frauen und Teilzeitkräfte trifft. Da in der öffentlichen Apotheke über 70 Prozent der PTA und PKA in Teilzeit arbeiten, schrumpfen die absoluten Euro-Beträge des Tarifzuschusses anteilig zusammen. Ein Zuschuss von rechnerisch 13,75 Euro bei einer 20-Stunden-Stelle reicht inflationsbereinigt kaum aus, um nennenswerte Rentenansprüche aufzubauen. ADEXA weist regelmäßig darauf hin, dass viele Inhaberinnen und Inhaber ihrer Informationspflicht nach § 4a BetrAVG nur lückenhaft nachkommen. Ohne aktive Nachfrage des Personals verpuffen tarifliche Ansprüche häufig ungenutzt, weil kein Vertrag abgeschlossen wird. Ein automatisches Einbeziehungsmodell („Opt-out“), wie es der DGB bundesweit anstrebt, würde diesen Trägheitseffekt umkehren: Jeder Angestellte wäre ab dem ersten Arbeitstag abgesichert, es sei denn, er widerspricht ausdrücklich schriftlich.

Finanzielle Belastung für Inhaber vs. Fachkräftebindung

Auf Arbeitgeberseite stößt ein Ausbau von Pflichtbeiträgen traditionell auf Zurückhaltung. Die Arbeitgeberseite (ADA) argumentiert mit den wirtschaftlichen Belastungen durch das Apotheken-Reformgesetz, stagnierende Honorare und steigende Betriebskosten. Aus Sicht der Gewerkschaft ADEXA ist eine attraktive, arbeitgeberfinanzierte Altersvorsorge jedoch ein unverzichtbares Instrument gegen die akute Abwanderung von Fachkräften in Industrie, Krankenkassen oder Kliniken. Ein kollektives Betriebsrentenmodell, bei dem Inhaber signifikant höhere Sockelbeträge beisteuern, könnte die Attraktivität des Arbeitsplatzes Offizin nachhaltig stabilisieren. Strittig bliebe in Tarifverhandlungen, ob zusätzliche Pflichtzuschüsse auf die linearen Gehaltserhöhungen angerechnet werden oder als reine Zusatzleistung fließen müssen.

Konkrete Handlungsempfehlungen für das Apothekenteam

Unabhängig von den gesetzgeberischen Fortschritten auf Bundesebene sollten Angestellte in Vor-Ort-Apotheken ihre aktuellen Ansprüche sofort eigeninitiativ prüfen:

  • Tarifanspruch geltend machen: Prüfen Sie auf der Gehaltsabrechnung, ob der tarifliche Arbeitgeberbeitrag nach § 13 BRTV bzw. RTV Nordrhein (nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit) vollständig abgeführt wird.
  • Entgeltumwandlung nachrechnen: Nutzen Sie bereits die Entgeltumwandlung, muss der Arbeitgeber seit 2022 zwingend den 15-prozentigen Zuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) auf den umgewandelten Betrag zahlen, wenn Sozialabgaben eingespart werden.
  • Teilzeitverträge nachjustieren: Auch bei geringeren Stundenzahlen lohnt sich die Kombination aus anteiligem Tarifzuschuss und eigener Entgeltumwandlung, um staatliche Förderungen und Steuerersparnisse mitzunehmen.