Gewerkschaft & ADEXA

ApoVWG: BMG zementiert PTA-Vertretung – Tarifliche und haftungsrechtliche Sprengkraft

🗓️ 04. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme 📌 Quelle: Pharmazeutische Zeitung
ApoVWG: BMG zementiert PTA-Vertretung – Tarifliche und haftungsrechtliche Sprengkraft

Das BMG schmettert den Bundesrat ab und hält an Zweigapotheken sowie PTA-Vertretungen fest. Für Apothekenteams bedeutet das ungelöste Haftungsfragen und massiven tariflichen Handlungsbedarf.

Trotz der deutlichen Warnungen aus den Bundesländern hält das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in seiner offiziellen Gegenäußerung an den umstrittensten Kernpunkten des Apotheken-Versorgungs-Weiterentwicklungsgesetzes (ApoVWG) fest. Während der Bundesrat Ende Januar in 30 Änderungsvorschlägen unter anderem die Streichung der pharmazeutischen Leitung durch PTA gefordert hatte, erteilt das Ministerium der Länderkammer eine weitgehende Absage: Die erleichterte Gründung von Zweigapotheken und die zeitweise Vertretung durch erfahrene PTA auf dem Land seien zur Sicherung der flächendeckenden Versorgung alternativlos. Für Angestellte in Vor-Ort-Apotheken verschärft diese Haltung den Druck auf Dienstpläne, Gehaltsgefüge und Verantwortungsbereiche drastisch.

Haftungsfalle PTA-Vertretung: Mehr Verantwortung ohne gesetzlichen Schutz

Die Pläne des Ministeriums, den Apothekenbetrieb in peripheren Regionen zeitweise ohne physische Anwesenheit einer Approbierten oder eines Approbierten zu ermöglichen, treffen die Berufsgruppe der PTA an einer empfindlichen Schnittstelle. Formal soll die Erprobung auf entlegene ländliche Standorte begrenzt bleiben, doch in der Praxis droht eine folgenschwere Aufweichung des bewährten Vier-Augen-Prinzips. Fungiert eine PTA de facto als Vertretung vor Ort, trägt sie die unmittelbare Sorgfaltspflicht bei der Rezeptbelieferung, Betäubungsmittelabgabe und Rezepturkontrolle nach § 17 ApBetrO – während die approbierte Aufsicht lediglich digital zugeschaltet werden kann.

Gewerkschaftlich wirft das fundamentale arbeitsrechtliche Fragen auf: Im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) sowie im Tarifvertrag Nordrhein existiert derzeit keine Tätigkeitsgruppe, die das Tragen unternehmerischer oder arzneimittelrechtlicher Alleinverantwortung adäquat abbildet oder absichert. Ohne eine verbindliche tarifliche Höhergruppierung und klare arbeitsvertragliche Freistellungen im Schadensfall riskieren Kolleginnen und Kollegen, als kostengünstiger Ersatz für das pharmazeutische Personal herangezogen zu werden, während das finanzielle und strafrechtliche Risiko voll auf ihren Schultern lastet.

Abfuhr beim Grundkostenzuschlag gefährdet Tarifspielräume

Parallel erteilte das BMG auch der länderspezifischen Initiative für einen dynamisierten Grundkostenzuschlag eine Absage. Die Begründung: Ein solcher Zuschlag verkompliziere die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) und schaffe überflüssige Bürokratie. Für die Beschäftigten ist diese Verweigerungshaltung ein herber Rückschlag. Ohne eine strukturelle Stärkung der Vor-Ort-Vergütung fehlen den Inhabern im Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) weiterhin die betriebswirtschaftlichen Spielräume für dringend benötigte Reallohnsteigerungen bei den Verhandlungen mit der Apothekengewerkschaft ADEXA. Dass das BMG stattdessen lediglich eine Prüfung von Anpassungsmechanismen bei den Apothekeneinkaufspreisen für Rezeptursubstanzen (ehemals Anlage 1 der Hilfstaxe) zusagt, ist zwar für spezialisierte Rezepturbetriebe relevant, federt die Personalnot im Normalbetrieb jedoch in keiner Weise ab.

Zweigapotheken: Verschärfte Personalknappheit und Alleinarbeit

Ebenso unnachgiebig zeigt sich das Ministerium bei den Erleichterungen für Zweigapotheken. Die geplante Absenkung der personellen und räumlichen Hürden führt in vielen Regionen bereits im Vorfeld zu Verunsicherung unter angestellten Approbierten. Filialleiterinnen und Filialleiter stehen vor dem Szenario, künftig nicht mehr nur eine Haupt- und bis zu drei Vollfilialen zu organisieren, sondern personell ausgedünnte Satellitenstandorte mitabdecken zu müssen. Das erhöht die Gefahr von isolierter Alleinarbeit gemäß den Vorgaben der Berufsgenossenschaft (DGUV Regel 100-001) und führt zu einer Fragmentierung von Arbeitszeiten, bei der Ruhezeiten und Notdienstbereitschaften zunehmend kollidieren.

Lichtblick Doppelspitze: Mehr Flexibilität für Teilzeitkräfte

Einen Teilerfolg erzielte die Bundesratsinitiative bei der Ausgestaltung flexibler Führungsmodelle: Das BMG signalisierte Zustimmung zum Vorschlag, die Doppelspitze in Filialleitungen zu entbürokratisieren. Apothekenleiter sollen nicht mehr behördlich anzeigepflichtig darlegen müssen, wie die Zuständigkeiten zwischen zwei Filialleiterinnen aufgeteilt sind. Dies schafft insbesondere für angestellte Apothekerinnen und Apotheker in Teilzeit rechtssichere Modelle für Jobsharing. Voraussetzung bleibt jedoch eine lückenlose vertragliche Definition der pharmazeutischen Befugnisse im Innenverhältnis, um arbeitsrechtliche Kollisionen bei Dienstplanverstößen oder Personalentscheidungen auszuschließen.

Prüfpflichten für den Arbeitsalltag

Für angestellte pharmazeutische Fachkräfte ergeben sich aus dem Regierungsentwurf konkrete Notwendigkeiten zur Selbstabsicherung: PTA sollten bei Anfragen zu Vertretungsaufgaben auf eine schriftliche Festlegung der Weisungsbefugnisse und eine vertragliche Freistellung von Haftungsansprüchen durch den Betriebsinhaber dringen. Angestellte Approbierte wiederum müssen Dienstplanänderungen, die auf die Betreuung mehrerer Standorte abzielen, anhand der Schutzvorschriften des Arbeitszeitgesetzes und des BRTV auf unzulässige Mehrarbeit und unzureichende Wegezeiten hin überprüfen.