Tarifpolitik

„Yine olmadı!“ – Erneut kein Durchbruch: Zähe Hängepartie bei den Apothekentarifen

🗓️ 05. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme
„Yine olmadı!“ – Erneut kein Durchbruch: Zähe Hängepartie bei den Apothekentarifen

„Wieder nichts geworden“: Während die Belastung in den Offizinen durch Notdienste und Personalmangel steigt, stocken die Tarifverhandlungen zwischen ADEXA und Arbeitgebern erneut. Was Beschäftigte jetzt wissen müssen.

Der resignierte Ausruf „Yine olmadı!“ („Wieder nichts geworden!“) bringt die Stimmung vieler Beschäftigter in den Vor-Ort-Apotheken auf den Punkt. Während die Inflation der vergangenen Jahre die realen Einkommen von pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA), pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA) und approbierten Angestellten spürbar geschmälert hat, enden Tarifrunden und gesundheitspolitische Verhandlungen wiederholt ohne die dringend notwendige Entlastung. Statt spürbarer Gehaltszuwächse und verbindlicher Entlastungszusagen blicken die Apothekenteams auf eine anhaltende Hängepartie zwischen der Gewerkschaft ADEXA und dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) sowie der Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter (TGL) Nordrhein.

Nullrunden und Reallohnverlust: Die Blockadehaltung im Bundesrahmentarifvertrag

Im Zentrum der aktuellen Debatte steht der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV), dessen Vergütungsstrukturen den gestiegenen Anforderungen im Offizin-Alltag längst hinterherhinken. Während die Arbeitgeberseite auf stagnierende Rx-Honorare und wirtschaftliche Schieflagen verweist, schlagen die Gewerkschaftsvertreter Alarm: Ohne eine deutliche lineare Anhebung der Tarifgehälter um mindestens 8 bis 10 Prozent sowie eine strukturelle Aufwertung der Berufsjahresstufen droht der Vor-Ort-Apotheke eine Abwanderungswelle in Krankenhausapotheken, pharmazeutische Industrie oder Behörden. Besonders gravierend stellt sich die Situation für PKA und Berufseinsteiger in den ersten drei Berufsjahren dar, deren Tariflöhne nur noch geringen Abstand zum gesetzlichen Mindestlohn aufweisen.

Notdienstvergütung nach § 6 BRTV: Höchste Zeit für Neubewertung der Nachtarbeit

Ein wesentlicher Streitpunkt bleibt die Vergütung von Notdiensten und Rufbereitschaften gemäß § 6 BRTV. Die derzeitige Pauschalierung honoriert den tatsächlichen physischen und mentalen Aufwand während 24-Stunden-Diensten in keiner Weise. Angestellte Approbierte tragen während dieser Zeiten die vollumfängliche haftungsrechtliche Alleinverantwortung für Notfallversorgungen, BtM-Rezepturen und akute Interaktionsprüfungen. Die ADEXA fordert hier eine Entkoppelung von veralteten Sockelbeträgen und stattdessen eine automatische Bindung an den individuellen Stundenlohn zuzüglich eines steuerfreien Nachtzuschlags von mindestens 25 Prozent, um die unattraktiven Randzeiten fair abzugelten.

Überstunden und Freizeitausgleich: Die Grenzen des § 7 und § 8 BRTV

Aufgrund des eklatanten Fachkräftemangels leisten viele Teams wöchentlich Mehrarbeit, die im Praxisalltag häufig weder zeitnah durch Freizeit ausgeglichen noch tarifkonform vergütet wird. Gemäß § 7 BRTV sind Überstunden zwingend mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu vergüten, sofern kein zeitnaher Freizeitausgleich nach § 8 BRTV binnen eines festgelegten Ausgleichszeitraums erfolgt. Dennoch berichten Beschäftigte vermehrt von einseitig angeordneten Minusstunden oder informellen Absprachen ohne transparente Arbeitszeitkonten. Hier empfiehlt sich die lückenlose und belegbare Dokumentation aller geleisteten Arbeitsminuten durch revisionssichere Zeiterfassungssysteme, um arbeitsvertragliche Ausschlussfristen – im BRTV in der Regel drei Monate – nicht ungenutzt verstreichen zu lassen.

Tarifbindung prüfen: Was Beschäftigte in Nordrhein und Sachsen beachten müssen

Für Angestellte in Nordrhein gilt nicht der BRTV, sondern der eigenständige Rahmentarifvertrag der TGL Nordrhein, während im Freistaat Sachsen über den Sächsischen Apothekerverband (SAV) gesonderte Bedingungen verhandelt werden. Beschäftigte sollten ihren Arbeitsvertrag gezielt auf zwei Punkte prüfen: Erstens, ob eine beiderseitige Tarifbindung durch Gewerkschaftsmitgliedschaft bei ADEXA und Mitgliedschaft des Inhabers im ADA/TGL besteht. Zweitens, ob im Arbeitsvertrag eine dynamische Bezugnahmeklausel („in der jeweils gültigen Fassung“) verankert ist. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, greifen Gehaltserhöhungen und Sonderzahlungen wie das 13. Monatsgehalt unmittelbar und zwingend.