Praxis & Notdienst

Livestreams im Notdienst: Was zwischen Anpfiff und Notdienstklingel erlaubt ist

🗓️ 05. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme
Livestreams im Notdienst: Was zwischen Anpfiff und Notdienstklingel erlaubt ist

Internationale Top-Spiele locken vor die Bildschirme – auch während der Nacht- und Notdienstbereitschaft in der Offizin. Welche arbeitsrechtlichen Grenzen, IT-Sicherheitsrisiken und Tarifvorgaben das Apothekenteam kennen muss.

Internationale Fußballbegegnungen wie die Partien der UEFA Nations League entfachen regelmäßig großes Interesse bei sportbegeisterten Beschäftigten. Findet der Anpfiff an Wochentagen um 20:45 Uhr statt, kollidiert das Spielgeschehen jedoch nicht selten mit dem Dienstplan in der Vor-Ort-Apotheke. Insbesondere angestellte Approbierte und vertretungsberechtigte Pharmazieingenieure, die zur Notdienst- oder Arbeitsbereitschaft eingeteilt sind, stehen vor der praktischen Frage, ob und wie die Verfolgung eines Livestreams mit den pharmazeutischen Pflichten und arbeitsvertraglichen Vorgaben vereinbar ist.

Arbeitsbereitschaft versus Bereitschaftsdienst: Die Grenzen des Bundesrahmentarifvertrags

Die rechtliche Bewertung hängt maßgeblich vom Status der Dienstzeit ab. Gemäß § 13 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) sowie den korrespondierenden Bestimmungen des Tarifvertrags für Nordrhein unterscheidet das Tarifrecht strikt zwischen Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst bzw. Rufbereitschaft. Während der regulären Öffnungszeit sowie bei anfallender Vollarbeit gilt ein uneingeschränktes Konzentrationsgebot: Privates Streaming auf Dienst-PCs oder mitgebrachten Geräten stellt hier eine evidente Arbeitszeitverletzung dar, die arbeitsrechtlich eine Abmahnung nach sich ziehen kann. Befindet sich die Diensthabende Person hingegen im Bereitschaftsdienst nach § 13 Abs. 2 BRTV, bei dem sie sich im Notdienstzimmer aufhalten muss, um bei Bedarf unverzüglich die Arbeit am Notdienstfenster aufzunehmen, ist eine passive Freizeitgestaltung grundsätzlich zulässig. Die Kernvoraussetzung lautet: Die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten darf zu keiner Sekunde beeinträchtigt oder verzögert werden.

Reaktionszeit am Notdienstfenster und ApBetrO: Keine Toleranz bei Notfällen

Die Betriebspflicht nach § 23 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) gebietet eine lückenlose und zügige Arzneimittelversorgung im Notdienst. Ertönt die Notdienstglocke, muss der Stream unverzüglich ruhen. Wer das Klingeln überhört, weil Kopfhörer getragen werden oder die Tonspur die Alarmierung übertönt, begeht eine gravierende Dienstpflichtverletzung. Kommt es dadurch zu einer verspäteten Ausgabe lebensnotwendiger Medikamente – etwa bei akuter Antibiose, Analgetika oder Notfallinhalatoren –, drohen nicht nur berufsrechtliche Konsequenzen der Landesapothekerkammer gegen den Betriebsinhaber, sondern auch arbeitsrechtliche Sanktionen bis hin zur verhaltensbedingten Kündigung gemäß § 626 BGB aus wichtigem Grund.

Gefahr für Warenwirtschaft und TI: Streaming-Apps und VPNs auf Dienstgeräten tabu

Berichte über internationale Streaming-Optionen via Virtual Private Network (VPN) verdeutlichen ein weiteres ernstes Problemfeld: die IT-Sicherheit in der Apotheke. Gemäß Art. 32 DSGVO und den Sicherheitsrichtlinien der Gematik müssen Apothekensysteme, insbesondere die Telematikinfrastruktur (TI) und die Warenwirtschaft mit sensiblen Patientendaten (Rezeptdaten, Medikationspläne), strikt vor unberechtigten Zugriffen und Malware geschützt werden. Das Herunterladen von VPN-Software, Drittanbieter-Apps oder das Aufrufen ungesicherter Streaming-Portale über Rechner im Backoffice, Labor oder an der Rezeptur ist strikt verboten:

  • Netzwerktrennung: Private Streams dürfen ausnahmslos nur über ein autarkes Gäste-WLAN oder das private Mobilfunknetz auf eigenen Endgeräten konsumiert werden.
  • Keine Installation: Eigenmächtige Software- oder Treiberinstallationen auf Apothekengeräten verstoßen gegen die IT-Compliance und gefährden die Anbindung an Konnektor und Kassensystem.
  • Bandbreitenschutz: Ein Stream im Hauptnetzwerk kann die Datenübertragung bei e-Rezept-Prüfungen oder Notdienst-Dokumentationen blockieren.

Prüfschritte für Diensthabende vor Spielbeginn

Um rechtliche Fallstricke zu vermeiden, sollten Beschäftigte im Notdienst drei verbindliche Grundregeln beachten: Erstens muss die Genehmigung des Apothekeninhabers zur privaten Internetnutzung im Notdienstzimmer vorliegen. Zweitens hat die akustische und optische Wahrnehmung der Notdienstglocke absoluten Vorrang; Streaming mit geräuschunterdrückenden Kopfhörern verbietet sich von selbst. Drittens sind Diensttausch-Anfragen zur Wahrnehmung von Freizeit- und Sporterlebnissen frühzeitig und transparent mit der Apothekenleitung abzustimmen, um Überstunden nach § 6 BRTV rechtskonform abzubilden.