Ein Großeinsatz der Rettungskräfte riss die Innenstadt von Schlüchtern am Sonntagmorgen aus der Ruhe: Gegen 8:04 Uhr heulten im Main-Kinzig-Kreis die Sirenen, nachdem dichter Brandrauch aus einem Patientenzimmer im ersten Obergeschoss einer Fachabteilung für Psychiatrie und Psychotherapie drang. 53 Feuerwehrleute aus Schlüchtern, Elm und Herolz sowie rund 30 Rettungskräfte rückten aus. Vor Ort standen Matratze und Vorhang eines Patientenzimmers in Flammen, das Mobiliar wurde zerstört und die Fassade verrußt. Dass bei einem geschätzten Sachschaden von rund 50.000 Euro niemand verletzt wurde, lag vor allem am glücklichen Zufall, dass sich die Bewohnerinnen gerade beim Frühstück befanden, sowie an der raschen Reaktion der Stationsmitarbeiter. Eine zusätzliche Erschwernis bildete eine Baustelle auf der Kurfürstenstraße, die Anfahrtswege einschränkte.
Schnittstelle Heim- und Klinikversorgung: Gefahrenpotenziale auf Station
Für Vor-Ort-Apotheken, die Krankenhäuser oder vollstationäre Pflegeeinrichtungen gemäß § 14 Apothekengesetz (ApoG) beziehungsweise Versorgungsverträgen nach § 12a ApoG beliefern, berührt dieser Vorfall unmittelbar den Arbeitsalltag. Regelmäßige Stationsbegehungen nach § 34 Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) führen angestellte Approbierte sowie PTA direkt in die sensiblen Bereiche von Kliniken und psychiatrischen Stationen. Wer Medikamentenschränke und Notfallvorräte überprüft, bewegt sich in Räumlichkeiten mit teils besonderen Sicherheitsvorkehrungen. Die Havarie in Schlüchtern verdeutlicht, wie wichtig es ist, dass pharmazeutisches Personal vor Betreten von Fremdeinrichtungen in die jeweiligen Evakuierungskonzepte, Notausgänge und Alarmierungsketten eingewiesen ist. Arzneimittellager und Stationskühlschränke dürfen niemals in ungesicherten Flucht- oder Rettungswegen positioniert sein.
Schwachstelle Notdienstzimmer: Brandlasten in der Vor-Ort-Apotheke
Das Brandgeschehen um brennende Textilien und Matratzen transportiert zudem ein gravierendes, im Apothekenalltag häufig vernachlässigtes Thema in die Offizin: die Brandsicherheit des apothekeninternen Notdienstzimmers. Während des 24-stündigen Notdienstes halten sich Approbierte oder vertretungsberechtigte Pharmazieingenieure über Nacht oft mutterseelenallein im Betrieb auf. Privates Inventar, Heizlüfter, Kaffeemaschinen oder das Laden von Mobiltelefonen in unmittelbarer Nähe zur Ruheliege stellen erhebliche Brandquellen dar. Gemäß Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“) müssen auch Ruheräume mit vernetzten Rauchwarnmeldern ausgestattet sein, die die diensthabende Person aus dem Tiefschlaf wecken können. Zudem ist die regelmäßige DGUV-Vorschrift-3-Prüfung aller ortsveränderlichen elektrischen Geräte im Notdienstbereich zwingend vorgeschrieben.
Fürsorgepflicht der Apothekenleitung nach § 5 ArbSchG und BRTV
Apothekeninhaberinnen und -inhaber unterliegen bezüglich des Brandschutzes einer unmissverständlichen Fürsorgepflicht, geregelt in § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Auch § 13 des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) verankert den Anspruch der Beschäftigten auf wirksame Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Dazu zählt die lückenlose Gefährdungsbeurteilung, die Brandrisiken im Labor (Umgang mit brennbaren Lösungsmitteln wie Ethanol und Ether), im Rezepturbereich, im Warenlager und im Notdienstzimmer abbilden muss. Betriebe mit mehr als fünf Beschäftigten müssen mindestens 5 Prozent der Belegschaft als Brandschutzhelfer ausbilden lassen. Angestellte Fachkräfte sollten darauf bestehen, dass Feuerlöscher nicht nur nach DIN EN 3 alle zwei Jahre gewartet werden, sondern dass praktische Löschübungen für das gesamte Apothekenteam in regelmäßigen Intervallen stattfinden.
Notfall-Checkliste: Was jetzt in der Offizin zu prüfen ist
Um Risiken im Betrieb und bei externen Versorgungsaufgaben strukturiert zu minimieren, sollte die pharmazeutische Leitung folgende Prüfpunkte unverzüglich kontrollieren:
- Notdienstzimmer absichern: Funktionstüchtige Rauchwarnmelder installieren, Fluchtwegefenster freihalten, keine Mehrfachsteckdosen kaskadieren.
- Gefahrstofflagerung auditieren: Brennbare Chemikalien im Labor gemäß TRGS 510 vorschriftsmäßig in Sicherheitsschränken mit technischer Lüftung verwahren.
- Flucht- und Rettungswege freihalten: Weder Warenlieferungen im Kommissionierbereich noch Rollcontainer dürfen Brandabschlusstüren oder Ausgänge verstellen.
- Begehungsprotokolle aktualisieren: Bei Stationsbegehungen nach § 34 ApoBetrO das Vorhandensein freier Zugänge zu Notfalldepots dokumentieren.
