Praxis & Notdienst

Notdienst im Ruhrgebiet: Vergütung, Ruhezeiten und Personalvorgaben im Fokus

🗓️ 07. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme
Notdienst im Ruhrgebiet: Vergütung, Ruhezeiten und Personalvorgaben im Fokus

Der 24-Stunden-Bereitschaftsdienst stellt Apothekenteams vor harte Belastungsproben. Was Approbierte und Chefs zu Notdienstpauschalen, BRTV-Regeln und ArbZG zwingend beachten müssen.

Wenn die regulären Öffnungszeiten enden, beginnt für viele Vor-Ort-Apotheken der arbeitsintensivste Teil der Woche: die 24-stündige Dienstbereitschaft. Lokale Notdienstaufstellungen im Ennepe-Ruhr-Kreis sowie den angrenzenden Ballungsräumen Bochum und Dortmund verdeutlichen die logistische und personelle Dauerbelastung der pharmazeutischen Betriebe. Für das pharmazeutische Personal bedeutet dies nicht nur die Sicherstellung einer lückenlosen Akutversorgung mit Schmerzmitteln, Antibiotika oder Notfalltherapeutika, sondern wirft handfeste arbeits-, tarif- und haftungsrechtliche Fragestellungen auf.

Gesetzliche Präsenzpflicht vs. Arbeitszeitgesetz: Der Spagat für Approbierte

Nach § 23 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sind öffentliche Apotheken zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet, sofern sie nicht durch die zuständige Apothekerkammer – wie etwa die Apothekerkammer Westfalen-Lippe (AKWL) – offiziell befreit wurden. Während dieser 24 Stunden muss jederzeit eine vertretungsberechtigte Person, in der Regel eine approbierte Apothekerin oder ein approbierter Apotheker, anwesend oder zumindest unverzüglich erreichbar sein. Pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) dürfen zwar im Tagdienst unterstützen, der eigenverantwortliche Nacht- und Notdienst bleibt jedoch approbiertem Personal vorbehalten.

Hier kollidieren die berufsrechtlichen Vorgaben nicht selten mit dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Gemäß § 5 ArbZG steht Beschäftigten nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu. Zwar erlaubt § 7 ArbZG in Verbindung mit Tarifverträgen Ausnahmen für Bereitschaftsdienste, doch muss gewährleistet sein, dass Ruhepausen und Ausgleichszeiträume innerhalb von sechs Monaten bzw. 24 Wochen gewährt werden. Ein lückenloser Übergang vom regulären Tagdienst in einen 24-Stunden-Notdienst mit anschließendem Folgetagdienst ohne Freistellung verstößt klar gegen zwingendes Arbeitsschutzrecht.

Tarifliche Vergütung nach BRTV und Rahmentarifvertrag Nordrhein

Die finanzielle Kompensation für Notdienste ist im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) sowie im Tarifbereich der Tarifgemeinschaft Nordrhein (TGL) detailliert fixiert:

  • Notdienstvergütung: Für Notdienste an Werktagen in der Zeit von 18:30 Uhr bis 8:00 Uhr des Folgetages sowie an Sonn- und Feiertagen sieht der BRTV pauschale Vergütungssätze vor, sofern keine anderweitige Freizeitabgeltung vereinbart wurde.
  • Freizeitausgleich: Bevorzugen Mitarbeiter die Freistellung, muss dieser Freizeitausgleich innerhalb festgelegter Fristen erfolgen, um die Einhaltung der maximal zulässigen wöchentlichen Arbeitszeiten sicherzustellen.
  • Dokumentationspflicht: Nach dem Mindestlohngesetz und der aktuellen BAG-Rechtsprechung zur Arbeitszeiterfassung muss auch im Notdienst jede tatsächliche Inanspruchnahme (das Klingeln am Notdienstfenster) minutengenau nachvollziehbar sein, um Inaktivitätsphasen (Arbeitsbereitschaft/Bereitschaftsdienst) rechtssicher abzugrenzen.

Notdienstfonds (NNF) und wirtschaftlicher Ertrag

Auf Arbeitgeberseite wird die finanzielle Last durch den Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbandes (NNF) abgefedert. Apotheken erhalten pro geleistetem Vollnotdienst einen pauschalen Zuschuss, der aus einer Abgabe auf verschreibungspflichtige Arzneimittel (gemäß § 20a Apothekengesetz) finanziert wird. Dennoch beklagen Inhaberverbände seit Jahren, dass diese Ausschüttungen die realen Personalkosten und Betriebsausgaben für Energie, Sicherheit und nächtliche Infrastruktur im städtischen und ländlichen Raum nicht mehr decken. Gewerkschaftsseitig betont die ADEXA, dass Kostendruck auf Inhaberseite nicht dazu führen darf, dass Bereitschaftsvergütungen für angestellte Approbierte gekürzt oder Ruhezeiten rechtswidrig verkürzt werden.

Handlungsempfehlungen für Dienstplanung und Teamabsicherung

Um Rechtsunsicherheiten und Überlastungsanzeigen zu vermeiden, sollten Vor-Ort-Apotheken feste Standards etablieren: Dienstpläne für Kammernotdienste müssen mit mindestens vier bis sechs Wochen Vorlauf verbindlich stehen. Im Anschluss an einen 24-Stunden-Dienst muss zwingend ein vollständiger Ruhetag eingeplant werden. Angestellte sollten ihre monatlichen Abrechnungen gezielt auf korrekte Zuschläge gemäß BRTV prüfen und im Notdienstbuch sämtliche Rezeptkontakte lückenlos dokumentieren, um sowohl arzneimittelrechtlich als auch arbeitszeitrechtlich auf der sicheren Seite zu sein.