Gewerkschaft & ADEXA

ApoVWG verabschiedet: PTA im Spannungsfeld aus Mehrverantwortung und Haftungsrisiko

🗓️ 07. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme
ApoVWG verabschiedet: PTA im Spannungsfeld aus Mehrverantwortung und Haftungsrisiko

Das ApoVWG bringt weitreichende Befugnisse für PTA, lässt arbeits- und tarifrechtliche Schutzplanken jedoch vermissen. ADEXA warnt vor ungesicherter Haftung und fordert klare tarifliche Ausgleiche.

Mit dem parlamentarischen Beschluss des Apotheken-Reformpakets und den Neuregelungen im Rahmen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenorganisation (ApoVWG) steht das pharmazeutische Personal vor einer Zäsur. Während die Politik die erweiterte Delegation heilkundlich-pharmazeutischer Tätigkeiten und flexiblere Vertretungsregelungen als Modernisierungsschub für die Vor-Ort-Apotheken anpreist, schlägt die Apothekengewerkschaft ADEXA deutliche Warntöne an. Im Zentrum der Kritik: Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten (PTA) erhalten zwar zusätzliche Pflichten und Entscheidungsbefugnisse an der Tara, stehen dabei jedoch vor gravierenden haftungs- und tarifrechtlichen Leerstellen.

Erweiterte Befugnisse nach § 3 Abs. 5b ApBetrO: Delegation ohne Schutzschirm

Kernpunkt der Reform ist der gezielte Abbau der Beaufsichtigungspflichten durch Approbierte. Nach den novellierten Maßgaben der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und dem reformierten PTA-Berufsgesetz (PTAG) können erfahrene PTA künftig freigestellter und eigenverantwortlicher in der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel, bei der Medikationsberatung sowie in erweiterten pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) agieren. Was berufspolitisch als Emanzipation des Assistenzberufs gefeiert wird, offenbart arbeitsrechtlich erhebliche Risiken: Die Grenze zwischen bloßer Durchführungsverantwortung und haftungsrelevanter Anordnungsverantwortung verschwimmt. ADEXA moniert, dass im Schadensfall – etwa bei unentdeckten Interaktionen oder Dosierungsfehlern – unklar bleibt, in welchem Umfang die zivilrechtliche Innenhaftung gemäß den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs greift, wenn formell keine approbierte Endkontrolle mehr stattfindet.

Tarifliche Leerstelle im BRTV: Mehr Verantwortung verlangt monetäre Eingruppierung

Parallel zu den haftungsrechtlichen Fallstricken manifestiert sich eine massive tarifliche Diskrepanz. Der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV), verhandelt zwischen ADEXA und dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA), spiegelt dieses veränderte Anforderungsprofil bislang nicht wider. Selbiges gilt für den Rahmentarifvertrag im Bereich Nordrhein (TGL) sowie die sächsischen Regelungen mit dem SAV. Während der BRTV in § 13 die Tätigkeitsgruppen primär an standardisierten Berufsjahren festmacht, fehlen verbindliche Zuschlagsstrukturen oder gehobene Eingruppierungsmerkmale für PTA, die faktisch Filialleitungsaufgaben oder eigenständige Abgabeentscheidungen ohne Approbierten vor Ort schultern. ADEXA stellt klar: Wer das Approbierten-Haftungspolster ersetzt und den Betrieb betriebswirtschaftlich am Laufen hält, darf nicht mit dem regulären Berufsjahres-Grundgehalt nach BRTV-Tariftabelle abgespeist werden. Gefordert wird eine neue tarifliche Funktionszulage sowie eine explizite Definition delegierter Leitungsaufgaben.

Organisationsverschulden der Apothekenleitung und arbeitsrechtliche Fürsorge

Für die angestellten Teams entstehen akute Konfliktfelder im täglichen Dienstplan. Nach § 618 BGB obliegt dem Apothekeninhaber eine Fürsorgepflicht, die auch die psychische und haftungsrechtliche Überlastung des Personals umfasst. Wird Personal ohne ausreichende Berufserfahrung oder ohne zertifizierte Fortbildungen im Sinne des § 3 Abs. 5b ApBetrO zur eigenständigen Rezeptfreigabe herangezogen, riskiert die Apothekenleitung ein zivilrechtliches Organisationsverschulden. Beschäftigte haben in derartigen Konstellationen arbeitsrechtlich das Recht zur Leistungsverweigerung (Remonstration), wenn sie durch unterbesetzte Schichten oder das Fehlen approbierter Rücksprachemöglichkeiten Gefahr laufen, sich fahrlässiger Pflichtverletzungen nach § 823 BGB schuldig zu machen.

Konkrete Prüfschritte für PTA vor Übernahme neuer Verantwortungsbereiche

Um sich gegen haftungsrechtliche und finanzielle Nachteile abzusichern, sollten PTA und Apothekenteams bestehende Verträge und Prozesse umgehend überprüfen:

  • Schriftliche Delegationsvereinbarung: Bestehen Sie auf einer präzisen schriftlichen Fixierung der übertragenen Aufgaben gem. § 3 ApBetrO inklusive klarer Eskalationswege bei Unklarheiten.
  • Freistellungserklärung im Innenverhältnis: Vereinbaren Sie mit dem Inhaber eine schriftliche Bestätigung, dass die arbeitsrechtlichen Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs (Haftungsbeschränkung bei einfacher und mittlerer Fahrlässigkeit) vollumfänglich greifen.
  • Prüfung der Betriebshaftpflichtversicherung: Lassen Sie sich nachweisen, dass die Betriebshaftpflicht der Apotheke auch eigenständige Handlungen von PTA ohne direkte Approbierten-Aufsicht lückenlos abdeckt.
  • Außertarifliche Zulagen verhandeln: Bis zu einer Neuregelung im BRTV sollten PTA eigenverantwortliche Mehrleistungen ausschließlich an eine vertraglich fixierte Funktionszulage koppeln.