Praxis & Notdienst

Grippeimpfung in der Offizin: Zwischen Versorgungsauftrag, Haftung und Personalbelastung

🗓️ 07. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme
Grippeimpfung in der Offizin: Zwischen Versorgungsauftrag, Haftung und Personalbelastung

Die Grippeimpfung in Vor-Ort-Apotheken ist gesetzlich etabliert. Doch für angestellte Approbierte und Teams werfen Durchführung, Haftung und Arbeitszeitausgleich erhebliche Praxisfragen auf.

Mit dem Beginn der Herbst- und Wintersaison rückt der niederschwellige Impfschutz gegen Influenza erneut in den Fokus der Gesundheitspolitik und der medialen Berichterstattung, wie aktuelle TV-Beiträge des NDR-Magazins „Visite“ verdeutlichen. Was für die Bevölkerung als bequemer Service auf kurzen Wegen wahrgenommen wird, bedeutet hinter den Kulissen der Vor-Ort-Apotheken einen spürbaren logistischen und personellen Kraftakt. Seit der dauerhaften gesetzlichen Verankerung der Grippeschutzimpfung durch das Pflegebonusgesetz in § 132e SGB V gehört die Vakzination zum pharmazeutischen Leistungsspektrum – allerdings ausschließlich delegiert an approbiertes Personal, das zuvor eine spezifische ärztliche Fortbildung absolviert hat.

Personelle Asymmetrie: Approbierte am Limit, Entlastung für PTA gefordert

In der praktischen Dienstplangestaltung verschärft das Impfangebot bestehende Engpässe. Da § 132e Abs. 1 SGB V zwingend vorschreibt, dass nur Apothekerinnen und Apotheker nach erfolgreicher theoretischer und praktischer Schulung impfen dürfen, verlagert sich eine weitere zeitintensive Dienstleistung auf die Approbierten. PTA und PKA können zwar bei der Terminvergabe, Dokumentation und Vorbereitung der Aufklärungsbögen assistieren, die eigentliche Anamnese, Impffähigkeitsprüfung, Aufklärung und Injektion binden jedoch pharmazeutisches Führungspersonal abseits der Tara.

Für Filialen und Einzelapotheken mit dünner Personaldecke bedeutet dies: Fällt eine approbierte Kraft für 15 bis 20 Minuten pro Impfling aus dem laufenden Handverkauf und der Rezepturkontrolle aus, steigen Wartezeiten und Arbeitsdruck für das verbleibende Team massiv an. Die Apothekengewerkschaft ADEXA weist in diesem Zusammenhang regelmäßig darauf hin, dass neue pharmazeutische Dienstleistungen und Versorgungsangebote nicht zu einer unvergüteten Verdichtung der Arbeitszeit führen dürfen, sondern in realistischen Personalschlüsseln und Zeiterfassungssystemen abgebildet werden müssen.

Rechtliche Leitplanken: Schulungsnachweis, Räumlichkeiten und Notfallmanagement

Die Durchführung von Schutzimpfungen in der Offizin unterliegt strengen regulatorischen Auflagen gemäß der Bundesapothekerkammer (BAK) und den berufsgenossenschaftlichen Vorgaben:

  • Fortbildungsnachweis: Voraussetzung ist ein curriculares Training mit theoretischen Grundlagen, Impftechnik und praktischen Übungen zur Reanimation sowie zum Notfallmanagement bei anaphylaktischen Reaktionen.
  • Räumliche Anforderungen: Notwendig ist ein separater, diskreter Raum gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 ApBetrO, der mit einer Liege, Desinfektionsmitteln und einer vollständigen Notfallausstattung (einschließlich Adrenalin-Autoinjektor) ausgestattet ist.
  • Dokumentation und Meldepflicht: Neben dem Eintrag in den Impfausweis verlangen die Krankenkassenverträge eine lückenlose elektronische Abrechnung und Erfassung der Chargennummern.

Arbeitsrecht und Haftung: Wer trägt das Risiko bei Impfzwischenfällen?

Für angestellte Apothekerinnen und Apotheker stellt sich primär die Frage nach der arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnis und dem Haftungsrisiko. Das Direktionsrecht des Inhabers nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) findet dort seine Grenze, wo Mitarbeiter nicht über die entsprechende Qualifikation verfügen oder das Impfen aus persönlichen Gewissensgründen ablehnen. Zwar kann ein Arbeitgeber verlangen, dass vertraglich geschuldete pharmazeutische Aufgaben wahrgenommen werden, die Ausübung einer invasiven medizinischen Maßnahme wie der intramuskulären Injektion setzt jedoch zwingend die persönliche Bereitschaft und bestehende Zertifizierung voraus.

Haftungsrechtlich greifen bei Behandlungsfehlern die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs: Angestellte haften bei leichtester Fahrlässigkeit nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig und nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit voll. Dennoch ist unabdingbar, dass Apothekeninhaber ihren Betriebshaftpflichtversicherer schriftlich über das Impfangebot in Kenntnis setzen, um sicherzustellen, dass Schäden aus der Impftätigkeit des gesamten pharmazeutischen Personals vollumfänglich und ohne Deckungslücken mitversichert sind.

Wirtschaftlichkeit und Tarifbezug: Honorierung muss bei den Beschäftigten ankommen

Die Krankenkassen vergüten die Durchführung einer Grippeimpfung in der Apotheke derzeit mit einem Festhonorar je Dosis zuzüglich Dokumentationspauschale. Aus gewerkschaftlicher Perspektive stellt sich die Verteilungsfrage: Während die Erlöse dem Betriebsumsatz zufließen, tragen die angestellten Approbierten die fachliche Verantwortung und das operative Risiko. ADEXA fordert daher, dass sich der Ausbau des pharmazeutischen Leistungsspektrums zwingend in künftigen Gehaltstarifverträgen mit dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) niederschlagen muss. Zusatzqualifikationen und die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten müssen durch tarifliche Funktionszulagen oder entsprechende Eingruppierungen spürbar honoriert werden, um den Beruf des angestellten Offizin-Apothekers zukunftssicher zu gestalten.