Fokus auf den Dienstplan: Wenn Länderspiele mit der Notdienstbereitschaft kollidieren
Internationale Pflichtspiele wie das Aufeinandertreffen zwischen Italien und der Türkei im Stadio Renato Dall'Ara ziehen auch in Deutschland hunderttausende Zuschauer vor die Bildschirme. Für viele PTA, PKA und approbierte Notdienstleistende in Vor-Ort-Apotheken bedeutet der Anpfiff um 20:45 Uhr mitteleuropäischer Zeit (21:45 Uhr Ortszeit in Bologna) jedoch vor allem eines: Dienstantritt an der Notdienstklappe oder Präsenz in der Offizin. Die Versuchung, die Live-Übertragung über Streaming-Portale oder das ATV-Signal auf dem Offizin-Rechner oder dem privaten Smartphone im Backoffice laufen zu lassen, birgt erhebliche arbeitsrechtliche Risiken.
Rechtliche Grenzen: Bildschirmnutzung zwischen Bereitschaft und Dienstpflicht
Grundsätzlich regelt § 106 der Gewerbeordnung (GewO) das Direktionsrecht der Apothekenleitung. Ist im Betrieb kein ausdrückliches Einverständnis zur privaten Nutzung betrieblicher Endgeräte für Streaming oder TV-Übertragungen hinterlegt, stellt das Einschalten von Live-Streams an Kassen- oder Rezeptur-Terminals eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar. Selbst bei reiner Notdienstbereitschaft nach § 7 des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) gilt: Die Anwesenheitspflicht gem. § 2 Abs. 5 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) verlangt eine unverzügliche Dienstaufnahme, sobald ein Notfallpatient klingelt. Wird die pharmazeutische Sorgfaltspflicht durch audiovisuelle Ablenkung beeinträchtigt, droht im Wiederholungsfall eine Abmahnung.
Personalengpässe und kurzfristige Ausfälle: Wer springt ein?
Ähnlich wie bei sportlichen Ausfällen durch Disziplinarstrafen oder Verletzungen geraten auch Apothekenteams bei personellen Engpässen unter massiven Druck. Meldet sich ein Kollege kurzfristig arbeitsunfähig, kann die Apothekenleitung das verbleibende Team nicht grenzenlos zur Mehrarbeit verpflichten. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) setzt hier klare Schranken:
- Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG): Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten, kann jedoch auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich auf durchschnittlich acht Stunden erfolgt.
- Ruhezeiten (§ 5 ArbZG): Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einhalten. Im Notdienst sind Verkürzungen nur unter strikter Gewährung von Ausgleichszeiten zulässig.
- Diensttausch nach BRTV: Ein kollegialer Tausch von Spät- oder Notdienstschichten bedarf zwingend der vorherigen Genehmigung durch die Apothekenleitung, um Aufsichtspflichten und Approbierten-Präsenz zu wahren.
Vergütungsansprüche bei Notdiensten und Überstunden
Wer an sportlichen Großkampftagen vertretungsweise einspringt, hat verbindliche tarifliche Ansprüche. Gemäß § 7 BRTV ist die Notdienstbereitschaft gesondert zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen. Bei Vollzeittätigkeit fallen für unvorhergesehene Zusatzdienste Überstundenzuschläge an. Angestellte Fachkräfte sollten Dienstplanänderungen sowie tatsächlich geleistete Bereitschaftsstunden akribisch dokumentieren, um eventuelle Differenzen bei der monatlichen Gehaltsabrechnung rechtssicher nachweisen zu können.
