Iatrogene Hornhautektasie: Seltene, aber gravierende Spätfolge refraktiver Eingriffe
Der jüngst durch Medienberichte bekannt gewordene Fall des Sängers Pietro Lombardi, der zwei Jahre nach einer Augenlaser-Operation über einen drastischen Sehschärfeverlust auf nur noch 40 Prozent klagt, wirft ein Schlaglicht auf ophthalmologische Risiken. Aus pharmazeutischer Sicht deutet die beschriebene Ausdünnung der Kornea auf eine gefürchtete Spätkomplikation hin: die iatrogene Keratektasie. Bei diesem progressiven Prozess verliert die Hornhaut nach einer LASIK oder PRK biomechanische Stabilität und wölbt sich unregelmäßig vor. Am HV erfordert dies höchste Wachsamkeit: Patienten, die Jahre nach einer Refraktiv-OP über plötzliche Visusverschlechterung, Doppelbilder oder Fremdkörpergefühle klagen, dürfen keinesfalls rein symptomatisch mit Benetzungstropfen abgespeist werden, sondern müssen umgehend an eine spezialisierte Augenklinik verwiesen werden. Therapeutisch kommen in solchen Stadien neben formstabilen Sklerallinsen vor allem das korneale Crosslinking (CXL) zur biomechanischen Stabilisierung oder intrakorneale Ringsegmente in Betracht.
Sicherheitsrisiko am HV und in der Rezeptur: Visus als essenzielle Kernkompetenz
Für Angestellte in der öffentlichen Apotheke ist eine uneingeschränkte Sehleistung keine Nebensächlichkeit, sondern die fundamentale Voraussetzung für die tägliche Patientensicherheit. Ob bei der Endkontrolle von Rezepturen gemäß § 7 ApBetrO, dem Ablesen von winzigen Chargennummern, der Prüfung von Verfallsdaten oder dem Abgleich hochpotenter Wirkstoffe bei der Rezepturherstellung: Eine verminderte Sehkraft von 40 Prozent stellt ein erhebliches Fehlerrisiko bei der Arzneimittelabgabe dar. Auch die Bildschirmarbeit am Warenwirtschaftssystem erfordert eine einwandfreie Nah- und Intermediärsicht, um Verwechslungen im Kassen- und Warenlagerbereich auszuschließen.
Arbeitsmedizinische Pflichten: Bildschirmarbeitsplatzverordnung und DGUV-Grundsatz G 37
Tritt bei einer angestellten PTA, einer PKA oder einem Approbierten eine akute Visusminderung auf, greift die Fürsorgepflicht des Apothekeninhabers nach § 618 BGB sowie die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Gemäß DGUV-Grundsatz G 37 haben Beschäftigte an Bildschirmarbeitsplätzen einen gesetzlichen Anspruch auf regelmäßige arbeitsmedizinische Augenuntersuchungen.
- Ergonomische Anpassung: Der Arbeitgeber muss bei Bedarf Sehhilfen für den Arbeitsplatz bezuschussen oder spezielle, kontrastverstärkende Bildschirme und Arbeitsplatzbeleuchtungen bereitstellen.
- Prüfung der Verwendungsfähigkeit: Kann ein Mitarbeiter aufgrund eines Visusverlusts filigrane Tätigkeiten im Labor oder bei der Sichtprüfung von Defekturen vorübergehend nicht fehlerfrei ausführen, muss das Aufgabengebiet im Rahmen des Direktionsrechts (§ 106 GewO) vorübergehend risikofrei angepasst werden.
Arbeitsunfähigkeit, Entgeltfortzahlung und betriebliche Wiedereingliederung
Muss sich ein Betroffener – wie im Fall Lombardi diskutiert – einer operativen Korrektur oder einem Linsenersatz unterziehen, entsteht eine temporäre Arbeitsunfähigkeit. Hier greift nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) der Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch die Apothekenleitung. Sollte die Sehkraft dauerhaft unter 30 bis 20 Prozent sinken, liegt nach versorgungsmedizinischen Grundsätzen eine hochgradige Sehbehinderung vor, die zur Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) führen kann. In solchen Fällen ist die Apothekenleitung ab einer Fehlzeit von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres verpflichtet, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX einzuleiten, um den Arbeitsplatz behinderungsgerecht umzugestalten und den Arbeitsplatz dauerhaft zu sichern.
