Ein massiver Gewaltvorfall in den frühen Morgenstunden im niederbayerischen Straubing sorgt für Bestürzung: Im Bereich der städtischen Grünanlagen am Stadtgraben wurde ein 21-jähriger Mann von einer Personengruppe attackiert und mit schweren Verletzungen krankenhausreif geprügelt. Die Kriminalpolizei ermittelt wegen gefährlicher Körperverletzung. Abseits des strafrechtlichen Geschehens berührt ein solcher Vorfall im innerstädtischen Raum unmittelbar den Arbeitsalltag des pharmazeutischen Personals. Insbesondere während der Notdienstbereitschaft in den Nachtstunden oder beim Verlassen der Offizin nach Spätschichten sehen sich Filialangestellte, PTA und Notdienst leistende Approbierte zunehmend mit unkalkulierbaren Sicherheitsrisiken im öffentlichen Raum konfrontiert.
Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG bei nächtlicher Alleinarbeit
Arbeitsrechtlich ist der Schutz des Personals keine freiwillige Leistung, sondern eine zwingende gesetzliche Verpflichtung. Gemäß § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie § 3 und § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist die Apothekenleitung verpflichtet, Arbeitsräume, Vorrichtungen und den Dienstbetrieb so zu gestalten, dass Beschäftigte gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. Bei der Notdienstbereitschaft handelt es sich in der Regel um Alleinarbeit unter besonderen Umständen: Nach Ladenschluss besteht direkter Kundenkontakt ausschließlich über Notdienstfenster oder Schleusensysteme. Eine formal dokumentierte Gefährdungsbeurteilung muss zwingend auch das Risiko von Übergriffen im unmittelbaren Umfeld der Betriebsstätte erfassen, insbesondere wenn die Apotheke in Innenstadtlagen oder in der Nähe von Passagen und Grünanlagen liegt.
Vorgaben der DGUV und BGW: Bauliche und organisatorische Standards
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV Regel 115-401) definieren klare Präventionsanforderungen für öffentlich zugängliche Notdienststellen. Um das Eskalationspotenzial an der Notdienstklappe zu minimieren, gelten verbindliche Schutzvorgaben:
- Mechanische Barrieren: Einsatz durchwurf- und angriffshemmender Notdienstfenster mit Gegensprechanlage und Durchreiche, die ein Übergreifen oder das Eindringen von Gegenständen physisch unmöglich machen.
- Sichtkontakt und Ausleuchtung: Ausreichende Beleuchtung des Vorplatzes sowie zwingend installierte Kamerasysteme mit Monitoranzeige im Nachtdienstzimmer, damit herantretende Personengruppen vor Öffnen der Klappe visuell eingeschätzt werden können.
- Alarmierungseinrichtungen: Direkte, verdeckte Notruftaster zur Polizei oder zu einem Sicherheitsdienst am Arbeitsplatz der diensthabenden Fachkraft.
- Sichere Zu- und Abwege: Gewährleistung beleuchteter Zugänge zu Parkplätzen oder die Erstattung von Taxikosten bei Dienstende zu verkehrsarmen Nachtzeiten, sofern Gefahrenlagen im Umfeld bekannt sind.
Tarifliche Einordnung: Notdienstbereitschaft nach BRTV und ADEXA-Forderungen
Im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV), geschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) und der Apothekengewerkschaft ADEXA, ist die Notdienstbereitschaft in § 6 BRTV geregelt. Während der Tarifvertrag Vergütungszuschläge, Freizeitausgleich und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) normiert, pocht ADEXA seit langem darauf, dass der physische und psychische Arbeitsschutz im Notdienst nicht verhandelbar ist. Diensthabende Approbierte oder vertretungsberechtigte Pharmazieingenieure dürfen sich bei konkreter Bedrohungslage weigern, die Offizinstür zu öffnen; die Abgabe beschränkt sich ausnahmslos auf die gesicherte Notdienstschleuse. Bei offenkundigen Randalierern oder bedrohlichen Menschenansammlungen vor der Apotheke greift das Hausrecht des Notdienstleistenden, inklusive der unverzüglichen Hinzuziehung der Polizei (§ 110 StPO bzw. präventive Polizeigesetze der Länder).
Handlungsempfehlungen für das Apothekenteam
Vorfälle wie in Straubing verdeutlichen die Notwendigkeit transparenter Notfallpläne. Apothekenleiter und Mitarbeiter sollten die bestehenden Schutzkonzepte umgehend evaluieren: Besteht eine funktionierende Gefahrenmeldeanlage? Sind die Rufnummern der örtlichen Polizei-Inspektion direkt auf Kurzwahl hinterlegt? Notdienstpersonal sollte zudem regelmäßig in Deeskalationsstrategien geschult werden, um aggressive Konfrontationen an der Schleuse frühzeitig zu entschärfen und im Verdachtsfall frühzeitig den Notruf 110 abzusetzen, anstatt auf Eigenintervention zu setzen.
