Wenn Apothekeninhaber in Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Schleswig-Holstein im Rahmen bundesweiter Aktionstage ihre Offizinen verriegeln, sprechen Medienberichte oft vorschnell von einem „Streik der Apotheker“. Aus arbeits- und tarifrechtlicher Sicht ist dieser Begriff jedoch irreführend: Ein Streik ist verfassungsrechtlich nach Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz ein Instrument von Arbeitnehmern im Rahmen tariflicher Arbeitskämpfe. Schließen Inhaberinnen und Inhaber ihre Betriebe aus Protest gegen die Gesundheitspolitik des Bundes, handelt es sich um eine politische Betriebsstilllegung durch den Arbeitgeber. Für angestellte Approbierte, PTA, PKA und Pharmaziepraktikanten wirft diese Maßnahme fundamentale arbeitsrechtliche Fragen auf.
Annahmeverzug nach § 615 BGB: Voller Gehaltsanspruch trotz verschlossener Türen
Wird eine Apotheke wegen des Protesttages für den Publikumsverkehr geschlossen, entfällt keineswegs der Vergütungsanspruch des angestellten pharmazeutischen Personals. Bieten Beschäftigte ihre Arbeitskraft ordnungsgemäß an, gerät der Apothekenleiter in den sogenannten Annahmeverzug gemäß § 615 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Die Schließung fällt rechtlich in das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko der Inhaberin bzw. des Inhabers. Beschäftigte müssen die ausgefallenen Stunden weder unbezahlt lassen noch nacharbeiten. Dies gilt uneingeschränkt im Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) sowie der gesonderten Tarifverträge in Nordrhein und Sachsen.
Keine Zwangsurlaube oder einseitige Minusstunden auf Arbeitszeitkonten
In der Praxis versuchen einzelne Apothekenleitungen, die Ausfallzeiten des Protesttages über Minusstunden auf Arbeitszeitkonten abzuwälzen oder Beschäftigte anzuweisen, einseitig Erholungsurlaub einzureichen. Diesen Versuchen setzt das Tarifrecht enge Grenzen:
- Verbot von Zwangsurlaub: Nach § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Wünsche des Arbeitnehmers maßgeblich. Eine einseitige Anordnung von Betriebsurlaub für einen einzelnen Protesttag ist unzulässig.
- Schutz des Arbeitszeitkontos: Gemäß § 4 Abs. 3 BRTV dürfen Minusstunden nur durch betrieblich vereinbarte Gleitzeit oder ausdrücklichen Wunsch der Angestellten entstehen. Wird die vertraglich geschuldete Arbeitgeberleistung schlicht nicht abgerufen, darf das Zeitkonto nicht ins Minus gebucht werden.
- Arbeitsanweisung hinter verschlossenen Türen: Der Inhaber darf Beschäftigte allerdings anweisen, während der Schließzeit interne Aufgaben wahrzunehmen – etwa Rezepturherstellung nach § 7 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), Retourenbearbeitung, Dokumentation oder Verfalldatenkontrollen.
Die tarifliche Diskrepanz: Proteste für das Fixum versus ADEXA-Forderungen
Die Proteste im Norden entzünden sich primär an der seit 2013 faktisch eingefrorenen Festvergütung nach § 3 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Während Inhaberverbände eine Erhöhung des Packungshonorars von derzeit 8,35 Euro auf mindestens 12 Euro fordern, um gestiegene Personal- und Sachkosten abzufedern, verweist die Apothekengewerkschaft ADEXA auf die unmittelbaren Konsequenzen für die Angestellten. Bei den Tarifverhandlungen mit dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) argumentieren Arbeitgeber regelmäßig mit der unzureichenden staatlichen Vergütung, um Reallohnsteigerungen für PTA und PKA zu deckeln. ADEXA fordert hierbei eine klare Trennung: Notwendige Honoraranpassungen dürfen nicht als Vorwand dienen, die Gehälter des pharmazeutischen Personals von der allgemeinen Preis- und Lohnentwicklung abzukoppeln.
Notdienstversorgung und Vor-Ort-Verpflichtungen am Protesttag
Wird eine Apotheke während des Aktionstages durch die zuständige Landesapothekerkammer zum gesetzlichen Notdienst nach § 23 ApBetrO eingeteilt, ist eine vollständige Schließung rechtlich verboten. Für das eingesetzte Notdienstpersonal – in der Regel angestellte Approbierte oder vertretungsberechtigte Personen – gelten in vollem Umfang die tariflichen Regelungen zur Notdienstbereitschaft gemäß § 6 BRTV. Dies beinhaltet die entsprechende Notdienstvergütung oder den tariflich garantierten Freizeitausgleich. Werden Angestellte gebeten, an Kundgebungen teilzunehmen, ist dies rechtlich nur als freiwillige Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge zulässig; ein Zwang zur Teilnahme an politischen Aktionen des Arbeitgebers existiert nicht.
Handlungsempfehlungen für das Apothekenteam vor Schließtagen
Angestellte sollten vor angekündigten Schließtagen aktiv das Gespräch mit der Apothekenleitung suchen. Es empfiehlt sich, schriftlich festzuhalten, ob an diesem Tag Arbeiten im Backoffice anfallen oder ob eine bezahlte Freistellung erfolgt. Sollten Zeiterfassungssysteme für den Schließtag Minusstunden ausweisen, müssen Beschäftigte diesem Eintrag unverzüglich widersprechen, um tarifliche Ausschlussfristen – im BRTV geregelt unter § 22 mit einer Frist von drei Monaten – rechtssicher zu wahren.
