Arbeitsrecht

Apothekenprotest im Norden: Was der Schließtag für Angestellte und Tarife bedeutet

🗓️ 04. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme 📌 Quelle: NDR.de
Apothekenprotest im Norden: Was der Schließtag für Angestellte und Tarife bedeutet

Hunderte Offizinen im Norden blieben dicht: Warum die Inhaber-Schließtage arbeitsrechtlich Annahmeverzug bedeuten und weshalb der Honorarstopp die Tarifverhandlungen von ADEXA direkt blockiert.

Verschlossene Automatiktüren, verwaiste Handverkaufstische und lange Warteschlangen vor den Notdienstklappen: Der koordinierte Protesttag im Norden hat drastisch vor Augen geführt, wie fragil die Arzneimittelversorgung vor Ort geworden ist. Von Mecklenburg-Vorpommern über Schleswig-Holstein und Hamburg bis nach Niedersachsen legten Apothekenteams die reguläre Versorgung für 24 Stunden lahm. Während Kammern und Verbände das seit 13 Jahren unveränderte Festzuschlag-Honorar von 8,35 Euro nach § 3 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) anprangern, stellen sich für das pharmazeutische Personal handfeste arbeits- und tarifrechtliche Kernfragen: Wie ist das Fernbleiben von der Offizin vergütungsrechtlich einzuordnen, und wohin führt der wirtschaftliche Spagat zwischen Honorarstillstand und überfälligen Gehaltsanpassungen?

Arbeitsrechtliche Realität: Kein Streik, sondern Annahmeverzug nach § 615 BGB

Obwohl in Agenturmeldungen und Tagesmedien wiederholt von einem „Apothekenstreik“ gesprochen wird, handelt es sich juristisch um eine grundverschiedene Konstellation. Einen Streik im Sinne des Arbeitskampfrechts nach Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz dürfen in Deutschland ausschließlich Gewerkschaften wie ADEXA zur Durchsetzung von Tarifverträgen ausrufen. Schließt die Apothekenleitung die Betriebsstätte hingegen aus Protest gegen die Gesundheitspolitik der Bundesregierung eigenmächtig, greifen die Schutzvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches:

  • Vergütungsanspruch bei Schließung: Bieten PTA, PKA oder angestellte Approbierte ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung an, gerät der Inhaber in Annahmeverzug gemäß § 615 BGB. Das reguläre Gehalt inklusive aller übertariflichen Zulagen ist für den Schließtag in voller Höhe fortzuzahlen.
  • Keine Nachholpflicht: Die ausgefallenen Arbeitsstunden dürfen weder als Minusstunden auf Arbeitszeitkonten verbucht noch einseitig als Nacharbeit an Folgetagen oder Samstagen angeordnet werden, sofern der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) oder Haustarifverträge keine abweichenden Notfallklauseln vorsehen.
  • Protestfahrten als Arbeitszeit: Begleiten Angestellte die Betriebsleitung zu zentralen Kundgebungen – wie den Protestzügen in Berlin –, bedarf dies einer klaren Absprache. Ordnet der Inhaber die Teilnahme als betriebliche Veranstaltung an, gilt die Reisezeit nach den Grundsätzen des § 611a BGB als vergütungspflichtige Arbeitszeit.

Schließungswelle verschärft die Belastung der verbleibenden Belegschaften

Die von den Kammern vorgelegten Zahlen spiegeln den enormen Druck wider, unter dem die verbliebenen Teams tagtäglich stehen. In Niedersachsen sank die Zahl der Betriebsstätten laut Kammerstatistik bis Ende 2025 auf 1.622 – das sind 491 Apotheken weniger als 2009. Bei 51 Schließungen im vergangenen Jahr standen landesweit lediglich zwei Neugründungen gegenüber. In Mecklenburg-Vorpommern gingen allein seit November 2025 weitere 19 Betriebsstätten unwiederbringlich verloren.

Für die Angestellten bedeutet das Ausdünnen des Filialnetzes eine massive Arbeitsverdichtung. Jeder Betriebswegfall vergrößert das Einzugsgebiet der Nachbarapotheken und erhöht schlagartig die Frequenz der Notdienste gemäß § 23 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Wo früher vier Apotheken einen Dienstkreis bildeten, müssen nunmehr verbliebene Approbierte teils im Sieben-Tage-Rhythmus Nacht- und Notdienstbereitschaften stemmen. Die physische und psychische Belastungsgrenze bei Rezepturherstellung, Lieferengpass-Management und Patientengesprächen ist vielerorts längst überschritten.

Tarifpolitisches Dilemma zwischen ADEXA und dem Arbeitgeberverband ADA

In den laufenden und anstehenden Tarifrunden geraten die Fronten durch den politischen Stillstand weiter unter Druck. Die Arbeitgeberseite (ADA) verweist bei jeder Verhandlungsrunde gebetsmühlenartig auf die gestiegenen Personalkosten und die seit 2013 stagnierende Packungspauschale, um prozentuale Tabellenerhöhungen abzuwehren. Demgegenüber steht die berechtigte Forderung der Apothekengewerkschaft ADEXA nach einem spürbaren Reallohnausgleich: Angesichts der Inflation und konkurrenzfähiger Gehälter in Krankenhausapotheken oder der pharmazeutischen Industrie wandern qualifizierte PTA und Approbierte scharenweise aus der Vor-Ort-Apotheke ab.

Der Protesttag im Norden verdeutlichte das Schicksalsbündnis: Viele Inhaber suchten bewusst den Schulterschluss mit ihren Teams. Dennoch warnen Gewerkschaftsvertreter davor, berechtigte Gehaltsforderungen der Angestellten gegen politische Versäumnisse auszuspielen. Höhere Tarifgehälter sind die Grundvoraussetzung, um das Ausbluten der Teams überhaupt zu stoppen.

Konkrete Handlungsempfehlungen für Angestellte nach dem Protesttag

Damit der Aktionstag nicht zu arbeitsrechtlichen Nachteilen führt, sollten Beschäftigte die Dokumentation ihrer Arbeitszeiten im Nachgang präzise prüfen:

  • Stundenerfassung kontrollieren: Vergewissern Sie sich, dass der Schließtag im Zeiterfassungssystem weder als Urlaubstag noch als Freizeitausgleich abgebucht wurde, es sei denn, Sie haben dies vorab explizit schriftlich vereinbart.
  • Überstunden im Notdienst dokumentieren: Wer am Protesttag Notdienst geleistet hat, muss die angefallenen Dienststunden und die anschließenden gesetzlichen Ruhezeiten nach § 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) lückenlos protokollieren.
  • Rückstau systematisch bewältigen: Durch das Aufschieben von Rezeptbestellungen droht an den Folgetagen eine Überlastung an den Kassen. Teamleitungen und Betriebsräte sind gefordert, Prioritäten bei der Belieferung zu setzen, um eine Überziehung der täglichen Höchstarbeitszeitgrenzen nach § 3 ArbZG strikt zu vermeiden.