Internationale Fußballduelle wie das jüngste Aufeinandertreffen zwischen Frankreich und Belgien binden auch hierzulande Hunderttausende Sportbegeisterte an die Bildschirme. Für pharmazeutische Angestellte, die während solcher Großereignisse Dienst in der Offizin schieben oder die Nachtglocke hüten müssen, stellt sich regelmäßig die Frage: Welche Freiheiten gestattet das Arbeitsrecht bei Mediennutzung, und wie kurzfristig darf die Schicht getauscht werden?
Notdienstbereitschaft nach § 6 BRTV: Privater Medienkonsum im Dienstzimmer
Während der Notdienstbereitschaft gemäß § 6 des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) halten sich Approbierte, Pharmazieingenieure oder vertretungsberechtigte Fachkräfte im Notdienstzimmer der Apotheke auf, um die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung sicherzustellen. Anders als bei durchgehender Vollarbeit dürfen Beschäftigte während echter Inaktivitätsphasen ruhen, lesen oder persönliche Sendungen verfolgen – vorausgesetzt, das akustische Signal der Notdienstklingel sowie das Notdiensttelefon werden zu jeder Sekunde unverzüglich wahrgenommen.
Juristisch heikel wird es beim Thema Internetnutzung und Bandbreite: Wer Livestreams über das betriebliche Netzwerk der Apotheke laufen lässt, riskiert arbeitsrechtliche Abmahnungen. Die informationstechnische Infrastruktur einer Vor-Ort-Apotheke unterliegt durch den Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) strengen Sicherheitsauflagen. Eine Überlastung der Leitungen, die den Abruf von E-Rezepten oder Warenwirtschaftsdaten blockieren könnte, stellt eine Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar. Private Streamingdienste gehören deshalb ausschließlich auf private Mobilgeräte mit eigenem Datenvolumen.
Dienstplanänderung für das Topspiel: Grenzen des Direktionsrechts
Möchten Kolleginnen und Kollegen ihre Schicht kurzfristig abgeben, um das Spiel im Freundeskreis zu sehen, stößt das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) auf klare Schranken. Ein einmal verbindlich veröffentlichter Dienstplan ist bindend. Für den Schichttausch gelten arbeitsrechtliche Spielregeln:
- Einvernehmlicher Kollegentausch: Tauschen zwei qualifizierte Angestellte (etwa zwei PTA für den Nachmittagsdienst) freiwillig ihre Arbeitszeiten, bedarf dies der ausdrücklichen Genehmigung der Apothekenleitung oder Filialleitung, darf aber nicht willkürlich verweigert werden.
- Keine einseitige Zwangsumplanung: Die Apothekenleitung darf Angestellte nicht kurzfristig ohne deren Zustimmung in den Spätdienst versetzen; in Anlehnung an § 12 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gilt für Dienstplanänderungen im Regelfall eine Mindestankündigungsfrist von vier Tagen.
- Ruhezeiten nach dem Notdienst: Endet die Notdienstbereitschaft am frühen Morgen, verlangt § 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zwingend eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden, bevor die nächste Schicht angetreten werden darf.
Offizin und Diskretion: Bildschirme haben am HV-Tisch nichts zu suchen
Während im Notdienstzimmer während der Ruhephasen ein Stream laufen darf, ist das Verfolgen von Sportereignissen in der Offizin oder im Backoffice bei laufendem Kundenbetrieb unzulässig. Nach § 17 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) muss die Vertraulichkeit der pharmazeutischen Beratung jederzeit gewährleistet sein. Akustische Untermalung durch Sportkommentatoren oder abgelenktes Personal am HV-Tisch begründen direkte Verstöße gegen die berufsrechtlichen Beratungspflichten und können abmahnungsrelevante Pflichtverletzungen darstellen.
