Gesundheitspolitik

Strafprozess am Landgericht Rostock: Kontroverse um forensisch-psychiatrisches Gutachten

🗓️ 10. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme
Strafprozess am Landgericht Rostock: Kontroverse um forensisch-psychiatrisches Gutachten

Im Prozess um den Tod des achtjährigen Fabian rügt die Verteidigung Äußerungen des psychiatrischen Sachverständigen. Im Kern stehen Fragen nach der Neutralität forensischer Beurteilungen.

Am Landgericht Rostock sorgt das forensisch-psychiatrische Gutachten im Strafverfahren gegen die 30-jährige Angeklagte Gina H. für erhebliche juristische Spannungen. Der Facharzt für Psychiatrie, Peter Keiper, erstattete nach mehrmonatiger Prozessbeobachtung und drei Explorationsterminen sein Gutachten zur Schuldfähigkeit der Beschuldigten. Während in der zentralen Bewertung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit formal Übereinstimmung herrscht, greift die Verteidigung die Methodik und Wortwahl des Sachverständigen scharf an.

Vollständige Schuldfähigkeit trotz diagnostizierter Persönlichkeitsakzentuierung

Der Gutachter kam in seinen Ausführungen zu dem Ergebnis, dass bei der Angeklagten trotz der Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung von einer uneingeschränkten Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB auszugehen sei. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung oder erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit lägen nach den forensischen Kriterien nicht vor. Dieser rechtlichen und medizinischen Einordnung schloss sich die Verteidigung um Rechtsanwalt Thomas Löcker dem Grunde nach an. Die Kontroverse entzündete sich vielmehr an den darüber hinausgehenden Persönlichkeitszuschreibungen des Sachverständigen, der Gina H. als manipulativ und empathielos charakterisiert hatte.

Verteidigung rügt Grenzüberschreitung und Voreingenommenheit

Verteidiger Löcker kritisierte öffentlich, dass das Gutachten in Teilen unsachlich und vorurteilsbehaftet ausgefallen sei. Stein des Anstoßes waren unter anderem detaillierte Ausführungen des Gutachters zur Kleidungswahl der Beschuldigten während der Exploration sowie dessen Kommentierung ihrer zwischenmenschlichen Beziehungen im Vorfeld der Tat. Solche Wertungen seien für die reine Prüfung der Schuldfähigkeitskriterien irrelevant und rückten die Angeklagte vorverurteilend in ein negatives Licht. Die Verteidigung sieht darin eine Verletzung der gebotenen Sachlichkeit und Neutralität, die an gerichtlich bestellte Sachverständige (§§ 72 ff. StPO) zu stellen ist.

Standards für medizinisch-psychiatrische Sachverständigengutachten

Der Streitfall wirft ein Schlaglicht auf die hohen Anforderungen an forensische Begutachtungen im Strafrecht. Fachgesellschaften fordern seit Langem klare Richtlinien, um sicherzustellen, dass psychiatrische Diagnosen nicht mit moralischen Bewertungen vermengt werden:

  • Objektivierbarkeit: Trennung zwischen empirisch-klinischen Befunden und subjektiven Verhaltensinterpretationen.
  • Methodentransparenz: Nachvollziehbarkeit diagnostischer Kriterien gemäß ICD-Klassifikation ohne Rückgriff auf stereotype Zuschreibungen.
  • Verfahrensneutralität: Wahrung professioneller Distanz zur Vermeidung des Anscheins von Befangenheit (§ 74 StPO).

Fortgang der Hauptverhandlung und Unschuldsvermutung

Am 32. Verhandlungstag thematisierte die Kammer zudem das mutmaßliche Motiv der Angeklagten. Das Verfahren wird mit der weiteren Beweisaufnahme fortgesetzt. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gilt für die Angeklagte die verfassungsrechtlich verankerte Unschuldsvermutung.