Auf ihrer Mitgliederversammlung in Hamburg hat die Bundesapothekerkammer (BAK) die Weichen für eine strukturierte Weiterqualifizierung von Pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten gestellt. Verabschiedet wurde ein konkretes Curriculum für die Praxisanleitung, das PTA befähigen soll, Auszubildende didaktisch fundiert durch den Apothekenalltag zu führen. Gleichzeitig erging der Grundsatzbeschluss, bundesweit einheitliche Standards für fachliche Spezialisierungen zu erarbeiten. Was standespolitisch als Aufwertung gefeiert wird, offenbart beim Blick auf die arbeitsvertragliche Realität gravierende Leerstellen.
Mehr Verantwortung im Labor und am HV – doch der BRTV schweigt
Während Kammerpräsident Dr. Armin Hoffmann von einer Stärkung des Dienstleistungsangebots spricht, fehlt bislang jede Verbindung zum geltenden Tarifrecht. Der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) zwischen ADEXA und dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) – ebenso wie der Tarifvertrag für Nordrhein (TGL) – honoriert PTA-Gehälter rein nach Berufsjahren. Eine zusätzliche Funktions- oder Fachzulage für qualifizierte Praxisanleiterinnen oder spezialisierte Fach-PTA existiert in den Gehaltstabellen schlichtweg nicht. Wer sich künftig fortbildet, um Azubis strukturiert nach neuem Recht anzuleiten oder komplexe pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) eigenständig vorzubereiten, übernimmt messbar mehr Verantwortung, ohne dass daraus ein automatischer Vergütungsanspruch erwächst.
Klare Absage an Vertretungspläne: Die rote Linie bleibt gezogen
Der Beschluss der Kammer baut auf dem gemeinsam mit dem Bundesverband PTA (BVpta) formulierten Papier „PTA stärken – Weiterqualifizierung ja, Vertretung nein“ auf. Damit erteilt die Selbstverwaltung den gesundheitspolitischen Deregulierungsplänen für „Apotheken ohne anwesende Approbierte“ eine deutliche Absage. PTA sollen im Rahmen der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) gezielt gefördert werden, ohne als billiger Ersatz für Apothekenleiter oder angestellte Approbierte im Notdienst herhalten zu müssen. Für die Praxis bedeutet das: Höhere Qualifikation soll die pharmazeutische Qualität sichern, entbindet Inhaber aber nicht von der Präsenzpflicht nach § 2 ApBetrO.
Rechtliche Zwickmühle: Kammern ohne Durchgriff auf PTA
Die Umsetzung wirft zudem föderale und kammerrechtliche Hürden auf. PTA sind in den meisten Bundesländern – mit Ausnahmen wie dem Saarland oder Sachsen – keine Pflichtmitglieder der Heilberufskammern. Die Heilberufs- und Kammergesetze der Länder weisen den Landesapothekerkammern Weiterbildungsordnungen bislang primär für Approbierte zu. Die BAK muss nun prüfen, wie Zertifikate rechtssicher und bundesweit vergleichbar verliehen werden können, ohne dass ein juristischer Flickenteppich entsteht.
Arbeitszeit und Kosten: Was Angestellte jetzt vereinbaren müssen
Solange ADEXA und ADA keine tariflichen Fachgruppen mit verbindlichen Zuschlägen vereinbart haben, liegt der Hebel bei den Einzelarbeitsverträgen. Für die Absolvierung der Curricula greift zwar grundsätzlich der tarifliche Anspruch auf Fortbildungsurlaub (§ 10 BRTV: sechs Werktage innerhalb von zwei Kalenderjahren unter Fortzahlung der Bezüge), doch die Seminargebühren und Reisekosten sind damit nicht automatisch abgedeckt. PTA sollten vor Beginn der Qualifizierung zur Praxisanleitung schriftliche Vereinbarungen über die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber treffen und direkt eine dauerhafte, übertarifliche Zulage an den erfolgreichen Abschluss koppeln.
