Mit dem Jahreswechsel ist für einen Großteil der Apothekenangestellten in Deutschland eine spürbare Entlastung in Kraft getreten: Im Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages (BRTV) kletterten die Tarifgehälter zum 1. Januar 2026 um drei Prozent. Doch das Lohnplus landet nicht automatisch auf jedem Gehaltskonto. Entscheidend sind der regionale Kammerbezirk, der gewerkschaftliche Bindungsgrad sowie die genaue Ausgestaltung des individuellen Arbeitsvertrags.
Drei Tarifgebiete: Wo die Erhöhung gilt – und wo gewartet werden muss
Die tarifliche Landschaft der Bundesrepublik bleibt dreigeteilt. Das aktuelle Drei-Prozent-Plus greift unmittelbar ausschließlich im Tarifgebiet des BRTV, das zwischen der Apothekengewerkschaft ADEXA und dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) ausgehandelt wurde. Dies umfasst 15 der 17 Landesapothekerkammern. Ausgenommen bleiben zwei Regionen mit eigener Tarifhoheit:
- Nordrhein: Der Rahmentarifvertrag mit der Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter (TGL) Nordrhein sieht Anpassungen erst zum Jahreswechsel 2026/2027 vor.
- Sachsen: Der Sächsische Apothekerverband (SAV) vereinbarte zuletzt im Juli 2025 Anpassungen; hier laufen die Neuverhandlungen für das laufende Jahr bis Ende 2026.
Im BRTV-Gebiet entsteht der Rechtsanspruch auf das höhere Salär dann zwingend, wenn beidseitige Tarifgebundenheit vorliegt – die Mitarbeiterin also ADEXA-Mitglied und die Apothekenleitung im ADA organisiert ist. Fehlt diese Doppelbindung, entfaltet die Erhöhung nur dann Rechtskraft, wenn im Arbeitsvertrag eine dynamische arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf den BRTV und den jeweils gültigen Gehaltstarifvertrag fixiert wurde.
Übertarifliche Bezahlung: Die Tücke im Vertragstext
Angesichts des akuten Fachkräftemangels vergüten viele Inhaberinnen und Inhaber ihre Approbierten, PTA und PKA bereits über Tarif. Ob diese Beschäftigten von der Drei-Prozent-Runde profitieren, hängt laut ADEXA-Rechtsberaterin Christiane Eymers minutiös von der vertraglichen Formulierung ab:
- Prozentuale Verknüpfung: Lautet der Vertrag beispielsweise auf „Tarifgehalt nach BRTV zuzüglich 10 Prozent“, steigt das Salär vollumfänglich mit. Aus vormaligen 3.489,20 Euro brutto werden ab Januar exakt 3.593,70 Euro.
- Starrer Festbetrag: Wurde hingegen lediglich eine feste Summe ohne Bindeglied zur Tarifdynamik vereinbart (z. B. glatt 4.000 Euro monatlich), besteht kein automatischer Anspruch auf Nachbesserung – vorausgesetzt, das Entgelt unterschreitet nicht das neue tarifliche Sockelgehalt für die jeweilige Berufs- und Berufsjahresgruppe.
Gefahr durch Aufzehrungsklauseln bei Formularverträgen
Besondere Aufmerksamkeit verlangen sogenannte Anrechnungs- oder Aufzehrungsklauseln in Standardverträgen. Diese Passagen räumen dem Arbeitgeber das Recht ein, künftige Tariferhöhungen mit bestehenden übertariflichen Zulagen zu verrechnen. In diesem Fall neutralisiert die Erhöhung den übertariflichen Puffer, ohne dass netto mehr Geld auf dem Konto landet. Zwar sind derartige Klauseln in Formularverträgen arbeitsrechtlich grundsätzlich statthaft, Angestellte sollten jedoch bei Vertragsunterzeichnung oder Nachverhandlungen darauf bestehen, abweichende Absprachen schriftlich festzuhalten und entsprechende Aufzehrungsabsätze streichen zu lassen.
Stundenfalle für Minijobber: Neue 603-Euro-Grenze beachten
Direkte Konsequenzen hat die Tarifsteigerung auch für geringfügig Beschäftigte, die auf Stundenlohnbasis nach Tarif vergütet werden. Parallel zur Lohnentwicklung stieg die monatliche Minijob-Verdienstgrenze zum 1. Januar auf 603 Euro. Apothekenangestellte im Minijob-Status müssen ihr Stundenkontingent exakt neu berechnen: Steigt der Stundenlohn durch die Drei-Prozent-Anpassung, kann die monatliche Gesamtsumme bei unveränderter Stundenzahl die 603-Euro-Marke reißen. Die Folge wäre ein ungewollter Übergang in den Übergangsbereich (Midijob) mit einsetzender Sozialversicherungspflicht. Hier muss die wöchentliche Arbeitszeit im Dienstplan rechtzeitig nach unten korrigiert werden, um den Minijob-Status rechtssicher zu wahren.
Prüfpflicht bei der Januar-Abrechnung
Für Angestellte im BRTV-Gebiet empfiehlt sich ein genauer Abgleich des Januar-Gehaltsstreifens mit den neuen Tabellenwerten. Neben dem reinen Grundgehalt (Basis: 39 Wochenstunden, bei Teilzeit entsprechend anteilig) verändern sich durch die Tariferhöhung auch die Zuschläge für geleistete Notdienste, Mehrarbeit und Vertretungsdienste, da diese rechnerisch an den Stundenlohn gekoppelt sind. Da tarifliche Ausschlussfristen im BRTV Ansprüche nach drei Monaten verfallen lassen, sollten Differenzen unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden.
