Praxis & Notdienst

Medizinische Notfälle in der Offizin: Was Apothekenteams im Ernstfall leisten müssen

🗓️ 13. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme
Medizinische Notfälle in der Offizin: Was Apothekenteams im Ernstfall leisten müssen

Der plötzliche Tod des Ex-Profifußballers Doug Loft mit 39 Jahren mahnt: Akute Notfälle treffen jeden. Welche Pflichten treffen Apothekenteams bei Notfallmanagement, Alleinarbeit und Erste-Hilfe-Ausstattung?

Erschütterung über plötzlichen Todesfall: Die Unberechenbarkeit akuter Notlagen

Die Nachricht über den plötzlichen Tod des ehemaligen englischen Fußballprofis und Kapitäns von Port Vale und Gillingham, Doug Loft, der im Alter von nur 39 Jahren infolge eines akuten medizinischen Notfalls verstarb, löst weit über den Sport hinaus Bestürzung aus. Wie die Vereine am Wochenende offiziell bestätigten, riss der Notfall einen durchtrainierten Leistungsträger mitten aus dem Leben. Für Heilberufler und das pharmazeutische Personal in Vor-Ort-Apotheken führt ein solches Ereignis drastisch vor Augen, dass lebensbedrohliche Zwischenfälle ohne Vorwarnung eintreten können – sei es bei Passanten vor der Offizin, bei Kunden am Handverkaufstisch oder beim Personal selbst während anstrengender Schichten.

Erste-Hilfe-Pflicht und Notfallmanagement nach ApBetrO und ArbSchG

Vor-Ort-Apotheken fungieren als niedrigschwellige Anlaufstellen im Gesundheitssystem. Bricht eine Person in oder unmittelbar vor der Offizin zusammen, greift für Approbierte, PTA und PKA nicht nur die allgemeine zivilrechtliche Hilfeleistungspflicht nach § 323c StGB, sondern ein berufsrechtlich geschärfter Sorgfaltsmaßstab. Gemäß § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 1 ist die Apothekenleitung verpflichtet, Vorkehrungen für Erste Hilfe und Evakuierung zu treffen. In Betrieben mit zwei bis zu 20 anwesenden Versicherten muss mindestens ein ausgebildeter betrieblicher Ersthelfer zur Verfügung stehen; bei pharmazeutischem Personal wird grundlegendes medizinisches Handlungswissen vorausgesetzt, bedarf jedoch regelmäßiger praktischer Auffrischung.

Schutz bei Notdienst und Alleinarbeit: Vorgaben des BRTV und § 618 BGB

Besondere Brisanz gewinnt das Thema bei der Notdienstbereitschaft gemäß § 23 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Häufig leisten Notdienstverpflichtete ihren Dienst in Alleinarbeit ab. Tritt bei der diensthabenden Person selbst ein plötzlicher medizinischer Notfall auf, greift die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht des Inhabers nach § 618 BGB sowie die Regelungen des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV). Arbeitgeber müssen durch Gefährdungsbeurteilungen sicherstellen, dass Alleinarbeitende im Notfall schnell Hilfe rufen können – beispielsweise durch funktionierende Notrufsysteme, definierte Meldeketten und gesicherte Zugangswege für den Rettungsdienst, wenn die Offizintür verriegelt ist.

Konkrete Notfallausstattung: Defibrillatoren und Notfallboxen in der Offizin

Zwar schreibt die Betriebsstättenverordnung keinen automatisierten externen Defibrillator (AED) zwingend für jede Kleinoffizin vor, doch fordern Notfallmediziner und ADEXA-Sicherheitsbeauftragte zunehmend eine zeitgemäße Ausstattung. Im Ernstfall zählen bei kardiovaskulären Stillständen Minuten. Folgende Maßnahmen sollten Apothekenteams im Rahmen ihres Qualitätsmanagementsystems (QMS) verbindlich verankern:

  • Bereitstellung und regelmäßige Prüfung eines Notfallsets: Beatmungsbeutel mit Masken, Blutzuckermessgerät, Blutdruckmessgerät und Notfallmedikation nach ärztlicher Rücksprache.
  • Prüfung der AED-Anschaffung: Ein öffentlich oder intern zugänglicher Defibrillator erhöht die Überlebenschancen bei Kammerflimmern drastisch.
  • Regelmäßige Team-Schulungen: Praktische Reanimationstrainings (BLS – Basic Life Support) mindestens alle zwei Jahre für das gesamte Team inklusive PKA und Auszubildenden.
  • Klare Protokolle für den Notdienst: Notfallnummern (112) auf Kurzwahl, zugängliche Schlüssel für Rettungskräfte und Notruftaster am Notdienstfenster.

Handlungsempfehlungen für Inhaber und Angestellte zur Gefahrenabwehr

Der tragische Fall Doug Loft verdeutlicht, dass Alter und Fitness keinen absoluten Schutz vor akuten kardiologischen oder vaskulären Ereignissen bieten. Apothekeninhaber sind aufgefordert, ihre Gefährdungsbeurteilungen bezüglich Alleinarbeitsplätzen im Nachtdienst unverzüglich zu aktualisieren und sicherzustellen, dass die Erste-Hil-Materialien nach DIN 13157 vollständig und haltbar sind. Angestellte sollten von ihrem Recht Gebrauch machen, betriebliche Ersthelfer-Fortbildungen als bezahlte Arbeitszeit einzufordern, um im Ernstfall an der Tara Handlungssicherheit zu gewährleisten.

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