Die Nachricht über den regulären postoperativen Verlauf nach dem Lungenflügel-Eingriff von Papst Leo XIV. in der römischen Gemelli-Klinik – bestätigt durch die behandelnden Mediziner Luigi Carbone und Stefano Margaritora anhand unauffälliger Kontrollröntgenbilder – rückt ein Thema in den Fokus, das auch viele pharmazeutische Beschäftigte in der Vor-Ort-Apotheke betrifft: die strukturierte Rekonvaleszenz nach schweren operativen Eingriffen am Respirationstrakt und den Weg zurück in eine körperlich fordernde Berufstätigkeit.
Pharmazeutische Aspekte der postoperativen Lungenregeneration
Nach operativen Resektionen oder Eingriffen am Lungenparenchym stehen die Wiederherstellung des Atemvolumens und die Infektionsprophylaxe im Zentrum der therapeutischen Begleitung. Wie im klinischen Bulletin betont, spielen gezielte physiotherapeutische Atemübungen und Frühmobilisation eine entscheidende Rolle, um Atelektasenbildung und postoperativen Pneumonien vorzubeugen. Im Offizin-Alltag beraten Apothekerinnen und PTA Rekonvaleszenten häufig bei der Auswahl und korrekten Handhabung von Atemtrainern (wie SMI-Geräten/Sustained Maximal Inspiration) sowie bezüglich der Schmerztherapie, die adäquat titriert sein muss, um eine schmerzfreie, tiefe Thoraxexkursion zu gewährleisten.
Entgeltfortzahlung und Fristen nach § 3 EntgFG und BRTV
Für angestellte Apothekenmitarbeiter – von der PKA über die PTA bis zur Approbierten – stellen sich bei planbaren oder akuten viszeral- bzw. thoraxchirurgischen Eingriffen existenzielle arbeitsrechtliche Fragen. Nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) besteht für bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) voller Anspruch auf Fortzahlung des tariflichen bzw. vereinbarten Gehalts. Der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV), verhandelt zwischen ADEXA und dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA), regelt in § 10 BRTV weitergehende Schutz- und Mitteilungspflichten bei Arbeitsunfähigkeit.
- Krankengeldbezug: Nach Ablauf der sechswöchigen Frist greift das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 44 ff. SGB V), das 70 % des Bruttoentgelts (maximal 90 % des Nettoentgelts) beträgt.
- Zuschussregelungen: Abhängig von landestariflichen Bindungen (wie dem RTV Nordrhein) existieren abgestufte tarifliche Arbeitgeberzuschüsse bei langjähriger Betriebszugehörigkeit.
- Dokumentation: Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) entbindet Beschäftigte nicht von der Pflicht, dem Inhaber Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit unverzüglich gemäß § 5 Abs. 1 EntgFG anzuzeigen.
Das Hamburger Modell in der Apothekenpraxis: Stufenweise Rückkehr
Die physische Beanspruchung in der öffentlichen Apotheke ist enorm: Viele Stunden Stehbelastung in der Rezeptur und im HV-Bereich, Tragen schwerer Kisten bei der Warenlagerung sowie potenzieller Kontakt mit infektiösen Patientinnen und Patienten stellen eine Gefährdung dar. Beschäftigte, die sich nach Lungenoperationen erholen, haben nach § 167 Abs. 2 SGB IX Anspruch auf ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM), sofern sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Ein unverzichtbares Instrument ist hierbei die stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V / § 44 SGB IX („Hamburger Modell“):
In Abstimmung zwischen Facharzt, Betriebs- oder Betriebsarzt, Arbeitnehmer und Apothekenleitung wird ein Stufenplan erstellt, der mit reduzierter Stundenzahl (beispielsweise 2 bis 4 Stunden täglich) ohne volle Notdienst- oder Vertretungsverpflichtung beginnt. Während dieses Zeitraums gilt der Mitarbeiter rechtlich weiterhin als arbeitsunfähig und bezieht Krankengeld oder Übergangsgeld, wodurch der Apothekenbetrieb personell planen kann, ohne die volle Lohnlast tragen zu müssen.
Präventionsmaßnahmen und Arbeitsplatzanpassung gemäß ArbSchG
Apothekenleitungen sind nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung an die veränderten gesundheitlichen Voraussetzungen eines postoperativ genesenden Mitarbeiters anzupassen. Dazu zählen ergonomische Sitzhilfen im Kassenbereich, Entlastung von aerosolbelastenden Rezepturarbeiten (z. B. Einwaage feinpulvriger Substanzen ohne geschlossenen Abzug) sowie temporäre Befreiung von Nacht- und Notdiensten gemäß § 8 BRTV, um eine vollständige Regeneration des Respirationstrakts nachhaltig abzusichern.
