Strukturdebatte in Mitteldeutschland: Kooperation oder tarifpolitische Neuordnung?
Die engere Verzahnung oder gar ein formeller Zusammenschluss der Landesapothekerverbände aus Sachsen (SAV), Sachsen-Anhalt (LAV) und Thüringen (ThAV) zu einem schlagkräftigen Mitteldeutschen Apothekerverband gewinnt an Kontur. Was auf verbandspolitischer Ebene als Bündelung der wirtschaftlichen und gesundheitspolitischen Interessen gegenüber Krankenkassen und Landesregierungen gedacht ist, birgt für das pharmazeutische Personal handfeste tarifrechtliche Sprengkraft. Im Raum steht die Frage, ob die mitteldeutschen Arbeitgeber künftig als einheitlicher Tarifpartner auftreten wollen – und was dies für die Tarifarchitektur zwischen Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) und sächsischem Sonderstatus bedeutet.
Status quo: Das tarifliche Dreiländereck zwischen ADA und SAV
Aktuell ist die Ausgangslage im potenziellen Zusammenschlussgebiet zweigeteilt: Während der LAV Sachsen-Anhalt und der Thüringer Apothekerverband vollwertige Mitglieder im Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) sind, geht der Sächsische Apothekerverband seit vielen Jahren einen eigenen Weg. Sachsen verhandelt als eigenständige Tarifgemeinschaft separat mit der Apothekengewerkschaft ADEXA. Zwar orientieren sich die sächsischen Gehaltstarifverträge (GTV) und der Rahmentarifvertrag Sachsen in weiten Teilen an den bundesweiten ADA-Abschlüssen, weisen jedoch immer wieder zeitliche Verzögerungen oder Abweichungen in Stichtagen und Detailregelungen auf.
- Sachsen-Anhalt und Thüringen: Direkte Bindung an die ADA-Abschlüsse (BRTV und ADA-Gehaltstarifvertrag), sofern Arbeitgeber im Verband und Arbeitnehmer ADEXA-Mitglied sind.
- Sachsen: Geltung des eigenständigen Tarifvertrags zwischen SAV und ADEXA; keine automatische Übernahme von ADA-Verhandlungsergebnissen.
- Nordrhein: Bleibt als Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter (TGL) der zweite, traditionelle Sonderfall außerhalb des Bundesgebiets.
ADEXA-Position: Keine Akzeptanz für tarifäre Kleinstaaterei
Die Apothekengewerkschaft ADEXA beobachtet die Signale aus Mitteldeutschland mit Argusaugen. Aus gewerkschaftlicher Sicht darf ein regionaler Verbandszusammenschluss nicht dazu missbraucht werden, ein neues Niedriglohn- oder Abweichungstarifgebiet zu etablieren. Vor dem Hintergrund der dramatischen Personalknappheit – insbesondere in den ländlichen Regionen des Harzes, des Thüringer Waldes oder der Oberlausitz – wäre eine Abkopplung vom Bundesniveau fatal für die Attraktivität der Vor-Ort-Apotheken. ADEXA plädiert daher unmissverständlich dafür, dass ein mitteldeutscher Arbeitgeberverband den Weg zurück in das geschlossene ADA-System findet, statt ein drittes separates Tarifwerk neben ADA und Nordrhein aufzubauen.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen für PTA, PKA und Approbierte
Sollte tatsächlich eine gemeinsame mitteldeutsche Tarifkommission gegründet werden, hätte dies unmittelbare Folgen für bestehende und künftige Arbeitsverträge. Hierbei greifen fundamentale Normen des Tarifvertragsgesetzes (TVG):
Für Beschäftigte, in deren Arbeitsvertrag eine dynamische Bezugnahmeklausel auf den ADA-BRTV enthalten ist (wie in Sachsen-Anhalt und Thüringen üblich), gilt dieser Schutz fort, solange der Inhaber nicht aus dem ADA austritt. Ein Ausscheren in einen regionalen Sonderverband könnte jedoch langwierige Nachwirkungsdebatten nach § 4 Abs. 5 TVG auslösen. Sächsische Angestellte wiederum, deren Verträge dynamisch an den SAV-Tarif gekoppelt sind, stünden vor einer Neudefinition ihrer arbeitsvertraglichen Rechtsgrundlage. Streitpunkte wären vor allem die Anpassung der Wochenarbeitszeit (derzeit 40 Stunden im BRTV), der Anspruch auf 34 bzw. 35 Urlaubstage sowie die Berücksichtigung von Fortbildungszertifikaten und Notdienstvergütungen.
Handlungsempfehlung für die Apothekenteams vor Ort
Angestellte Pharmazeutinnen, PTA und PKA in den drei betroffenen Bundesländern sollten ihre Arbeitsverträge jetzt einer genauen Prüfung unterziehen. Entscheidend ist die vertragliche Formulierung der Bezugnahmeklausel: Verweist der Vertrag statisch auf einen bestimmten Tarifstand oder dynamisch auf die „jeweils gültigen Tarifverträge der ADA bzw. des SAV“? Bei anstehenden Neueinstellungen oder Vertragsänderungen empfiehlt es sich, explizit auf die dynamische Geltung des Bundesrahmentarifvertrags und des ADA-Gehaltstarifs zu pochen, um das Gehalts- und Arbeitszeitniveau unabhängig von verbandspolitischen Umstrukturierungen langfristig rechtssicher abzusichern.
